Anlage 6 bis 8 (Sprengstoff- und Pulvergewichte)Anlage 10 (Dienstvorschrift für den Oberfeuerwerker beim Stab eines Infanterie-Regiments)InhaltsverzeichnisAnlagenverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe

Anlage 9

(zu 104 ff.).

 

Dienstvorschrift
für den Oberfeuerwerker (Feuerwerker) einer
Minenwerfer-Kompanie.

1. Der Feuerwerker verwaltet das Minenwerfergerät, die Minenwerfer- und Handfeuerwaf-fenmunition, die Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel, die Leucht- und Signalmunition, das allgemeines Heeresgerät und das optische Gerät. Er ist für die Vollzähligkeit und Brauch-barkeit der Bestände, deren vorschriftsmäßiges Lagern und für Beachten der Sicherheits-vorschriften verantwortlich.

2. Er erledigt die vorkommenden Munitionsarbeiten, auch die vorgeschriebenen Munitions-untersuchungen.

Blindgegangene scharfe Minen oder als Blindgänger zu behandelnde Exerzierminen sowie Handgranatenversager hat er zu vernichten. Auch hat er auf Befehl andere Munition zu vernichten.

Mit dem Vernichten von Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel sowie dem Untersuchen bei deren Empfang dürfen ihn auch andere Truppen des Standortes, ausgenommen Artillerie, im Einvernehmen mit dem Kompaniechef beauftragen.

Für solche Arbeiten gelten die Randnummern 177 und folgende.

3. Zum Unterricht an Unteroffiziere und Mannschaften über die in sein Arbeitsgebiet fal-lenden Angelegenheiten zieht ihm sein Kompaniechef heran. Auch Unterricht im Standort über Munitionsfragen darf ihm mit Einvernehmen seines Kompaniechefs übertragen wer-den, falls andere geeignete Kräfte hierzu fehlen.

4. Über das von ihm verwaltete Gerät führt er Bestandsnachweise nach H.Dv. 488.

5. Er führt den mit seinem Verwaltungsgebiet zusammenhängenden Schriftwechsel, führt die Bestellbücher und Geldkontrollen über die zur Verfügung stehenden Beträge der Kom-panie.

6. Fachlich weitergebildet wird der Oberfeuerwerker durch schriftliche Winteraufgaben, die der Offizier (W) des Generalkommandos im Einvernehmen mit der Minenwerfer-Kompa-nie stellt und beurteilt. Zeigen diese Arbeiten auffällige Lücken im Wissen des Feuerwer-kers oder besonders gutes technisches Verständnis, so meldet es der Offizier (W). Das Gen.Kdo. legt diese Meldungen der Heeres-Feldzeugmeisterei vor.

7. An der Frühjahrs- und Herbstaufnahme der Geschütze hat der Feuerwerker der M.W.- Kompanie nach Vereinbarung zwischen den Truppenteilen an etwa 2 Tagen teilzunehmen. Kosten sind aus den laufenden Instandsetzungsgeldern für M.W.-Gerät zu bestreiten.

8. Vom Innendienst ist der Feuerwerker frei, zum Außendienst ist er nur insoweit heran-zuziehen, als sein vorstehend festgelegter Dienst es zuläßt. Am Schießen mit Minenwer-fern und Werfen scharfer Nahkampfmittel hat er teilzunehmen.

9. Im Reiten ist er nach dem Erlaß vom 18.9.24 Nr. 1707. 7.24. T. 2. II herausgegebenen Vorschriften für die Reitausbildung des Feuerwerkspersonals auszubilden.

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