VI. Nachweis der Bestände. VerwaltungspersonalVIII. Untersuchen der MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
VII. Auffrischen der Munitionsbestände.

Zum Auffrischen der Feldausstattung an fertiger Munition aller Art wird im allgemeinen die jährlich von den HMa. gelieferte neugefertigte Muni-tion in die Feldausstattung eingereiht und dafür die ältere als Übungs-munition verbraucht. Munition, die aus-drücklich "Nur für Übungs-zwecke", als "Anschußmunition", "Nicht zum Überschießen und Schießen durch Lücken geeignet" oder ähnlich bezeichnet ist, darf nicht in die Feldbestände eingestellt werden.

108.
Auffrischen

Das gleiche gilt sinngemäß durch Sonderverfügungen – meist sind es die Erlasse über Schießübungsmunition –, wie das Auffrischen vorzunehmen ist.

 

Das Auffrischen geschieht im allgemeinen bei zusammengesetzter Muni-tion, und zwar bei Patronen für Handfeuerwaffen, Geschützpatronen, Kartuschen und Treibladungen für Minenwerfer nach Fertigungsjahr und Lieferung des Pulvers, bei den übrigen Munitionsteilen nach Jahr und Monat des Ladens oder des Anfertigens in der Fabrik.

109.

Die aufgeschraubten Zünder bei Minenwerfer- und Artilleriemunition werden alle 3 Jahre im Frühjahr aufgefrischt. Die Truppe veranlaßt den Umtausch der Zünder bei der zuständigen HMa.

110.

Bei Leucht- und Signalmunition gibt es keine Feldausstattung; beim Ver-ausgaben dieser Munition sind immer die ältesten Bestände zuerst auf-zubrauchen (vgl. auch 169).

111.
Leucht- und
Signal-
munition