VI. Bezeichnen von MinenfeldernVIII. Wiederaufnahme beschossener MinenfelderInhaltsverzeichnis
Ausbildungsvorschrift für die Pioniere - Teil 4b - Minen und Zünder
VII. Sicherheitsbestimmungen

177. Für das Verwenden von T-Minen und Behelfsminen gelten sinngemäß die Sicher-heitsbestimmungen der H.Dv. 316, Abschnitt VIII, und der H.Dv. 220/4, Abschnitt IX.

178. Bei vorschriftsmäßigem Handhaben der Minen und Zünder besteht keine Gefahr für die Truppe. Unsachgemäßes Umgehen mit Minen und besonders mit Zündern kann zu Un-glücksfällen führen und ist daher strafbar.

179. Vor dem Tarnen von Minen mit Zugzünder oder Druckzünder sind dem Truppführer die abgeschraubten Sicherungsmuttern zu übergeben, damit er die Gewähr hat, daß der Zünder nach dem Tarnen entsichert werden kann.

Entsicherungsdrähte oder -schnüre müssen möglichst un die Abmarschrichtung zeigen. Sie sind lose auszulegen und an ihren Enden mit Erde oder einem Stein zu beschweren, um bei unbeabsichtigtem Ziehen oder auch beim Tarnen vorzeitiges Entsichern zu verhin-dern und um die Entsicherungsrichtung festzulegen.

180. Minen aller Art sind erst nach Beendigung aller Arbeiten einschließlich des Tarnens zu entsichern. Ausnahme 79.

Gesicherte verlegte Minen sind durch Fähnchen, Zweige oder ähnliches zu kennzeichnen.

Das Entsichern beginnt bei der am weitesten feindwärts liegenden Mine. Die abge-schraubten Sicherungsmuttern sowie die Entsicherungsdrähte bzw. -schnüre mit Entsi-cherungshaken bzw. -bolzen sind zu sammeln, damit die Minen vor dem Aufnehmen wie-der gesichert werden können.

181. Um Unglücksfälle und Geräteverluste vorzubeugen und das Wiederauffinden verleg-ter Minen zu erleichtern, ist bei der Ausbildung und bei Übungen jede verlegte Einzelmine oder Minensperre bis zu ihrem Beseitigen oder friedensmäßigen Aufnehmen zu bewachen. Bei Übungen ist dies Aufgabe von Schiedsrichtern. Der die Ausbildung Leitende muß im Besitz von Skizzen oder Minenplänen sein.

a) T-Minen.

182. Scharfe T-Minen dürfen bei der Ausbildung und bei Übungen einzeln und in Minen-feldern bis zu 24 T-Minen (Gruppenminenfeld) offen und getarnt verlegt werden; sie dür-fen wieder aufgenommen werden, sofern sie nicht durch Nebenzünder gegen Aufnehmen gesichert sind.

Beim Wiederaufnehmen von T-Minen sind das Entfernen der Tarndecke und das Betätigen der Sicherung im Liegen oder Knien durchzuführen; dabei muß sich der Mann mit einer Hand fest auf den Boden aufstützen, damit er auf die T-Mine keinen Druck ausüben kann.

Alle getarnt verlegten scharfen T-Minen sind bis zum Zünden oder Wiederaufnehmen durch ein Fähnchen, Zweige oder ähnliches zu bezeichnen.

Bei der Ausbildung und bei Übungen sind außerdem die Grenzen von Minenfeldern mit scharfen T-Minen durch Trassierband kenntlich zu machen.

Durchschreiten scharfer Minenfelder durch Schützen ist bei Ausbildung und bei Übungen verboten.

183. Schrafe T-Minen dürfen bei der Ausbildung und bei Übungen, durch Zugzünder ge-gen Aufnehmen gesichert, verlegt werden.

Verboten ist jedoch bei der Ausbildung und bei Übungen, gegen Aufnehmen ge-sicherte T-Minen wieder aufzunehmen; derartige T-Minen sind zu sprengen.

184. Als Belehrungssprengen ist durch Zünden einzelner T-Minen vorzuführen:

a)

daß bei vorschriftsmäßigem Verlegen eines Gruppenminenfeldes kein Zerknall be-nachbarter T-Minen eintritt,

b)

daß bei unvorschriftsmäßigem Verlegen (z.B. zu geringer Tarnschicht oder zu gerin-gerem Minenabstand) Zerknall benachbarter T-Minen eintritt.

