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Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
X. Munitionsarbeiten bei der Truppe. |
1. Allgemeines |
Die Truppe darf folgende Munitionsarbeiten ausführen: |
190.
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1. |
Das Gurten und Entgurten von Patronen für M.G. |
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2. |
Das Untersuchen, Reinigen und Instandsetzen von Munition (siehe Abschnitt VIII), |
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3. |
Das Auf- und Abschrauben von Zündern bei Artilleriegeschoßen und Minen, |
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4. |
Das Umpacken von Munition, Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln, Leucht- und Signalmunition, |
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5. |
Das Fertigmachen von l. und m.Ex.M.R. |
Andere Munitionsarbeiten, namentlich das Anfertigen von Zielfeuern, sind verboten. |
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Munitionsarbeiten darf man nicht in bewohnten Gebäuden und nicht im Munitionslagerraum vornehmen. |
191.
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Am zweckmäßigsten ist es, wenn die Arbeit nicht im Freien ausgeführt werden kann, ein besonderes Munitionshaus nach den Angaben dieser Vorschrift für Munitionsarbeiten zu errichten. |
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Wo es die Verhältnisse gestatten, genügen auch helle, luftige und trockene Räume (wie Exerzier-, Wagenhäuser oder Geschützschuppen). |
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Nur wenn die vorstehenden beiden Möglichkeiten fehlen, darf man aus-nahmsweise Munitionsarbeiten an einzelnen Artilleriegeschossen, Wurf-minen, Munitionsteilen oder Munitionspackgefäßen unter dem Schlepp-dach des Munitionshauses vornehmen, in welchem die Munition lagert. An der Arbeitsstelle darf nur je ein Artilleriegeschoß usw. sein, an dem gerade gearbeitet wird. Nach dem Herrichten ist das Geschoß usw. wie-der einzulagern und dann erst durch ein anderes zu ersetzen. |
192.
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Das Gurten und Entgurten von Patronen für M.G. darf ebenfalls unter dem Schleppdach des Munitionshauses, ausnahmsweise auch in Waf-fenkammern in bewohnten Gebäuden vorgenommen werden. Die Muni-tion darf sich jedoch nur unmittelbar vor und nach dem Gurten, keines-falls aber über Nacht auf der Waffenkammer befinden. |
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Zum Behandeln der Munition und der mit Munition gefüllten Packgefäße sind nur so viel Leute zu kommandieren, als der Zweck es erfordert. |
194.
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Keine dieser Personen und Aufsichtsführenden darf Feuerzeuge aller Art, Stahl, Stein, Eisen, Messer, Zünd- und Streichhölzer, Tabakpfeifen, Zi-garren usw. oder andere Feuer erzeugende oder leicht entzündbare Ge-genstände bei sich haben. Daraufhin muß man die Mannschaften vor dem Betreten der Arbeitsstelle untersuchen; dies ist bei jedem Mann zu wiederholen, der die Arbeitsstelle nach dem Verlassen wieder betritt. |
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Alle Arbeiten müssen mit größter Ruhe und Ordnung unter Aufsicht eines Offiziers, Feuerwerkers oder eines vom Disziplinarvorgesetzten zu be-stimmenden geeignetem Unteroffiziers stattfinden, die dafür verant-wortlich sind, daß die Leute rechtzeitig und vollständig über die Vor-sichtsmaßnahmen, die Art ihrer Arbeiten und ihr Verhalten unterwiesen werden, damit sie das vorgeschriebene Arbeitsverfahren genau beach-ten. |
195. |
Jedes mit Munition gefüllte Packgefäß darf nicht ruckartig bewegt oder niedergesetzt, nicht gerollt, nicht geschleift oder geschoben, sondern muß stets behutsam gehandhabt, vorsichtig gehoben und getragen werden. Der einzelne Mann darf nicht zu sehr belastet werden; für si-cheres Fortschaffen ist stets zu sorgen. |
196.
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Packgefäße mit Munition – ausschl. Patronen für Handfeuerwaffen – dürfen nie auf den bloßen Fußboden, sondern müssen stets auf ausge-breitete Decken oder auf Linoleumunterlage gestellt werden. |
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Jede Reibung von Eisen auf Eisen, Sand, Stein u. dgl. muß sorgfältig vermieden werden. |
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Das Betreten der belegten Munitionshäuser und Munitionsräume mit Licht ist möglichst zu unterlassen; muß es dennoch geschehen, so sind hierzu – wenn keine besondere Beleuchtungsanlage besteht, siehe 38 – nur Hand- oder Taschenlaternen zu benutzen, die mit Element oder Bat-terie gespeist werden. |
197.
