V. Unterbringen und LagernVIII. Untersuchen der MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
VIII. Untersuchen der Munition einschließlich Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel.
b. Munition für Handfeuerwaffen und M.G.

1. Untersuchen nach Empfang, Umlagern oder Transporten: Der Unter-suchende öffnet stichprobenweise einige Patronenkasten und prüft eini-ge Faltschachteln oder Packschachteln auf Trockensein der Packmittel und die Munition auf Rost- und Oxydstellen an den Patronen und Lade-streifen. Nach dem Untersuchen sind die Packgefäße zu schließen und nach 235 mit Verschlußzetteln zu versehen.

118.
Untersuchen
von Hand-
feuerwaffen-
und M.G.-
Munition

Außerdem ist die Munition auf Vollzähligkeit zu prüfen, beim Empfang von den HMa. nach dem Einnahmeschein (103).

 

Mängel sind die abgebenden HMa. sofort mitzuteilen und ihre Abstellung zu fordern.

 

2. Jahresuntersuchung: Sie wird durch den Munitionsoffizier und einen Feuerwerker oder den Munitionsoffizier und die Munitionsunteroffizier ausgeführt und erstreckt sich bei der Feldausstattung auf vorschrifts-mäßiges Lagern, richtiges Bereitstellen nach Zahl und Art, gute Be-schaffenheit der Munition und des Lagerraumes, Trockensein der Pack-gefäße, getrenntes Lagern der Feldausstattung von der Übungsmuni-tion.

119.

Von den Packgefäßen untersucht man in erster Linie die äußerlich be-schädigten oder die feucht scheinenden. Fehlen solche, so sind Packge-fäße zu prüfen, die z.B. an Fenstern oder Türen stehen und annehmen lassen, daß auf sie schädliche Einflüsse am meisten eingewirkt haben müsssen.

 

Der Untersuchende öffnet einige Patronenkasten und prüft einige Falt- und Packschachteln, ob sie trocken und ob die Patronen gut erhalten sind. Ergeben sich Anstände, so ist eine größere Anzahl von Packge-fäßen zu untersuchen.

 

Patronen in feuchter Verpackung sind in den Falt- oder Packschachteln an der Luft zu trocknen, dabei aber den Sonnenstrahlen nicht auszuset-zen. Oxydierte Patronen sind mit Öllappen zu reinigen und danach noch-mals mit reinem Lappen nachzuwischen, so daß nur hauchdünner Öl-überzug verbleibt.

 

Patronen in feucht gewesener Verpackung und oxydierte Patronen sind unter eingehender Darlegung der Schäden dem O.K.H. (In 2) als auf-frischungsbedürftig auf dem Dienstwege anzumelden.

 

Gegurtete Patronen, die feucht geworden sind, muß man trocknen. Die Gurte sind an der Luft, ohne sie den Sonnenstrahlen auszusetzen, so lange unter Aufsicht zu lagern, bis sie trocken sind. Die Gurte dürfen dabei nicht hängen, weil sie sich unter der Last der Patronen verlängern würden.

120.

Eine Jahresuntersuchung der Übungsmunition findet nicht statt, da sie meist im Laufe des Jahres verschossen wird.

121.

3. Untersuchung vor der Ausgabe zum Schießen: Prüfen der guten Be-schaffenheit, insonderheit auf Risse im Geschoßraum und festen Ge-schoßsitz, auf Rost- und Oxydbildung. Die Patronen mit Patronenhülsen S. (Stahl) sind beim Auftreten von Rost, hauptsächlich an der Auszie-herrille usw., zu reinigen.

122.

Patronen zum Schießen durch Lücken und Überschießen sind kurz vor dem Schießen, aber keinesfalls früher als eine Tag vorher, auf festen Geschoßsitz zu prüfen.

 

Der Kompanie- usw. Chef hat sich in jedem Falle davon zu überzeugen, daß diese Nachprüfung vorgenommen und ordnungsgemäß durchgeführt ist.

 

4. Wachmunition: Verwendet man Handfeuerwaffenmunition ständig als Wachmunition, so ist sie wie die Handgranaten usw. monatlich einmal auf Brauchbarkeit zu prüfen. Dies ist im Mun. Untersuchungsheft (Anla-ge 15) zu vermerken. Patronen mit losen Geschossen und starken Beu-len sind unbrauchbar; Oxyd und Rost sind nach 119 zu beseitigen.

123.

5. Sonstiges: Die Herkunft von Patronen, Hülsen, Geschossen und Zündhütchen und deren Fertigungszeiten sind nur aus dem Aufdruck der Inhaltszettel an den Packgefäßen ersichtlich.

124.

