Anhang 1 (Anleitung zum Scharfmachen der T-Mine)Inhaltsverzeichnis
Ausbildungsvorschrift für die Pioniere - Teil 4b - Minen und Zünder
Anhang 2 (zur H.Dv. 220/4b)

Richtlinien für die Ausbildung
im Verlegen und Wiederaufnehmen
scharfer T-Minen.

Vorbemerkung:

Durch Herausgabe der H.Dv. 220/4b "Minen und Zünder" und der nachstehenden Richtli-nien sind entbehrlich geworden und treten daher außer Kraft:

1.

Verfügung O.K.H. (B.d.F.) Az. 34 V AHA/Pi.Abt. (In 5) I a Nr. 2505/39 geh. vom 21.9.39 "Auswertung eines Truppenversuchs mit scharfen T-Minen".

2.

Verfügung O.K.H. (B.d.F.) Az. 34 V AHA/Pi.Abt. (In 5) I a "Vorläufige Anweisung für die Ausbildung im Verlegen und Wiederaufnehmen scharfer T-Minen".

Einige Teile obiger Verfügungen und die in der H.Dv. 220/4b Nr. 182, 184 und 186 enthal-tenen Sicherheitsbestimmungen sowei Hinweise für die Ausbildung zusammengefaßt.

A. Allgemeines.
1.

Die Ausbildung mit der scharfen T-Mine umfaßt Verlegen, Entsichern sowie Wieder-sichern und Aufnehmen einzelner T-Minen und von Gruppenminenfeldern.

 

Das Verlegen von größeren Minenfeldern als Gruppenminenfelder mit scharfen T-Mi-nen ist im allgemeinen nicht zu üben. Sind jedoch nicht genügend Üb.-T-Minen vor-handen, so daß dadurch ein Verlegen von Zug- und Kompanieminenfeld nicht mög-lich ist, so kann auch auf Befehl des Kommandeurs mit scharfen T-Minen geübt wer-den, jedoch ohne daß die Transportsicherung betätigt wird.

2.

Alle bei der Ausbildung einzeln oder in Gruppenminenfeldern verlegten scharfen T- Minen müssen bezeichnet werden (Fähnchen, Zweige oder ähnliches).

3.

Die Grenzen von Minenfeldern mit scharfen T-Minen sind kenntlich zu machen, z.B. durch Trassierband.

4.

Auf die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen gemäß H.Dv. 220/4b Abschnitt VII wird hingewiesen.

5.

Vor jeder Ausbildung mit scharfen T-Minen ist jedesmal folgende Zünderprüfung (ausgeschraubter Zünder) vorzunehmen:

  a) Drehsicherung auf "Scharf" stellen.
  b) Stiftsicherung herausziehen.
  c) Drehsicherung auf "Sicher" stellen.
  d) Stiftsicherung wieder einführen.
  e) Anschl. Zünder in die Mine einsetzen (Einstellehre !).
  f)

Bei dem Vorgang unter b) etwa gezündete Zünder sind auszusondern und an den Versuchsplatz Kummersdorf Krs. Teltow Munitions-Anstalt für Wa. Prüf. 5 I b ein-zusenden.

   

Macht sich bei Vorgang c) ein auch nur geringer klemmender Widerstand fühlbar, so sind auch diese Zünder einzusenden. Bei jeder Sendung ist an dem betr. Zün-der ein Anhänger anzubringen, der folgende Angaben enthält:

    Lieferungs- und Firmenzeichen,
    ob Zünder bisher unbenutzt,
    ob Zünder benutzt,
    wozu Zünder und, soweit bekannt, wie oft er etwa benutzt wurde.
   

Die Einsendungen sind durch Fernschreiben an "O.K.H. (Chef H. Rüst. und B.d.F.) AHA/Pi.Abt. (In 5) III" und an "Heereswaffenamt, Pionier- und Festungsabteilung (Wa.Prüf. 5) I b" zu melden.

 

Die Prüfung hat den Zweck, etwa schadhafte Zünder rechtzeitig auszusondern.

B. Ausbildungsgang.
I. Vorbereitender Unterricht:
  1.

T-Mine und T-Minenzünder 35 an Hand der H.Dv. 220/4b, von Tafeln und von Schnittmodellen, dabei Handhaben der Sicherungen (beachte besonders H.Dv. 220/4b Nr. 16, Nr. 20 bis 23 und Nr. 25 bis 33).

  2.

Unterricht der bei der Ausbildung tätigen Führer und Unterführer über Sicher-heitsbestimmungen beim Verlegen scharfer T-Minen und beim Sprengen von T-Minen H.Dv. 220/4b Nr. 177 bis 191.

   

Unterricht der Unterführer, Komp. und Zugtrupps über Vermessen von Minenfel-dern, H.Dv. 220/4b Ziff. 149 bis 150.

   

Unterricht der Unterführer über Verlegungsformen und Kommandotafel, H.Dv. 220/4b Ziff. 137 bis 148.

  3.

Verlegen der T-Mine, Druckwirkung von Fahrzeugen auf richtig und falsch verleg-te T-Minen (siehe auch II.1 und H.Dv. 220/4b Nr. 62 bis 72).

