V. Unterbringen und LagernVI. Nachweis der BeständeInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
V. Unterbringen und Lagern.
e. Sichern der Bestände, Feuerlöschwesen

M.H. müssen Sicherheitsschlösser haben.

93.
Schlüssel-
ordnung.
Betreten von
Munitions-
häusern

Jeder Schlüssel muß ein den Raum genau bezeichnendes Metallschild tragen. Er darf nur zu seinem Schloß passen. Werden Schlüssel verlo-ren, so muß man die Schlösser sofort ändern lassen.

Die Schlüssel zu den Munitionshäusern und Munitionsbehältern sind auf der Wache so aufzubewahren, daß sie nur für militärische Personen er-reichbar sind. Zivilwachen dürfen die Schlüssel nicht zur Aufbewahrung anvertraut werden.

Die Munitionsverwalter müssen bei jedem Öffnen des Munitionsbehälters usw. zugegen sein, die Eintretenden begleiten und während ihres Auf-enthaltes alle Vorsichtsmaßnahmen überwachen.

 

Der Eintritt in die Lagerräume und der Aufenthalt darin ist nur dienstlich dazu Befugten zu gestatten.

 

Nach der Arbeit oder vor dem Verlassen der Räume sorgen die Verwalter dafür, daß offene Türen, Fenster, Läden u. dgl. geschlossen und die Schlüssel gleich an den für sie bestimmten Platz zurückgeliefert werden.

 

Alle Munitionsniederlagen sind mit Feuerlöschgerät auszustatten. Es ist bei der Heeres-Standortverwaltung zu beantragen und von diesen ab-zugeben. Es ist leicht verwendbar bereitzulegen. Wenn nötig, ist auch mit der Ortsfeuerwehr wegen Leihens von Feuerlöschgeräten oder Be-nutzen von deren Gerät in Notfällen in Verbindung zu treten.

94.
Ausrüstung
mit Feuer-
löschgerät
und sein
Nachweis

Die erstmalige Ausstattung mit Feuerlöschgerät fällt dem Neubaufonds zur Last.

 

Nach den örtlichen Verhältnissen ist vom Standortältesten oder Kom-mandanten in Verbindung mit der Heeres-Standortverwaltung der Bedarf an Feuerlöschgerät festzusetzen. Es ist zu unterscheiden zwischen Mu-nitions-Lagern:

 
a) mit Wasserleitung und  
b) ohne Wasserleitung.  
Zu a

sind bereitzustellen: Schlauchmaterial, Standrohre, Strahlrohre, Schlüssel usw.,

 
zu b

ist bereitzustellen: F.N.-Löschgerät (Sonder-Feuer-Naßlöscher für Heereszwecke) (Anm. 1, Seite 55).

 

Die Stellen, wo Feuerlöschgeräte in Gebäuden untergebracht sind, müssen außen wie folgt bezeichnet sein:

 
 

Das Feuerlöschgerät ist von der Heeres-Standortverwaltung nachzu-weisen und zu unterhalten.

95.
Prüfen des
Feuerlösch-
geräts

Die Brauchbarkeit des Feuerlöschgerätes ist von Zeit zu Zeit zu prüfen. Die Heeres-Standortverwaltung und möglichst auch Sachverständige der örtlichen Feuerwehren sind hieran zu beteiligen. Kosten dürfen hier-durch nicht entstehen. Für die Wartung des F.N.-Löschgeräts13) ist das Merkblatt für F.N.-Löschgerät (Pi) D 527 zu beachten.

Das F.N.-Löschgerät13) wird regelmäßig durch die Lieferfirma alle 2 Jah-re geprüft. Die Truppe prüft es auf richtiges Unterbringen, Unversehrt-heit der Plombe, äußere Beschaffenheit, richtige Stellung und Gängigkeit des Handrades, richtigen Sitz der Spritzdüse im Düsenschutz des An-hängers.

 

Feuerlöschordnungen sind auszuarbeiten, Löschmannschaften auszubil-den.

96.
Verhalten bei
Bränden

Jeder im Entstehen begriffene Brand in einem Munitionshaus, Patronen-haus oder Munitionsbehälter muß sofort rücksichtslos mit Feuerlöschge-rät angegriffen und abgelöscht werden (97). Brennende Brandbomben darf man nur durch Aufschütten von genügend trockenem Sand lö-schen; wenn möglich, sind sie mit Schaufeln ins Freie zu befördern.

Alle Leute (Wachposten, Zivilwächter, Arbeiter u.a.) sind so anzuweisen und zu erziehen. Eine entsprechende Feuerlöschanweisung muß auf den in Frage kommenden Wachstuben niedergelegt sein.

 

Im Vergleich zu entwickelten Bränden sind im Enstehen begriffene Brän-de ohne besondere Anweisung sofort zu löschen.

97.

Ein entwickelter Munitionshausbrand ist nur auf Befehl des Aufsichtsper-sonals (Offiziere, Feuerwerker usw.) zu löschen. Bei einem voll entwik-kelten Brande ist man hinter dem nächsten nicht brennenden Munitions-hause sicher. Die Abstände der Munitionshäuser voneinander sind so groß, daß selbst bei voller Detonation eines belegten Munitionshauses das nächste nicht auffliegt.

