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Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
VI. Nachweis der Bestände, Verwaltungspersonal. |
a. Nachweis der Bestände |
Die Bestände an Munition einschließlich Nahkampf-, Spreng- und Zünd-mittel sind nach H.Dv. 488/1, Allgem. Best., Anhang 1, nachzuweisen. |
103.
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Das Führen von Raumbestandsbüchern wird nicht vorgeschrieben, ist aber zweckmäßig; sie dürfen, wenn nötig, von der Truppe geführt wer-den. |
b. Verwaltungspersonal |
Zum Verwalten der Munition haben Truppeneinheiten mit Feuerwerkern grundsätzlich diese heranzuziehen. Über deren Mitverantwortung siehe Randnummern 4, 125 und 205. |
104.
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Bei Truppeneinheiten ohne Feuerwerker wird dazu ein Munitionsunterof-fizier kommandiert. Dieser ist in Sammelkursen bei den HMa. entspre-chend auszubilden15). Bei jedem Bataillon, jeder Abteilung, jedem Rei-terregiment sowie bei allen allein liegenden Truppen von geringer Stärke ohne Feuerwerker überwacht ein Munitionsoffizier die Verwalter. Die Feuerwerker der Stäbe (z.B. Infanterieregimenter) sind zur Verwaltung der gesamten nicht an die Einheiten ausgegebenen Munition heranzu-ziehen und überwachen außerdem die Munitionsunteroffiziere der unter-stellten Einheiten. |
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Über die Tätigkeit der Oberfeuerwerker (Feuerwerker) bei den Infan-terieregimentern siehe Anlage 10, bei den M.W.-Kompanien Anlage 9, bei den Artillerieregimentern Anlage 11, bei der M.G.-Schwadron Anlage 11 a. |
105.
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Soweit das Unterbringen und Verwalten der Munition keine andere Ein-teilung bedingt, verwaltet der Oberfeuerwerker (Feuerwerker) bei der Artillerieabteilung deren Munition unter Verantwortung des Abteilungs-kommandeurs und führt die nötigen Munitionsarbeiten und Munitionsun-tersuchungen aus. |
106.
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Unter gleicher Voraussetzung fallen dem Oberfeuerwerker (Feuerwerker) bei der Batterie die gleichen Aufgaben für die Munition seiner Batterie unter Verantwortung des Batteriechefs zu. |
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Die Verantwortlichen (3) haben die Munition auf ihre Munitionshäuser so zu verteilen, daß nur ein Oberfeuerwerker (Feuerwerker) oder Muniti-onsoffizier die Bestände eines geschlossenen Raumes verwaltet. Unzu-lässig ist, die Bestände mehrerer Einheiten in einem Raum unterzubrin-gen und das Verwalten mehreren Personen zu übertragen. Dies ist aus-nahmsweise nur dann möglich, wenn das Munitionshaus in entsprechen-de verschließbare Verschläge geteilt ist, zu denen nur bei verantwort-lichen Personen Zutritt haben. |
107.
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