Derartige Belehrungssprengen sind so anzulegen, daß nicht mehr als höchstens 3 T-Minen gleichzeitig zum Zerknall gebracht werden.

185. Wiedersuchen und Aufnehmen scharfer T-Minen sind nach folgenden Grundsätzen vorzunehmen:

Bei eigenen Minenfeldern, die unter Waffenwirkung gelegen haben oder befahren wurden, sind nur solche Minen wieder zu sichern, die durch Beschuß nicht beschädigt sind, nicht aus ihrer Lage entfernt sind und deren Zünder ohne den geringsten Widerstand gesichert werden können.

Vorgang beim Sichern einer scharfen T-Mine, die wieder aufgenommen werden soll.
1. "Gesunde" T-Minenzünder.
  a)

Der rote Punkt der Drehsicherung muß sich leicht auf den weißen Strich "Sicher" stellen lassen.

  b) Erst anschließend ist die Stiftsicherung einzuführen.

Läßt sich die Drehsicherung auf "Sicher" stellen und die Stiftsicherung wieder einführen, so darf nachdem beide Sicherungen vorgenommen wurden, der T-Minenzünder erneut für scharfe T-Minen verwendet werden, sofern die T-Mine nicht in einem Minenfeld gele-gen hat, das unter Waffenwirkung lag oder überfahren worden ist (s. VIII).

2. "Kranke" T-Minenzünder.
  a)

Wird beim Drehen der Drehsicherung in Richtung auf den weißen Strich "Sicher" ein Widerstand fühlbar, ist das Drehen einzustellen. Auf keinen Fall darf in Richtung "Scharf" zurückgedreht werden, da dann die T-Mine zerknallen kann.

  b) Anschließend ist zu versuchen, die Stiftsicherung einzuführen.
  c)

Läßt sich die Stiftsicherung nicht leicht und vollständig einschieben, z.B. auch durch Verschmutzung oder Sand, ist die Mine zu sprengen.

  d)

Läßt sich nur eine der beiden Sicherungen einwandfrei betätigen, so ist der T-Minenzünder auszuschrauben und auszusondern; er darf nicht mehr ver-wendet werden. Der Zünder ist nach Entsichern durch Aufschlagen der Zünd-hütchenseite auf einen harten Gegenstand abzufeuern.

Läßt sich der rote Punkt der Drehsicherung in Richtung "Scharf" so weit drehen, daß er in der Mitte zwischen rotem Strich "Scharf" und weißem Strich "Sicher" steht, dann ist der T-Minenzünder auch bei angeschertem Scherstift gesichert.

Die Drehsicherung ist mit einem Geldstück (z.B. Groschen oder Fünfpfennigstück) zu be-tätigen. Drehen mit Spannschlüssel, Schraubenzieher oder mit dem Spatenblatt ist ver-boten, da bei dieser Art der Wiedersicherung u.U. so viel Druck auf die T-Mine ausgeübt wird, daß hierbei Unglücksfälle eintreten können.

186. Soll bei der Ausbildung und bei Übungen eine scharfe T-Mine durch Draht gezündet werden, so ist sie außerdem mit einer elektrischen Reservezündung – Glühzünder in der seitlichen Zündereinführung – zu versehen. Gezündet wird auf Druck durch Herüberziehen eines Gewichtes von mindestens 190 kg oder mit Fallgewicht nach Bild 91 von einer Dek-kung aus.

Bild 91.
Fallgerüst zum Zünden einer T-Mine durch Druck.

Hierzu wird – vor dem Entsichern der T-Mine – ein mit Sand gefüllter Kasten von etwa 80 kg Gewicht an einem Holzgalgen (Bild 91) aufgehängt. Fallhöhe rd. 40 cm.

Durch elektrische Zündung einer an dem Aufhängedraht befestigten Bohrpatrone wird die-ser zerrissen und das Fallgewicht freigegeben.

Das Entsichern der T-Mine (Herausziehen der Stiftsicherung) darf erst nach Beendigung aller Vorbereitungen und nachdem die Drehsicherung des T- Minenzünders auf "Scharf" gestellt ist, aus einer Deckung heraus vorgenommen werden. Zwei vor der Mine einge-schlagene Pfähle verhindern, daß beim Entsichern die Mine aus ihrer Lage gezogen wird. Die Pfähle dürfen aber nicht über den Außenring der T-Mine hinausragen, weil sich sonst das herunterfallende Gewicht auf diese Pfähle aufsetzt und die T-Mine nicht zündet.

