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Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
Anlage 11 |
(zu 104 ff.). |
Dienstvorschrift
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A.
Dienstvorschrift für den Oberfeuerwerker bei einem Artillerie-Regimentsstab. |
Der Oberfeuerwerker soll auf Grund seiner Sonderausbildung den die Geräte-, Waffen- und Munitionsangelegenheiten bearbeitenden Offizier unterstützen. |
Ihm sind zuzuweisen: |
1. |
Schriftverkehr über Verwalten, Instandsetzen, Ersatz und Nachschub des Geräts (ausgenommen Nachrichtengerät) und der Munition. |
2. |
Mitwirkung beim Überwachen des Lagerns und Verwaltens der Munition sowie der Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel der Abteilungen und Batterien. |
3. |
Vernichten unbrauchbar gewordener oder blindgegangener Munition sowie un-brauchbarer Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel. |
4. |
Übungs- und andere Munitionsanforderungen und Abrechnungen über zurückgelie-ferte Munitionsmaterialien. |
5. |
Teilnahme an der Frühjahrs- und Herbst-Geschützuntersuchung gemäß H.Dv. 173. |
6. |
Verteilen und Überwachen des Verbrauchs der Geräte (ausgenommen Nachrichten-gerät) und der Munitionsinstandhaltungsgelder. |
7. |
Mitwirken als Lehrer bei Lehrgängen für Munitionsunteroffiziere. |
8. |
Zielbau, besonders bei Verwendung von Zielfeuern. |
9. |
Verwalten von Druckschriften und Karten. |
10. |
Zeichnerische Arbeiten. |
Vom inneren Truppendienst ist er frei. Für die Erhaltung der Reitfertigkeit ist zu sor-gen. |
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Die Division regelt seine fachliche Weiterbildung. |
B.
Dienstvorschrift für den Oberfeuerwerker bei einem Artillerie-Abteilungsstab. |
Der Oberfeuerwerker soll auf Grund seiner Sonderausbildung den die Geräte-, Waffen- und Munitionsangelegenheiten bearbeitenden Offizier unterstützen. |
Ihm sind zuzuweisen: |
1. |
Schriftverkehr über Verwalten, Instandsetzen, Ersatz und Nachschub des Geräts (ausgenommen Nachrichtengerät) und der Munition. |
2. |
Verwalten der Munitionsbestände des Abteilungsstabes sowie Überwachen des La-gerns und des Verwaltens der Munition der Batterien. |
3. |
Alle bei der Abteilung vorkommenden Munitionsarbeiten einschließlich der vorge-schriebenen Munitionsuntersuchungen und Vernichten unbrauchbar gewordener oder blindgegangener Munition. |
4. |
Übungsmunitionsanforderungen und Abrechnungen über zurückgelieferte Munitions-materialien. |
5. |
Teilnahme als Mitglied an den Untersuchungs- und Abnahmegeschäften der Geräte-untersuchungskommossion sowie Teilnahme an der Frühjahrs- und Herbst-Geschütz-untersuchung nach H.Dv. 173. |
6. |
Führen der Bestellbücher und Kontrollen über die für Instandhalten und Ergänzen des von ihm verwalteten Geräts und der Munition zur Verfügung gestellten Geldmit-tel; letztere zusammen mit der Zahlmeisterverwaltung. |
C. Weiterbildung des Oberfeuerwerkers. |
Geschieht sinngemäß nach Seite 164, Randnr. 6, 8 und 9. |