Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
I. Allgemeines. |
(Die im Wortlaut eingeklammerten Zahlen bedeuten Randnummern, die beim Lesen des Absatzes, in dem sie vorkommen, mit zu beachten sind.) |
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Das Verwalten der Munition erfordert ein gründliches Verständnis für die Munitionsbehandlung. Soweit nur irgend möglich, ist das Feuerwerksper-sonal der Artillerie- und Infanterieverbände zur Aufsicht bei der Muniti-onslagerung und zum Belehren auch bei solchen Truppen heranzuziehen, die kein Feuerwerkspersonal haben. |
1.
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Die Aufsicht über Lagern und Verwalten der Munition und der Nah-kampf-, Spreng- und Zündmittel ist je nach Ort und Lage der Munitions-häuser von den Standortältesten oder Kommandanten durch Sonderbe-fehl grundsätzlich wie folgt zu regeln: |
2.
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a) gemeinsam durch den Standortältesten oder die Kommandantur für alle Truppenteile im Standort, |
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b) gemeinsam durch Regiment, Bataillon, Abteilung für den Stab und die unterstellten Einheiten eines Truppenverbandes, |
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c) getrennt durch Regiment, Bataillon, Abteilung, Kompanie, Batterie, Schwadron usw. für die ihnen zugewiesenen Bestände, |
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d) durch den Vorstand des Heereszeugamtes oder der Heeres-Muniti-onsanstalt, wenn die Munition der Truppe innerhalb der Umzäunung des Munitionsanstaltsgeländes lagert. |
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Verantwortlich für buchmäßigen Nachweis (103), Lagern, Untersuchen und Erhalten der Munition ist die verwaltende Stelle (8). |
3.
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Verantwortlich für richtiges Bereitstellen nach Art und Zahl der Munition ist der zuständige Truppenkommandeur oder Kompanie-, usw. Chef ge-meinsam mit der verwaltenden Stelle. |
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Mit verantwortlich sind in jedem Falle |
4.
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a) die zu bestimmenden Munitionsoffiziere, wenn nötig, getrennt für die verschiedenen Munitionsarten (Infanterie-, Artillere- usw. Munition) |
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b) das zuständige Feuerwerkspersonal oder | |
c) die Munitionsunteroffiziere. | |
Zu a bis c sind Vertreter zu bestimmen. | |
Die Oberaufsicht über die Munitionsniederlage ist stets dem Munitionsof-fizier der verwaltenden Stelle zu übertragen. Sind mehrere Munitionsof-fiziere an der Verwaltung einer Munitionsniederlage beteiligt, so über-trägt der Standortälteste einem davon die Oberaufsicht. |
5.
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Über die Verantwortung bei Munitionsarbeiten siehe 205. |
6. |
Der Verantwortliche hat die mit der Munitionsverwaltung Betrauten in ihre Pflichten einzuweisen, sie zu überwachen und ihnen die Vorschrif-ten zugänglich zu machen. |
7.
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Die Verantwortung der Truppe für die Munition beginnt beim Empfang von der HMa. Sie erstreckt sich auf vorschriftsmäßiges Befördern, Un-terbringen, Lagern, Behandeln und Verwenden. Die mit dem Verwalten beauftragten Personen müssen die zum Beurteilen und Untersuchen der Munition nötigen Kenntnisse besitzen und die Munition und ihre Behand-lungsvorschriften kennen. |
8. |
Über Munitionsbehandlung ist zu unterrichten. Alle Offiziere und Unter-offiziere müssen die Munition genau kennen. |
9.
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Wichtig sind sicheres Unterbringen der Munition, ihr gute Erhaltung, schnelles Ausgeben bei Bedarf und übersichtliches Lagern. |
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Die Munition ist in Munitionshäusern und Munitionsbehältern zu lagern. Fehlen solche, so dürfen andere Gebäude oder Räume, die den Anforde-rungen an Munitionshäuser und Munitionsbehälter und den Sicherheits-abständen in Nr. 42 genügen, zum Lagern der Munition verwendet wer-den. Dies können unbenutzte Ställe, Schuppen und andere einzelste-hende unbewohnte Gebäude sein, bei denen die Tragfähigkeit der La-gerfläche geprüft ist und bei denen nur das Erdgeschoß belegt werden darf. Auf Obergeschossen oder Böden (auch auf Waffenkammern) darf keine Munition lagern. |
10.
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Lagert die Munition (einschl. Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel) so-fern von den Truppenunterkünften, daß es zweifelhaft ist, ob die Trup-pe sie für alle Fälle rechtzeitig zur Hand hat, so ist es zweckmäßig, we-nigsten einen vollen Kasten für jede Kompanie usw., etwa 10 Schuß für jedes Geschütz und jeden leichten Minenwerfer unter Beachtung der Si-cherheitsvorschriften im Kasernenbereich selbst zu lagern. Für schwere Batterien wird es nur in Ausnahmefällen nötig sein, Alarmmunition im Ka-sernenbereich der Truppe niederzulegen. Alarmmunition für Geschütze, Minenwerfer, Tak u. 2 cm wird der Feldausstattung der betr. Einheit entnommen und auf die Feldausstattung angerechnet; Alarmmunition für Handfeuerwaffen und M.G. siehe Nr. 30 c. |
11.
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Die Feldausstattung an Handfeuerwaffen- und M.G.-Munition kann meist ganz in Munitionshäusern oder Munitionsbehältern im Kasernenbereich gelagert werden. |
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Über Bereitstellen von Munition in Kasernen siehe 56 ff. | |
Die Batterien, Kommandanturen der Truppenübungsplätze usw. erhalten Instandhaltungsgelder zur Selbstbewirtschaftung, die dem Sammelfonds zufließen; sie sind bestimmt für Unterhaltung und Lagern der Artillerie-munition, Ex.-, U.-, Verp.-Munition, der Munitionsgeräte und zum Aus-bessern der für diese Munition bestimmten Packmittel. |
11a.
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