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Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
Anlage 11a |
(zu 104 ff.). |
Dienstvorschrift
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Der Feuerwerker soll auf Grund seiner Sonderausbildung den Schwadronschef beim Bear-beiten der Geräte-, Waffen- und Munitionsangelegenheiten unterstützen. Es ist für Voll-zähligkeit und dauernde Brauchbarkeit des Geräts und der Munition sowie der Nahkampf-, Spreng und Zündmittel und für deren vorschriftsmäßiges Unterbringen verantwortlich. Die betreffenden Geräteunteroffiziere unterstehen ihm in ihrem Sonderdienst. |
I. | Dem Feuerwerker sind zuzuweisen: |
1. |
Nachschub und Ersatzbeschaffung an Gerät, Waffen und Munition sowie Nah-kampf-, Spreng- und Zündmittel und der einschlägigen Werkstoffe. Verwalten des Gerätes und der Munition und damit verbundene schriftliche Arbeiten. |
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2. |
Munitionsuntersuchungen nach den Vorschriften und Verfügungen, Munitions- und Sprengarbeiten, Untersuchen des Geräts. |
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3. |
Vernichten unbrauchbar gewordener oder blindgegangener Munition sowie un-brauchbarer Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel innerhalb des Regiments im Einvernehmen mit seinem Schwadronschef. |
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4. |
Überwachen der Handwerker, die das Gerät instandhalten, ausgenommen die Handwerker des Waffenmeisters. |
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5. |
Unterricht über Gerät und Munition sowie Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel an Unteroffizier und Mannschaften, besonders über Wesen und Behandeln der Munition, sowie über Auslegen, Zünden und Abrüsten von Zielfeuern, Kanonen-schlägen, Rauch- und Knallkörpern. |
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6. |
Führen der Bestellbücher und Kontrollen über Waffen- und Munitionsinstandhal-tungs- und Heeresgerätgelder nach den Weisungen der Kav. Div. bzw. des Re-giments, zusammen mit der Zahlmeisterverwaltung. Führen der Bestandsnach-weise. |
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7. |
Zeichnerische Arbeiten, die Munition und Gerät betreffen. |
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8. |
Abnehmen des neuen, im freien Handel beschafften Geräts in sinngemäßer An-wendung der H.Dv. 33 unter Verantwortung des Schwadronschefs. |
II. | 9. |
Er ist nicht beim Begutachten oder Abnehmen instandgesetzter Handwaffen und Maschinengewehre zu verwenden, ferner nicht in Bürogeschäften außer-halb seines Arbeitsgebietes, weil er hauptsächlich für den technischen Außen-dienst in Munitions- und Geräteangelegenheiten bestimmt ist. Am Schießen hat er teilzunehmen. Das Regiment darf ihn zum Zielbau heranziehen. |
10. |
An der Frühjahrs- und Herbstaufnahme der Geschütze hat der Feuerwerker der Schwadron (S) nach Vereinbarung zwischen den Truppenteilen an etwa 2 Ta-gen teilzunehmen. Kosten sind aus den laufenden Instandsetzungsgeldern für das Schwadronsgerät zu bestreiten. |
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11. |
Alle Befehle, Anordnungen und Vorschriften für Munitionsverwaltung, Zeich-nungsänderungen für Munition und Gerät hat das Regiment dem Feuerwerker zugänglich zu machen. (Vgl. H.V.Bl. 1931, Nr. 638, Ziffer 3 auf Seite 240/ 241). |
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12. |
Vom inneren Truppendienst ist er frei. Für die Erhaltung der Reitfertigkeiten ist zu sorgen. |
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13. |
Das Generalkommando, in dessen Bereich die Schwadron sich befindet, regelt seine fachliche Fortbildung im Sinne der Randnr. 6, 8 und 9 Seite 164. |