Versagt der T-Minenzünder, so ist sofort die elektrische Reserverzündung zu zünden, ohne die Deckung vorher zu verlassen.

Versagt auch die elektrische Reservezündung, so ist die T-Mine durch Anlegen einer Sprengladung zu zünden. Die Deckung darf hierzu erst nach 15 Minuten (vom Zeitpunkt des Versagens gerechnet) verlassen werden.

187. Bei der Zündung von T-Minen handelt es sich um Stahlsprengungen (Sicherheitsbe-reich gemäß H.Dv. 220/4 Nr. 502 mindestens 700 m). Zündung und Aufstellen von Zu-schauern ist auch von einer innerhalb des Sicherheitsbereichs gelegenen splittersicheren Deckung (z.B. überdachten Bretterwänden) aus gestattet.

188. Bei der Sprengung scharfer T-Minen sind die für den jeweiligen Übungsplatz gelten-den Bestimmungen über zulässige Höchstladungen zu beachten. Auch bei Belehrungs-sprengungen nach 184 dürfen die örtlich festgelegten Ladungshöchstgrenzen nicht über-schritten werden.

189. Scharfe T-Minen werden bei der Ausbildung und bei Übungen unter Aufsicht eine Offiziers und unter Beachtung der nach H.Dv. 220/4, Nr. 500 ff. gegebenen Bestimmun-gen entsichert (Herausziehen der Stiftsicherung, nachdem die Drehsicherung des T-Mi-nenzünders bereits beim Verlegen vor dem Tarnen auf "Scharf" gestellt ist).

190. Werfen und Fallenlassen der T-Minen, auch in Packkasten, können zu Unglücksfällen führen und sind daher verboten.

T-Minen dürfen nur im "Packkasten für 2 T-Minen 35" gefahren werden.

b) Behelfsminen.

191. Für das Verwenden scharfer Behelfsminen gelten die Sicherheitsbestimmungen für scharfe T-Minen sinngemäß, jedoch mit folgenden Ausnahmen:

a)

Bei der Ausbildung und bei Übungen dürfen nicht mehr als sechs scharfe Behelfsminen verlegt und zu Belehrungssprengungen gezündet werden. Belehrungsprengungen mit unvorschriftsmäßiger Verlegungsart sind verboten.

b)

Scharfe Behelfsminen dürfen nur durch seitlich anzubringenden Zugzünder gegen Auf-nehmen gesichert werden; derart gesicherte scharfe Behelfsminen wieder aufzuneh-men, ist verboten, sie sind zu sprengen.

c)

Bei der Zündung scharfer Behelfsminen ist der Sicherheitsbereich gemäß H.Dv. 220/4, Nr. 502, 3. Absatz einzuhalten.

d)

Das Mitführen scharfer Behelfsminen mit eingesetzten Sprengkapseln und Zündern auf Fahrzeugen ist verboten.

c) Schnellsperren.

192. Planmäßige und behelfsmäßige Schnellsperren dürfen bei der Ausbildung und bei Übungen mit scharfer Ladung und Zündung verwendet werden.

193. Wiederaufnehmen von durch Nebenzünder gegen Aufnehmen gesicherten Schnell-sperren ist verboten. Solche Schnellsperren sind zu sprengen.

194. Verboten ist, die Zünder und Sprengkapseln von Behelfsminen und behelfs-mäßigen Schnellsperren früher als an der Verwendungsstelle in die Ladung einzu-setzen.

Im übrigen gelten die Sicherheitsbestimmungen nach 177–190 sinngemäß.

d) Versteckte Ladungen.

195. Versteckte Ladungen sind bei der Ausbildung und bei Übungen nur aus Übungs- Spreng- und -Zündmitteln herzustellen. Nur zu Belehrungszwecken dürfen bei versteckten Ladungen scharfe Spreng- und Zündmittel verwendet wer-den.

196. Beim Versagen einer Übungs-T-Mine mit Übungsladung hat sich der Mann so zu verhalten wie beim Aufnehmen von scharfen T-Minen.

VI. Bezeichnen von MinenfeldernVIII. Wiederaufnahme beschossener MinenfelderInhaltsverzeichnis