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Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
Anlage 10 |
(zu 104 ff.). |
Dienstvorschrift
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A. Allgemeines. |
1. Der Oberfeuerwerker beim Stabe eines Infanterie- Regiments hat vor allem die Infante-rie-Bataillone beim Verwalten und Instandhalten der Handfeuerwaffen- und M.G.-Muni-tion, der Zielmunition, Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel, Rauch- und Knallkörper, Ka-nonenschläge, Leucht- und Signalmunition, Nachrichtengeschosse und des Gerätes zu unterstützen. |
2. Auf Antrag stellt das Regiment ihn den Bataillonen zur Verfügung. Dann regelt der Ba-taillons-Kommandeur seinen Dienst. |
Das Kommando zu einem Bataillon und Festlegung der Reihenfolge, wenn Anträge auf gleichzeitiges Abstellen vorliegen, befiehlt das Regiment. |
Der Regiments-Kommandeur kann außerdem Prüfungen und Unterweisungen durch den Oberfeuerwerker bei den Bataillonen anordnen oder bei Reisen in die Standorte ihn mit-nehmen, um Prüfungen in Munitionsangelegenheiten durch ihn vornehmen zu lassen. Meist wird es genügen, wenn jedes Bataillon den Oberfeuerwerker in jedem Vierteljahr einmal hat. |
3. Die zum Regeln der Verwaltung und Instandhaltung nötigen Befehle beantragt der Oberfeuerwerker während seiner dienstlichen Tätigkeit bei den Bataillonen bei diesen. |
Befehle, die einheitliches Regeln in Munitionsangelegenheiten bezwecken, beantragt er beim Regiment. |
4. Alle Befehle, Anordnungen und Vorschriften für Munitionsverwaltung hat das Regiment dem Oberfeuerwerker zugänglich zu machen. |
B. Besonderes. |
I. | Die Bataillone übertragen dem Oberfeuerwerker folgende Arbeiten: |
1. |
Beraten der Bataillone in allen Fragen, die sich auf Lagern, Behandeln und Ver-walten der in A. aufgeführten Bestände beziehen. |
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2. |
Prüfen des Lagerns, Behandelns und Verwaltens auf Befehl des Bataillonskom-mandeurs. |
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3. |
Unterstützung beim Untersuchen und Begutachten besonderer Vorkommnisse auf dem Gebiet des Munitions- und Gerätewesens. |
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4. |
Untersuchen der Munition und der Munitionsmaterialien nach dieser Vorschrift und anderen einschlägigen Bestimmungen. |
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Die Minenwerfermunition untersucht der Feuerwerker der Minenwerfer-Kompa-nie. |
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5. |
Prüfen der Übungsmunitionsberechnungen und der Forderungsnachweise über Geldvergütung für zurückgelieferte Munitionsmaterialen (vgl. 14 und 313). |
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Prüfen der Munitionsbestandsbücher. | ||
6. |
Unterweisen der Gerätbuchführer und Gerätverwalter nach der H.Dv. 488, der Munitionsunteroffiziere über Munitionsberechnungen, Forderungsnachweise, Munitionsuntersuchungen, Anleiten über das Handhaben der Handgranaten, Sprengkapseln, Zielfeuer, Rauchkörper usw., Leitungen beim Vernichten von Blindgängern nach H.Dv. 240. |
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7. |
Unterricht an die Truppe über Munitionsarten und Munitionsbehandlung. |
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8. |
Prüfen des Zustandes, des Lagerns und Verwaltens der Leucht- und Signalmu-nition, zusammen mit dem Nachrichtenoffizier des Bataillons. |
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9. |
Nachprüfen der einschlägigen Druckvorschriften auf Vollzähligkeit und Deckblät-ter. |
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10. |
Mitprüfen von Schießplatzangelegenheiten; Mitwirken beim Bau von Zielen zum Gefechtsschießen im Sinne der H.Dv. 255. |
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11. |
Überwachen und Prüfen des richtigen Bereitstellens und Auffrischens der Feld-ausstattung an Munition. |
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12. |
Prüfen des allgemeinen Heeresgerätes auf Vollzähligkeit und Brauchbarkeit nach H.Dv. 488. |
II. | Das Regiment überträgt dem Oberfeuerwerker folgende Arbeiten: |
1. |
Bearbeiten der von den Bataillonen eingehenden Vorlagen für Nachschub, Er-satz und Verwalten an Munition und Gerät unter Anleitung eines Offiziers des Regimentsstabes. |
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2. |
Zeichnerische Arbeiten für Munition und Gerät. |
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3. |
Zielbau, Zielfeuerbeschaffen und Verwenden bei den vom Regiment angelegten Gefechtsschießen. |
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4. |
Mitbearbeiten der Prüfungsberichte der Bataillone gemäß H.Dv. 488. |
C. Weiterbildung des Oberfeuerwerkers. |
Geschieht sinngemäß nach Seite 164, Randnr. 6, 8 und 9. |