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Jedes Verstauben oder Verstreuen von Pulver, jedes Verunreinigen des Pulvers, der Packgefäße, Werkzeuge, Geräte durch Staub, Sand, Erde, Kalk und andere Fremdkörper muß man verhüten; dennoch verstreutes Pulver ist sofort behutsam zu beseitigen. Man muß dafür sorgen, daß die Packgefäße dicht, fest, gut und brauchbar sind. |
198.
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Das Rauchen auf den Arbeitsstellen, in Munitionshäusern und bis zu 150 m entfernt von ihnen, ist verboten; diesbezügliche Warnungstafeln sind aufzustellen. |
199.
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2. Gurten und Entgurten von Patronen für M.G.: |
Das Gurten, Nachgurten und Entgurten von Patronen (Hanf- oder Stahl-gurte) ist in der H.Dv. 444, Seite 62ff., und 431, Seite 58, beschrieben. Das Entgurten möglichst vermeiden, weil hierbei, insbesondere bei nicht einwandfreiem Entgurten, sehr leicht Patronen unbrauchbar werden. |
200/202.
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3. Auf- und Abschrauben von Zündern bei Artilleriegeschossen und Sprengminen: |
A. Auf- und Abschrauben von Zündern bei Artilleriegeschossen. |
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1. Allgemeines: Das Auf- und Abschrauben von Zündern durch die Trup-pe ist nötig, weil man a) die Zünder austauschen muß und b) im Frieden Artilleriegeschosse und Sprengminen auf der Bahn als Stückgut nur ohne Zündladung und Zünder versenden darf. |
203.
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Die Arbeit ist unter Aufsicht eines Feuerwerkers auszuführen. Es ist ein Kommando von 1 Unteroffizier und 6 Mann für diese Arbeiten auszubil-den und dem Feuerwerker bei Bedarf zu Verfügung zu stellen. |
204.
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Das nötige Munitionsgerät22) befindet sich bei jeder Batterie (M.W.Kp.) in dem "Kasten für Munitionsgeräte". |
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Die Munitionsarbeit wird durch einen Auftrag veranlaßt, den der Batte-riechef usw. oder Abteilungskommandeur schriftlich durch Befehl erteilt und dessen Durchführung er überwachen läßt. Der Feuerwerker führt den Auftrag aus und ist verantwortlich für die sachgemäße Ausführung der Arbeit und vorschriftsmäßiges Verhalten der beschäftigen Personen. |
205.
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2. Vorsichtsmaßnahmen: Das Auf- und Abschrauben der Zünder (210) hat möglichst im Freien und möglichst nur bei beständigem trockenem Wetter zu geschehen. Bei schlechtem Wetter ist die Arbeit in geschlos-senem Räumen mit leichtem Dach (leerem Munitionshaus, Arbeitsschup-pen, Zelt, leerem Exerzier- oder Wagenhaus) auszuführen. |
206.
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Die Arbeitstelle im Freien muß vom Lagerraum mindestens 50 m, von be-wohnten Gebäuden und öffentlichen Wegen mindestens 75 m und von Eisenbahnen mindestens 150 m entfernt liegen. Über die ausnahmsweise erlaubten Munitionsarbeiten an einzelnen Geschossen, Munitionsteilen oder Munitionspackgefäßen unter dem Schleppdach eines Munitionshau-ses siehe 192. |
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Wenn ein Munitionshaus oder Gebäude mit leichtem Dach als Munitions-arbeitsraum benutzt wird, so gelten die für Munitionshäuser untereinan-der in Nr. 42 vorgeschriebenen Abstände. |
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Das Öffnen und Verschließen der Packgefäße, das Aufschrauben und Verstemmen oder das Entstemmen und Abschrauben der Zünder darf man nur auf getrennten Arbeitsstellen mit möglichst 15 m Abstand von-einander ausführen. Feuerstellen zum Erwärmen der Lötkolben müssen vom Auflöten der Zündertransportkasten 25 m, vom Munitionsraum 150 m entfernt sein. |
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Die Abstände sind, wenn irgend möglich, zu vergrößern. | |
Die Arbeitstische sind mit Haardecke zu belegen. Auf der Arbeitsstelle darf stets nur ein Packgefäß mit Zündern und Zündladungen vorhanden sein, beim Auf- und Abschrauben der Zünder nur ein Geschoß auf den Arbeitstisch liegen. |