 

Für die Löschmannschaften bei einem brennenden Munitionshause kann man keine bindenden Vorschriften geben. Der Leiter der Löscharbeiten entscheidet, ob die Munition zu bergen und der Brand zu löschen oder ob, um kein Leben zu gefährden, nur das Weitergreifen zu bekämpfen ist. In erster Linie ist in den brandgefährdeten Häusern der elektrische Strom abzuschalten.

 

Nur ganz grobe Fahrlässigkeit oder Blitzschlag können einen Brand in ei-nem Munitionshause verursachen.

 

Alle geladenen Geschosse, scharfen Zünder, Hülsenkartuschen, fest verpackten Handgranaten usw., deren Sprengstoffe, Pulver und Zünd-mittel gegen Flammen zunächst geschützt sind, brauchen lange Zeit und Hitze, um sich zu entzünden. Sofortiges Löschen beseitigt jede Ge-fahr am schnellsten.

98.

Um das Übergreifen des Brandes von einem zum anderen Munitionshaus zu verhindern, muß man die örtlichen Verhältnisse und die Belegart der Munitionshäuser genau kennen. Die genannten Aufsichtspersonen müs-sen im Notfalle aus eigenem Antriebe Richtiges anordnen können. Zur besseren Übersicht haben die Munitionshäuser, Patronenhäuser und Mu-nitionsbehälter Holztafeln, die deutlich die Munitionsgruppe (vgl. 52) angeben. Die etwa 60 X 60 cm großen Tafeln erhalten auf weißem Grunde in roter Farbe die römische Zahl der Munitionsgruppe (I bis VI), die in dem Munitionshaus lagert, in etwa 40 cm hohen Ziffern. An Muni-tionsbehältern sind gleiche, etwa 40 X 40 cm große Tafeln mit einer Schrifthöhe von etwa 30 cm anzubringen. Sie sind gut sichtbar aufzu-hängen.

99.
Gruppen-
tafeln

Die Tafeln der mit Munition der Gruppe I (ausschließlich Patronen für Handfeuerwaffen) belegten Munitionshäuser erhalten einen 5 cm breiten roten Rand.

 

Die Munitionsgruppentafeln für Munitionshäuser, Patronenhäuser und Munitionsbehälter bei der Truppe werden bei Neubauten aus den zu-ständigen Haushaltsmitteln beschafft.

 

Die Kosten für das Unterhalten und Erneuern dieser Gruppentafeln zahlt das zuständige Heeresunterkunftsamt aus dem Bauwirtsschaftstitel (Ka-pitel VIII B 7 Titel 15).

 

Jede Munitionsniederlage (mehrere Munitionshäuser) muß möglichst an eine Wasserleitung angeschlossen sein und eine gute Hydranten- und Schlauchausrüstung haben.

100.
Anschluß
an Wasser-
leitung.
F.N.-Lösch-
gerät

Einzelne Munitionshäuser oder Munitionsniederlagen ohne Wasserleitung erhalten F.N.Löschgerät14) von 12 l Inhalt mit bis - 30° C wirksam blei-bender Kältesalzfüllung. Das Gerät eignet sich gut zum Löschen und zum Schutz gegen Übergreifen des Feuers (Flug- und Bodenfeuer). Auch die Munitionsbehälter kön-nen mit den gleichen F.N.-Löschgeräten ausge-stattet werden.

Maßnahmen zum Sichern der Lagerräume und der Bestände gegen Hochwasser und Überschwemmungen haben die Truppen der Örtlichkeit nach in einer Vorschrift zusammenzustellen.

101.
Hochwasser
und
Überschwem-
mungen

Schon beim Bau von Munitionshäusern und Munitionsbehältern ist die Bewachungsmöglichkeit zu bedenken.

102.
Bewachen
der
Munition

Für das Bewachen und die damit zu erreichende Sicherheit der eingela-gerten Munition ist der Standortälteste oder Kommandant verantwort-lich. Die militärischen Belange müssen gewahrt bleiben, und die Munition muß fest in der Hand der Truppe sein.

Der Standortälteste oder Kommandant entscheidet, ob die Lagerräume durch Militär- oder Zivilpersonen zu bewachen oder durch Kontrollgänge zu sichern sind. Das Bewachen oder die Kontrollgänge müssen innerhalb der Munitionsanlagen ausgeführt werden.

 

Bieten bewachte Festungswerke oder die Bauart der Lagerräume keine hinreichende Gewähr, so ist die Sicherung zunächst durch starke, die-bessichere Verschlüsse und Gitter oder durch Umwehrungen zu vervoll-kommnen.

 

Die für Aufbewahrung und Verwalten der Bestände verantwortlichen örtlichen Behörden müssen alle in Betracht kommenden Verhältnisse dem Standortältesten rechtzeitig melden.

 

Werden Munitionshäuser durch Zivilwächter bewacht, so dürfen ihnen die Schlüssel dazu nicht zugänglich sein.

 

V. Unterbringen und LagernVI. Nachweis der BeständeInhaltsverzeichnis