VIII. Untersuchen der MunitionIX. Vernichten von MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
VIII. Untersuchen der Munition einschließlich Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel.
d. Geschütz- und Minenwerfermunition

3. Untersuchen des Inhalts der Zündmittelkästen:

141.

Zur äußeren Untersuchung sind alle Zündmittelkasten heranzuziehen. Die darin gelagerten Packgefäße für Zünder, Treibladungen und Reib- zündschrauben sind einzeln auf gute Beschaffenheit und luftdichten Ab-schluß nachzusehen. Der Inhalt schadhafter oder mangelhaft abgedich-teter Packgefäße ist eingehend zu untersuchen und, nach Beseitigen der Mängel, wieder luftdicht zu verschließen.

 

Auf den Zündmittelkasten, deren Inhalt geändert wurde, sind die In-haltszettel zu ändern.

 

Alle von der Truppe luftdicht verschlossenen Packgefäße erhalten auf der Bandumwicklung einen Untersuchungszettel im Sinne von 229.

 
Beim Untersuchen ist zu beachten:  

a) Zünder: Die Beurteilung geschieht nach 224 und 236. Die brauchba-ren Zünder sind wieder vorschriftsmäßig zu verpacken. Zünder und Büchse müssen die gleiche Temperatur haben. Die Blechbüchsen müs-sen einwandfrei sein. Der Deckel muß sich mit seinem Griff in das Gewin-de leicht einschrauben lassen. Die Zünder sollen in den Büchsen nicht merklich lose sitzen.

 

Die Büchsen sind wie folgt mit 30 mm breiten Baumwollbandstreifen ab-zudichten: Bandstreifen in Länge des doppelten Umfanges der Büchsen + 20 mm zuschneiden, auf Blechstreifen (am besten Zinkblech) legen und so mit Schellackterpentinlack16) bestreichen, daß sie völlig durch-tränkt sind. Dann Bandstreifen zweimal straff so um die Büchse legen, daß Fuge am unteren Deckelrande doppelt bedeckt ist. 20 mm vom Ende hefte man die äußere Bandlage an der unteren mit Nähgarn mit 2 Stichen fest. Die letzten 20 mm des Bandes werden nicht festgeklebt; sie dienen später beim Öffnen der Zünderbüchsen zum Anfassen beim Abreißen der Bandumwicklung. Im übrigen muß das Band allseitig fest aufliegen. Nachdem es völlig angetrocknet ist, sind die Büchsen über der Bandumwicklung und noch einige Millimeter über deren Grenzen weg mit Schellack16) zweimal zu bestreichen, so daß der Lack die Bandstrei-fen völlig durchdringt. Der erste Schellacklackanstrich16) muß getrock-net sein, bevor der zweite aufgetragen wird.

 

Schadhaften Anstrich oder beschädigte Bezeichnung der Büchsen aus-besseren.

 

b) Treibladungen: Ist der luftdichte Abschluß der Blechbüchse schad-haft, so ist sie zu öffnen. Die fünf Treibladungen in Pergamentpapier sind zu entnehmen und vorsichtig, ohne die Papierhüllen zu zerreißen, auszuwickeln.

 

Die Treibladungen sind auf Feuchtigkeitseinwirkungen zu untersuchen; namentlich darf hierdurch die besonders empfindliche Beiladung aus Schwarzpulver nicht zusammengeballt und hart oder fühlbar feucht ge-worden sein. Solche Treibladungen sind unbrauchbar und bei der zu-ständigen HMa. umzutauschen.

 

Außerdem ist bei den geöffneten Büchsen zu untersuchen, ob alle Teil-ladungen vorhanden. Pulverplatten und Beiladungsbeutel unbeschädigt sind.

 

Brauchbare Treibladungen sind wieder sauber in das Pergamentpapier zu wickeln und nach 141 a luftdicht zu verpacken. Länge des Bandstrei-fens 800 mm, Breite 30 mm. Über die Untersuchung des Pulvers vgl. 150.

 

c) Reibzündschrauben: Untersuchen und Wiederherstellen der luftdich-ten Verpackung sinngemäß wie vor unter "b) Treibladungen" angegeben. Länge des Bandstreifens 780 mm, Breite 15 mm.

 
Beim Untersuchen der Reibzündschrauben ist zu achten auf:  

1. Beschädigungen des vorderen zylindrischen Teiles und des Gewindes,
2. Unversehrtheit der Lackschicht am vorderen Abschluß und an der Austrittsstelle des Reibdrahtes,
3. Feuchtigkeitseinflüsse.

 

Unbrauchbare Reibzündschrauben (starke Beschädigungen, starke Feuchtigkeitseinwirkungen) sind bei der zuständigen HMa. umzutau-schen, solche mit unschädlichen Mängeln gelegentlich der Schießübun-gen zu verbrauchen.

 

d) Zünderkappen: Diese sollen weder verbeult, beschädigt, noch ver-rostet sein. Verrostete Zünderkappen sind so gut wie möglich zu reini-gen und bei der nächsten Schießübung zu verbrauchen. Stark verbeulte oder beschädigte Kappen sind bei der zuständigen HMa. auszutauschen. Geringe Beulen und Schäden sind zu beseitigen.

