Anlage 10 (Dienstvorschrift für den Oberfeuerwerker beim Stab eines Infanterie-Regiments)Anlage 11a (Dienstvorschrift für den Oberfeuerwerker einer M.G.- Schwadron)InhaltsverzeichnisAnlagenverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe

Anlage 11

(zu 104 ff.).

 

Dienstvorschrift
für die Oberfeuerwerker (Feuerwerker) eines
Artillerie-Regiments.

A. Dienstvorschrift
für den Oberfeuerwerker bei einem Artillerie-Regimentsstab.

Der Oberfeuerwerker soll auf Grund seiner Sonderausbildung den die Geräte-, Waffen- und Munitionsangelegenheiten bearbeitenden Offizier unterstützen.

Ihm sind zuzuweisen:

1.

Schriftverkehr über Verwalten, Instandsetzen, Ersatz und Nachschub des Geräts (ausgenommen Nachrichtengerät) und der Munition.

2.

Mitwirkung beim Überwachen des Lagerns und Verwaltens der Munition sowie der Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel der Abteilungen und Batterien.

3.

Vernichten unbrauchbar gewordener oder blindgegangener Munition sowie un-brauchbarer Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel.

4.

Übungs- und andere Munitionsanforderungen und Abrechnungen über zurückgelie-ferte Munitionsmaterialien.

5.

Teilnahme an der Frühjahrs- und Herbst-Geschützuntersuchung gemäß H.Dv. 173.

6.

Verteilen und Überwachen des Verbrauchs der Geräte (ausgenommen Nachrichten-gerät) und der Munitionsinstandhaltungsgelder.

7.

Mitwirken als Lehrer bei Lehrgängen für Munitionsunteroffiziere.

8.

Zielbau, besonders bei Verwendung von Zielfeuern.

9.

Verwalten von Druckschriften und Karten.

10.

Zeichnerische Arbeiten.

 

Vom inneren Truppendienst ist er frei. Für die Erhaltung der Reitfertigkeit ist zu sor-gen.

  Die Division regelt seine fachliche Weiterbildung.
B. Dienstvorschrift
für den Oberfeuerwerker bei einem Artillerie-Abteilungsstab.

Der Oberfeuerwerker soll auf Grund seiner Sonderausbildung den die Geräte-, Waffen- und Munitionsangelegenheiten bearbeitenden Offizier unterstützen.

Ihm sind zuzuweisen:
1.

Schriftverkehr über Verwalten, Instandsetzen, Ersatz und Nachschub des Geräts (ausgenommen Nachrichtengerät) und der Munition.

2.

Verwalten der Munitionsbestände des Abteilungsstabes sowie Überwachen des La-gerns und des Verwaltens der Munition der Batterien.

3.

Alle bei der Abteilung vorkommenden Munitionsarbeiten einschließlich der vorge-schriebenen Munitionsuntersuchungen und Vernichten unbrauchbar gewordener oder blindgegangener Munition.

4.

Übungsmunitionsanforderungen und Abrechnungen über zurückgelieferte Munitions-materialien.

5.

Teilnahme als Mitglied an den Untersuchungs- und Abnahmegeschäften der Geräte-untersuchungskommossion sowie Teilnahme an der Frühjahrs- und Herbst-Geschütz-untersuchung nach H.Dv. 173.

6.

Führen der Bestellbücher und Kontrollen über die für Instandhalten und Ergänzen des von ihm verwalteten Geräts und der Munition zur Verfügung gestellten Geldmit-tel; letztere zusammen mit der Zahlmeisterverwaltung.

C. Weiterbildung des Oberfeuerwerkers.
Geschieht sinngemäß nach Seite 164, Randnr. 6, 8 und 9.

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