V. Beseitigen von MinensperrenVII. SicherheitsbestimmungenInhaltsverzeichnis
Ausbildungsvorschrift für die Pioniere - Teil 4b - Minen und Zünder
VI. Bezeichnen von Minenfeldern

176. Eigene und erkannte feindliche Minenfelder müssen, wenn Zeit und Lage es zulas-sen, zur Vermeidung von Verlusten bezeichnet werden, solange sie nicht wieder aufge-nommen oder beseitigt sind.

a)

Eigene Minenfelder sind mit Stangen, Ästen und Draht usw. unauffällig einzuzäunen. Bewachung durch tatkräftige Leute ist erforderlich. Die Lage des Minenfeldes ist den Führern der benachbarten Truppenteile bekanntzugeben. Durchgänge für Späh-trupps und Melder, u.U. auch Gassen für Fahrzeuge, sind zu bezeichnen und be-kanntzugeben. Für die Nacht können diese Durchgänge mit Pfählen oder Latten, die seitlich mit Leuchtfarben gestrichen sind, dem Feind unauffällig, gekennzeichnet werden. Weißes Band kann die Leuchtfarbe ersetzen, muß jedoch bei Tagesanbruch fortgenommen werden. Gassen und Tarnung sind von der Feindseite aus zu prüfen. Maßnahmen für rechtzeitiges Schließen der Gassen sind vorzubereiten.

b)

Geländeteile, in denen feindliche Minenfelder erkannt wurden, können erst nach völ-ligem Entminen oder nach Schaffen von Gassen begangen oder befahren werden. Bezeichnung (Anhalt Bild 90), Bewachung und Bekanntgabe an die Truppe gesche-hen wie unter a).

 

Auch durch eigene Minenfelder werden beim Übergang zum Angriff Gassen nach Bild 90 geschaffen.

Bild 90.
Anhalt für Bezeichnen einer Gasse durch ein Minenfeld.

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