 
II. Untersuchen, Reinigen und Instandsetzen von
Munition für Geschütze
17).
 

Die Arbeiten entsprechen denen der Minenwerfermunition (vgl. 125 ff.) wobei zu berücksichtigen ist, daß Geschosse, Patronen und Kartuschen nicht luftdicht verpackt sind.

142.

Nach Versendung sind alle Geschosse auf Beschaffenheit der Führungs-ringe, des Anstrichs und auf guten Verschluß zu untersuchen. Die Füh-rungsringe müssen ohne Beschädigung sein. Schadhafte Stellen im An-strich sind einzufetten. Unter gutem Verschluß versteht man, daß jedes gelagene Geschoß durch eine Verschlußschraube aus Zink oder Preß-stoff mit untergelegtem Lederring verschlossen ist. Diese soll so fest sitzen, daß sie von Hand nicht gelöst werden kann.

143.
Untersuchen
nach Ver-
sendungen.
Geschosse

Kartuschen und Patronen18) sind außerdem noch auf gute Beschaffen-heit der Messinghülsen zu untersuchen. Die Hülsen sollen grünspanfrei, unverbeult und unbeschädigt sein. Wenig verbeulte Hülsen sind nicht zu beanstanden, wenn die Kartuschen (Patronen) voraussichtlich noch la-defähig sind. Bestehen darüber Zweifel, so sind sie bei der zuständigen HMa. umzutauschen (148).

144.
Untersuchen
nach dem
Versenden,
Kartuschen
und
Patronen

Wurfladungen (in Packhülsen) sind nach 171 zu untersuchen und im Einsatzstück auf Ladefähigkeit zu prüfen.

145.
Untersuchen
der Wurf-
ladungen

Zündungen werden in luftdicht verlöteten Transportkasten überwiesen. Das Untersuchen ist nicht nötig, da die Güte der Zünder darin gewähr-leistet ist.

146.
Untersuchen
verpackter
Zündungen

Aufgeschraubte Zünder der Alarmmunition müssen festsitzen, sonst sind sie nachzuziehen, und die Verstemmung ist zu erneuern oder etwaige Sicherungsschrauben anzuziehen.

147.
Untersuchen
aufgeschraub-ter Zünder

Für weiteres Untersuchen und Beurteilen dieser Zünder gelten 209 und 236.

Bei der Jahresuntersuchung (vgl. 125) sind Hülsenkartuschen nach 144 zu untersuchen. Grünspan ist mit Öllappen abzureiben. Geringe Oxydstellen, die sich als dunkle Färbung des Metalls erweisen, sind un-schädlich. Stark verbeulte Hülsenkartuschen oder solche mit losen Deckeln sind bei der zuständigen HMa. umzutauschen.

148.
Jahres-
untersuchung
der Hülsen-
kartuschen

Bei Patronenmunition18) untersucht man die Patronenhülsen nach 148. Die Geschosse müssen fest in der Hülse sitzen, sie werden sinnge-mäß nach 130, Abs. 3, 132 und 138 untersucht19). Patronen mit stark verbeulten oder rissigen Hülsen sind der zuständigen HMa. umzutau-schen.

149.
Jahresunter-
suchung der
Geschosse
und
Patronen

Patronen darf man nicht auf den Hülsenboden stellen, sonst können sich Zündhütchen oder die Zündschraube entzünden.

Bei den Geschossen mit Nebelfüllung ist das Geschoß zu prüfen, ob sich ein Zersetzen, Verfärben des Sprengstoffes oder Nebelbildung in-nen oder außen am Geschoß bemerkbar machen; derartige Geschosse sind zu sprengen.

 

Das Untersuchen der Pulverbestände (ganz allgemein für Handwaffen-, Artl.- und M.W.-Munition) bei der Truppe regelt sich wie folgt:

150.
Untersuchen
des Pulvers

Zum 1.4. jedes Jahres bezeichnen die Gen.-Kdos. den zuständigen HMa. die Truppen, die

 
Treibladungen für l. und m.M.W.,
Kartuschen und
Geschützpatronen
 
zum Untersuchen des Pulvers abgeben sollen.  

In erster Linie sind Standorte mit ungünstigem Lagerverhältnissen zu berücksichtigen und von diesen solche Munition, deren Aussehen eine Veränderung des Pulvers durch äußere Einflüsse (Feuchtigkeit usw.) vermuten läßt.

 

Die HMa. haben die Munition von den bezeichneten Truppen heranzuzie-hen und zu ersetzen.

 

Einwandfrei luftdicht verpackte Kartuschvorlagen sind nicht zu untersu-chen. Ist aber der Abschluß der Büchse schadhaft, so muß man sie öff-nen und den Inhalt prüfen. Die Beutel müssen unbeschädigt, ihr Inhalt locker und trocken sein. Feuchte Kartuschvorlagen sind möglichst an der Sonne zu trocknen. Kartuschvorlagen mit zusammengeballtem Inhalt sind so lange zwischen den Händen zu drücken, bis der Inhalt wieder feinkörnig wird.

151.
Untersuchen
der Kartusch-
vorlagen

So behandelte Kartuschvorlagen sind wieder brauchbar und sinngemäß nach 141 a luftdicht zu verpacken.

 

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