Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
Anlage 9 |
(zu 104 ff.). |
Dienstvorschrift
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1. Der Feuerwerker verwaltet das Minenwerfergerät, die Minenwerfer- und Handfeuerwaf-fenmunition, die Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel, die Leucht- und Signalmunition, das allgemeines Heeresgerät und das optische Gerät. Er ist für die Vollzähligkeit und Brauch-barkeit der Bestände, deren vorschriftsmäßiges Lagern und für Beachten der Sicherheits-vorschriften verantwortlich. |
2. Er erledigt die vorkommenden Munitionsarbeiten, auch die vorgeschriebenen Munitions-untersuchungen. |
Blindgegangene scharfe Minen oder als Blindgänger zu behandelnde Exerzierminen sowie Handgranatenversager hat er zu vernichten. Auch hat er auf Befehl andere Munition zu vernichten. |
Mit dem Vernichten von Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel sowie dem Untersuchen bei deren Empfang dürfen ihn auch andere Truppen des Standortes, ausgenommen Artillerie, im Einvernehmen mit dem Kompaniechef beauftragen. |
Für solche Arbeiten gelten die Randnummern 177 und folgende. |
3. Zum Unterricht an Unteroffiziere und Mannschaften über die in sein Arbeitsgebiet fal-lenden Angelegenheiten zieht ihm sein Kompaniechef heran. Auch Unterricht im Standort über Munitionsfragen darf ihm mit Einvernehmen seines Kompaniechefs übertragen wer-den, falls andere geeignete Kräfte hierzu fehlen. |
4. Über das von ihm verwaltete Gerät führt er Bestandsnachweise nach H.Dv. 488. |
5. Er führt den mit seinem Verwaltungsgebiet zusammenhängenden Schriftwechsel, führt die Bestellbücher und Geldkontrollen über die zur Verfügung stehenden Beträge der Kom-panie. |
6. Fachlich weitergebildet wird der Oberfeuerwerker durch schriftliche Winteraufgaben, die der Offizier (W) des Generalkommandos im Einvernehmen mit der Minenwerfer-Kompa-nie stellt und beurteilt. Zeigen diese Arbeiten auffällige Lücken im Wissen des Feuerwer-kers oder besonders gutes technisches Verständnis, so meldet es der Offizier (W). Das Gen.Kdo. legt diese Meldungen der Heeres-Feldzeugmeisterei vor. |
7. An der Frühjahrs- und Herbstaufnahme der Geschütze hat der Feuerwerker der M.W.- Kompanie nach Vereinbarung zwischen den Truppenteilen an etwa 2 Tagen teilzunehmen. Kosten sind aus den laufenden Instandsetzungsgeldern für M.W.-Gerät zu bestreiten. |
8. Vom Innendienst ist der Feuerwerker frei, zum Außendienst ist er nur insoweit heran-zuziehen, als sein vorstehend festgelegter Dienst es zuläßt. Am Schießen mit Minenwer-fern und Werfen scharfer Nahkampfmittel hat er teilzunehmen. |
9. Im Reiten ist er nach dem Erlaß vom 18.9.24 Nr. 1707. 7.24. T. 2. II herausgegebenen Vorschriften für die Reitausbildung des Feuerwerkspersonals auszubilden. |