  4. Waffenwirkung auf Minen (H.Dv. 220/4b Nr. 151).
II. Vorführungen und Belehrungssprengungen.
  1.

Vorführung der Druckwirkung auf die T-Mine: Entsprechend den Bildern 22 bis 27 in H.Dv. 220/4b sind Übungs-T-Minen im Gelände im Schnitt so zu verlegen, daß sie hintereinander durch ein Fahrzeug (z.B. Zugmaschine oder Lkw.) befahren werden können und dadurch falsche und richtige Verlegungsart am praktischen Beispiel gezeigt wird. Am besten eignen sich hierzu Grabenböschungen und Däm-me, um das Minenloch so anzulegen, daß es von der Seite offen gesehen werden kann.

  2.

Zünden einer scharfen T-Mine durch Druck gemäß H.Dv. 220/4b Nr. 186 (dabei Nr. 187 beachten).

  3.

Sprengen einer im Boden verlegten scharfen (entsicherten) T-Mine mit Spreng-körper und Leitfeuer.

  4.

Wirkungsweise des Zerknalls von T-Minen auf richtig und falsch verlegte scharfe Nachbarminen in einem T-Minenfeld.

    a)

In einem vorschriftsmäßig verlegten T-Minenfeld nach H.Dv. 220/ 4b Bild 71 (12 Minen genügen) ist 1 Mine elektrisch zu zünden.

      Wirkung:
     

Die Zerknallwelle der zündenden Mine übt auf die Nachbarminen keine Wirkung aus. Die Minen zerknallen nicht mit.

    b)

4 scharfe T-Minen sind als Teil eines Gruppenminenfeldes als Nachbarminen von einer scharfen T-Mine, die elektrisch zu zünden ist, in folgenden Formen zu verlegen:

      (1)

3 Minen unvorschriftsmäßig mit folgen Fehlern:

        1 Mine zu geringer Abstand (1,50 m),
       

1 Mine 2 m Abstand zu flaches Minenloch, so das Zünder bodengleich, Tarnung als kleiner Hügel darüber, gedeckt,

       

1 Mine 4 m Abstand, Mine auf dem Erdboden, Tarnung als Hügel darüber-gedeckt.

      (2) 1 Mine vorschriftsmäßig.
     

Wirkung:

     

Beim Zünden der T-Mine werden durch die Zerknallwelle die falsch verlegten Minen wahrscheinlich mitgezündet, die richtig verlegte nicht.

    c) Verfahren beim Wiederaufnehmen der Minen gemäß a) und b).
      (1)

Die vorschriftsmäßig verlegten Minen sind nach H.Dv. 220/4b Nr. 182 und 185 aufzunehmen, falls 2. Absatz Nr. 185 vorliegt, andernfalls zu spren-gen.

       

Die Zünder der aufgenommenen Minen sind auszuwechseln (vgl. H.Dv. 220/4b Nr. 197).

      (2)

Etwa gemäß b) (1) wider Erwarten nicht zerknallte Minen sind zu spren-gen.

III. Ausbildung mit Übungs-T-Minen.
  a) Entsichern und Sichern von Einzelminen, auch bei Dunkelheit.
  b)

Verlegen und Wiederaufnehmen von Einzelminen, Verlegen und Wiederaufnehmen von Gruppen- und Zugminenfeldern getarnt und offen im ebenen Gelände und an Hängen. Dabei ist drillmäßig zu üben:

   

Tarnen und Entsichern, Enttarnen, Wiedersichern und Aufnehmen von im Boden verlegten T-Minen, so daß die Handhabung dem Manne in Fleisch und Blut über-geht, wie z.B. die Handhabung des Gewehrs.

  c)

Suchen von in ihrer Lage nur ungefähr bekannten Minenfeldern mit Minensuchge-rät aller Art (soweit vorhanden) durch Minensuchtrupps gemäß H.Dv. 220/4b Nr. V und VI.

  d)

Verlegen von Kompanieminenfeldern (im Boden verlegt und offen), Anhalt H.Dv. 220/4b Bilder 78 und 81 (mit Schutzstreifen gegen Zerknallübertragung), im übri-gen wie Absatz b und c.

IV.

Ausbildung mit scharfen T-Minen.

 

(Das Verlegen von scharfen T-Minen in Beton-, Teer- und Pflasterstraßen ist nicht zu üben.)

 

Sichern und Entsichern von offenen und im Boden verlegten Einzelminen und von Gruppenminenfeldern in ebenem Gelände und an Hängen:

  a) Entsichern und Sichern von Einzelminen.
  b)

Einzelminen offen und im Boden verlegen, entsichern, wiedersichern und wieder-aufnehmen. Zünderwechsel in scharfen T-Minen. Einstellen der T-Minen durch Uffz.

  c)

Gruppenminenfeld offen und im Boden von den gleichen Pionieren verlegen und wiederaufnehmen.

  d)

Gruppenminenfeld offen und im Boden von anderen Pionieren als den verlegenden wiederaufnehmen nach Minenplan.

  e)

Gruppenminenfeld, in dem eine T-Mine elektrisch gezündet wurde, beseitigen. Dabei werden nur solche Minen gesichert und wiederaufgenommen, die

    (1) nicht aus ihrer Lage entfernt sind,
    (2) nicht durch Splitter u. dgl. getroffen sind,
    (3) sich ohne den geringsten Widerstand sichern lassen.
      Andere Minen sind mit Sprengkörper und Leitfeuer zu sprengen.
  f)

Schaffen einer 4 m breiten Gasse durch ein erkanntes, in seiner Lage festge-stelltes und abgegrenztes Minenfeld (Gruppenminenfeld lt. H.Dv. 220/4b Bild 74) durch Sprengen der in der vorgesehenen Gasse liegenden Minen, dabei Bezeich-nen der Gasse und Radabweiser (H.Dv. 220/4b, Bild 90).

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