Ausbildungsvorschrift für die Pioniere - Teil 4b - Minen und Zünder |
VIII. Wiederaufnahme beschossener Minenfelder.22) |
197. Sollen eigene Minenfelder, die unter Waffenwirkung gelegen haben oder befahren worden sind, wieder aufgenommen werden, so sind nur solche Minen wieder zu sichern, die durch Waffenwirkung nicht beschädigt, nicht aus ihrer Lage entfernt sind und deren Zünder ohne geringsten Widerstand gesichert werden können. Andere Minen sind zu sprengen. |
Die gesicherten Zünder von T-Minen solcher Minenfelder müssen anschliessend ausge-wechselt werden. Die Minen sind deshalb als solche besonders zu kennzeichnen. |
Das Einsetzen neuer Zünder geschieht nach den für das Scharfmachen von T-Minen ge-gebenen Bestimmungen (siehe Anhang). |
Die Ersatzzünder werden ohne die Leder- oder Gummiabdichtung für T-Mi. 35 geliefert. Die Dichtung des auszuwechselnden Zünders ist daher abzustreifen und beim Einsetzen des neuen Zünders wieder zu verwenden. |