II. Anfordern von MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
I. Allgemeines.

(Die im Wortlaut eingeklammerten Zahlen bedeuten Randnummern, die beim Lesen des Absatzes, in dem sie vorkommen, mit zu beachten sind.)

 

Das Verwalten der Munition erfordert ein gründliches Verständnis für die Munitionsbehandlung. Soweit nur irgend möglich, ist das Feuerwerksper-sonal der Artillerie- und Infanterieverbände zur Aufsicht bei der Muniti-onslagerung und zum Belehren auch bei solchen Truppen heranzuziehen, die kein Feuerwerkspersonal haben.

1.
Allgemeines

Die Aufsicht über Lagern und Verwalten der Munition und der Nah-kampf-, Spreng- und Zündmittel ist je nach Ort und Lage der Munitions-häuser von den Standortältesten oder Kommandanten durch Sonderbe-fehl grundsätzlich wie folgt zu regeln:

2.
Aufsicht

a) gemeinsam durch den Standortältesten oder die Kommandantur für alle Truppenteile im Standort,

 

b) gemeinsam durch Regiment, Bataillon, Abteilung für den Stab und die unterstellten Einheiten eines Truppenverbandes,

 

c) getrennt durch Regiment, Bataillon, Abteilung, Kompanie, Batterie, Schwadron usw. für die ihnen zugewiesenen Bestände,

 

d) durch den Vorstand des Heereszeugamtes oder der Heeres-Muniti-onsanstalt, wenn die Munition der Truppe innerhalb der Umzäunung des Munitionsanstaltsgeländes lagert.

 

Verantwortlich für buchmäßigen Nachweis (103), Lagern, Untersuchen und Erhalten der Munition ist die verwaltende Stelle (8).

3.
Ver-
antwortung

Verantwortlich für richtiges Bereitstellen nach Art und Zahl der Munition ist der zuständige Truppenkommandeur oder Kompanie-, usw. Chef ge-meinsam mit der verwaltenden Stelle.

Mit verantwortlich sind in jedem Falle
4.
Mitver-
antwortung

a) die zu bestimmenden Munitionsoffiziere, wenn nötig, getrennt für die verschiedenen Munitionsarten (Infanterie-, Artillere- usw. Munition)

b) das zuständige Feuerwerkspersonal oder  
c) die Munitionsunteroffiziere.  
Zu a bis c sind Vertreter zu bestimmen.  
Die Oberaufsicht über die Munitionsniederlage ist stets dem Munitionsof-fizier der verwaltenden Stelle zu übertragen. Sind mehrere Munitionsof-fiziere an der Verwaltung einer Munitionsniederlage beteiligt, so über-trägt der Standortälteste einem davon die Oberaufsicht.
5.
Munitions-
offizier
Über die Verantwortung bei Munitionsarbeiten siehe 205.
6.

Der Verantwortliche hat die mit der Munitionsverwaltung Betrauten in ihre Pflichten einzuweisen, sie zu überwachen und ihnen die Vorschrif-ten zugänglich zu machen.

7.
Einweisen in
Pflichten

Die Verantwortung der Truppe für die Munition beginnt beim Empfang von der HMa. Sie erstreckt sich auf vorschriftsmäßiges Befördern, Un-terbringen, Lagern, Behandeln und Verwenden. Die mit dem Verwalten beauftragten Personen müssen die zum Beurteilen und Untersuchen der Munition nötigen Kenntnisse besitzen und die Munition und ihre Behand-lungsvorschriften kennen.

8.

Über Munitionsbehandlung ist zu unterrichten. Alle Offiziere und Unter-offiziere müssen die Munition genau kennen.

9.
Unterricht

Wichtig sind sicheres Unterbringen der Munition, ihr gute Erhaltung, schnelles Ausgeben bei Bedarf und übersichtliches Lagern.

 

Die Munition ist in Munitionshäusern und Munitionsbehältern zu lagern. Fehlen solche, so dürfen andere Gebäude oder Räume, die den Anforde-rungen an Munitionshäuser und Munitionsbehälter und den Sicherheits-abständen in Nr. 42 genügen, zum Lagern der Munition verwendet wer-den. Dies können unbenutzte Ställe, Schuppen und andere einzelste-hende unbewohnte Gebäude sein, bei denen die Tragfähigkeit der La-gerfläche geprüft ist und bei denen nur das Erdgeschoß belegt werden darf. Auf Obergeschossen oder Böden (auch auf Waffenkammern) darf keine Munition lagern.

10.
Lagerräume

Lagert die Munition (einschl. Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel) so-fern von den Truppenunterkünften, daß es zweifelhaft ist, ob die Trup-pe sie für alle Fälle rechtzeitig zur Hand hat, so ist es zweckmäßig, we-nigsten einen vollen Kasten für jede Kompanie usw., etwa 10 Schuß für jedes Geschütz und jeden leichten Minenwerfer unter Beachtung der Si-cherheitsvorschriften im Kasernenbereich selbst zu lagern. Für schwere Batterien wird es nur in Ausnahmefällen nötig sein, Alarmmunition im Ka-sernenbereich der Truppe niederzulegen. Alarmmunition für Geschütze, Minenwerfer, Tak u. 2 cm wird der Feldausstattung der betr. Einheit entnommen und auf die Feldausstattung angerechnet; Alarmmunition für Handfeuerwaffen und M.G. siehe Nr. 30 c.

11.
Alarm-
munition

Die Feldausstattung an Handfeuerwaffen- und M.G.-Munition kann meist ganz in Munitionshäusern oder Munitionsbehältern im Kasernenbereich gelagert werden.

 
Über Bereitstellen von Munition in Kasernen siehe 56 ff.  

Die Batterien, Kommandanturen der Truppenübungsplätze usw. erhalten Instandhaltungsgelder zur Selbstbewirtschaftung, die dem Sammelfonds zufließen; sie sind bestimmt für Unterhaltung und Lagern der Artillerie-munition, Ex.-, U.-, Verp.-Munition, der Munitionsgeräte und zum Aus-bessern der für diese Munition bestimmten Packmittel.

11a.
Instand-
setzungsgeld

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