Bei allen Untersuchungen und besonderen Vorkommnissen muß man streng darauf halten, daß die Patronen in die Originalverpackung zu-rückgelangen oder die Originalverpackung für die beanstandeten Patro-nen aufbewahrt wird, da sonst ein Nachprüfen und Ermitteln der Fehler-quelle unmöglich ist.

 

Die Bodenstempelung der Patronenhülsen ist lediglich für die Hülse maß-gebend.

 

Bei besonderen Vorkommnissen (viel Versager, Nachbrenner, Hülsenreis-ser, ladeunfähige Patronen, Herausfallen von Zündhütchen) ist auf dem Dienstwege an O.K.H. (In 2) zu berichten.

 
c. 2 cm Munition

1. Das Untersuchen geschieht sinngemäß nach Randnr. 122, 1. Absatz. Beschädigte Abschlußplättchen beim Zünder (2 cm Sprgr.Patr. L'spur) oder stark beschädigte Führungsringe machen die Patrone unbrauchbar (bei der zuständigen HMa. austauschen).

124a.
Untersuchen
der 2 cm
Munition

2. Luftdicht verpackte Munition wird nur auf äußere Beschaffenheit der Verpackung untersucht.

 

3. Untersuchen der lagernden Munition geschieht nach der Vorschrift D 409.

 
d. Geschütz- und Minenwerfermunition

I. Untersuchen, Reinigen, Instandsetzen und Verpacken der Munition für leichte und mittlere Minenwerfer.

 

A. Allgemeines: Das Untersuchen findet jährlich einmal im Sommer bei trockenem, beständigem Wetter im Auftrag des Kompaniechefs durch den Feuerwerker der M.W.-Kompanie statt. Dabei ist der Feuerwerker verantwortlich für sachgemäßes Ausführen der Arbeit und das richtige Verhalten der beschäftigten Perso-nen.

125.
Untersuchen
der Minen-
werfer-
munition

Die Munition des l.M.W. n.A. mit Zünder ist sämtlich, diejenige des m.M.W. 16, mit Ausnahme der Mine selbst, luftdicht verpackt. Solange die luftdichten Packgefäße wirklich dicht schließen, kann die Munition unter Witterungseinflüssen nicht leiden. Unnötiges Öffnen der Verpack-ung läßt Feuchtigkeit – Ursache des Verderbens – eindringen. Die Trup-pe hat sich daher beim Untersuchen der noch luftdicht verpackten Mu-nition auf das Prüfen der Dichtigkeit der Packmittel zu beschränken.

 

Wichtig ist, die Verpackung zu überwachen, weil es hierbei möglich ist, mangelhafte Munition so zeitig festzustellen, daß man sie noch bei Schießübungen verwenden kann.

 

Der Inhalt von nicht mehr luftdicht geschlossenen Packgefäßen ist ge-nau zu untersuchen.

 

Nach dem Untersuchen und Instandsetzen ist diese Munition am Schluß der Stapel für die einzelnen Minenarten einzulagern. Sie ist entspre-chend zu bezeichnen und bei Überweisung der nächsten Übungsmuniton auszutauschen.

 

Das Untersuchen der Hülsenkartuschen des l.M.W. 18 ist nach Nr. 144 und 148 auszuführen. Kartuschen mit verbeulten Hülsen sind bei der zuständigen HMa. auszutauschen.

125a.
Untersuchen
der Hülsen-
kartuschen
des l.M.W. 18

B. Vorsichtsmaßnahmen: Auf der Arbeitsstelle darf nie mehr als der In-halt zweier Packgefäße sein. Ausnahmen siehe Randnummer 115. Über allgemeine Vorsichtsmaßnahmen siehe 112 bis 116.

126.

C. Ausführen der Untersuchung: Das Untersuchen ist hauptsächlich ein äußerliches Besichtigen der Munition auf Feuchtigkeit, Verschmutzen und mechanische Beschädigungen.

127.

Bei der Jahresuntersuchung ist nur verdächtig erscheinende Munition eingehender zu untersuchen. Das Auseinandernehmen von Munitions-teilen, soweit es nachstehend nicht vorgesehen, ist streng verboten.

128.
Unfang der
Untersuchung

Lassen Stichproben erkennen, daß alle Bestände durch Wetter- oder Lagereinflüsse gleichmäßig gelitten haben, so ist der ganze Bestand ge-nau zu untersuchen. Über den Befund ist dann dem O.K.H. (In 2) zu be-richten.

129.

Zeigen sich beim Untersuchen andere Mängel, die nachstehend nicht aufgeführt sind, so ist darüber sowie über das Ergebnis der Jahresunter-suchung dem O.K.H. (In 2) zu berichten.

 

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