Anlage 11 (Dienstvorschrift für den Oberfeuerwerker eines Artillerie-Regiments)Anlage 12 (Anleitung für das Versenden von Munition und Munitionsteilen auf der Eisenbahn und mit der Post. Transport von Munition auf Lastkraftwagen)InhaltsverzeichnisAnlagenverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe

Anlage 11a

(zu 104 ff.).

 

Dienstvorschrift
für die Oberfeuerwerker (Feuerwerker)
einer M.G. Schwadron

Der Feuerwerker soll auf Grund seiner Sonderausbildung den Schwadronschef beim Bear-beiten der Geräte-, Waffen- und Munitionsangelegenheiten unterstützen. Es ist für Voll-zähligkeit und dauernde Brauchbarkeit des Geräts und der Munition sowie der Nahkampf-, Spreng und Zündmittel und für deren vorschriftsmäßiges Unterbringen verantwortlich. Die betreffenden Geräteunteroffiziere unterstehen ihm in ihrem Sonderdienst.

I. Dem Feuerwerker sind zuzuweisen:
  1.

Nachschub und Ersatzbeschaffung an Gerät, Waffen und Munition sowie Nah-kampf-, Spreng- und Zündmittel und der einschlägigen Werkstoffe. Verwalten des Gerätes und der Munition und damit verbundene schriftliche Arbeiten.

  2.

Munitionsuntersuchungen nach den Vorschriften und Verfügungen, Munitions- und Sprengarbeiten, Untersuchen des Geräts.

  3.

Vernichten unbrauchbar gewordener oder blindgegangener Munition sowie un-brauchbarer Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel innerhalb des Regiments im Einvernehmen mit seinem Schwadronschef.

  4.

Überwachen der Handwerker, die das Gerät instandhalten, ausgenommen die Handwerker des Waffenmeisters.

  5.

Unterricht über Gerät und Munition sowie Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel an Unteroffizier und Mannschaften, besonders über Wesen und Behandeln der Munition, sowie über Auslegen, Zünden und Abrüsten von Zielfeuern, Kanonen-schlägen, Rauch- und Knallkörpern.

  6.

Führen der Bestellbücher und Kontrollen über Waffen- und Munitionsinstandhal-tungs- und Heeresgerätgelder nach den Weisungen der Kav. Div. bzw. des Re-giments, zusammen mit der Zahlmeisterverwaltung. Führen der Bestandsnach-weise.

  7.

Zeichnerische Arbeiten, die Munition und Gerät betreffen.

  8.

Abnehmen des neuen, im freien Handel beschafften Geräts in sinngemäßer An-wendung der H.Dv. 33 unter Verantwortung des Schwadronschefs.

II. 9.

Er ist nicht beim Begutachten oder Abnehmen instandgesetzter Handwaffen und Maschinengewehre zu verwenden, ferner nicht in Bürogeschäften außer-halb seines Arbeitsgebietes, weil er hauptsächlich für den technischen Außen-dienst in Munitions- und Geräteangelegenheiten bestimmt ist. Am Schießen hat er teilzunehmen. Das Regiment darf ihn zum Zielbau heranziehen.

  10.

An der Frühjahrs- und Herbstaufnahme der Geschütze hat der Feuerwerker der Schwadron (S) nach Vereinbarung zwischen den Truppenteilen an etwa 2 Ta-gen teilzunehmen. Kosten sind aus den laufenden Instandsetzungsgeldern für das Schwadronsgerät zu bestreiten.

  11.

Alle Befehle, Anordnungen und Vorschriften für Munitionsverwaltung, Zeich-nungsänderungen für Munition und Gerät hat das Regiment dem Feuerwerker zugänglich zu machen. (Vgl. H.V.Bl. 1931, Nr. 638, Ziffer 3 auf Seite 240/ 241).

  12.

Vom inneren Truppendienst ist er frei. Für die Erhaltung der Reitfertigkeiten ist zu sorgen.

  13.

Das Generalkommando, in dessen Bereich die Schwadron sich befindet, regelt seine fachliche Fortbildung im Sinne der Randnr. 6, 8 und 9 Seite 164.

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