VII. Auffrischen der MunitionsbeständeVIII. Untersuchen der MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
VIII. Untersuchen der Munition einschließlich Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel.
a. Vorbemerkungen

Die zur Feldbereitschaft der Truppe gehörigen Munitionsbestände müs-sen stets vollzählig und brauchbar sein. Als Gewähr hierfür finden regel-mäßig Untersuchungen durch die Verwaltungsorgane der Truppe und unvermutete Prüfungen durch die Generalkommandos und durch Ange-hörige des R.K.M. statt.

112.
Allgemeines.

Die Munition usw. ist durch die Truppe zu untersuchen:

113.
Untersuchungs-zeiten

1. vor dem Einlagern in die Bestände. Hierbei ist festzustellen, ob man die richtige Munition vollzählig erhalten und ob sie während des Trans-portes nicht gelitten hat;

2. bei jedem Umlagern und nach jedem Transport, um etwaige beim Handhaben entstandene Mängel beseitigen zu können;

 

3. lagerende Bestände jeder Art, Munition in Munitionshäusern und Mu-nitionsbehältern sind regelmäßig im Frühjahr jedes Jahres zu untersu-chen (Jahresuntersuchung).

 

Im übrigen muß das Verwaltungspersonal seine Bestände fortgesetzt beobachten, um Mängel im Entstehen zu beseitigen (z.B. bei Sturm und Regen können die Gebäude schadhaft geworden sein).

 

Ruhende Bestände sind nur bei trockenem, beständigem Wetter zu un-tersuchen (116). Dies führt der Munitionsoffizier mit einem Feuerwerker oder einem Munitionsoffizier aus. Von den die Munition verwaltenden Stellen (2) ist ein Untersuchungsheft nach Anlage 15 zu führen. Darin sind Umfang und Ergebnis des Untersuchens und das Abstellen der Feh-ler zu vermerken und von dem Ausführenden zu bescheinigen.

114.
Personal,
Untersuchungs-
heft

Das Untersuchungsergebnis nach dem Empfang oder Umlagern der Muni-tion ist im Untersuchungsheft nicht zu vermerken.

 

Das Untersuchen und Instandsetzen der Munition – soweit es sich nicht nur auf äußeres Besichtigen oder zahlenmäßiges Feststellen beschränkt – ist nicht im Lagerraum, sondern im Freien oder in hellen, luftigen und trockenen Räumen mit leichtem Dach (leerstehendes Munitionshaus, Exerzier- und Wagenhäuse usw.) auszuführen. Die Untersuchungsstelle soll möglichst 20 m von den Lagerräumen und von bewohnten Gebäuden abliegen. Nur wenn diese Möglichkeiten fehlen, darf man ausnahms-weise einzelne Artilleriegeschosse, Minen, Munitionsteile oder volle Mu-nitionspackgefäße unter dem Schleppdach des Munitionshauses, wo die Munition lagert, untersuchen. Auf der Untersuchungsstelle darf nur je ein Geschoß usw. sein. Nach dem Herrichten ist das Geschoß usw. wie-der einzulagern und erst dann durch ein anderes zu ersetzen.

115.
Untersuchungs-
ort

Bei Auswahl der Untersuchungsstelle ist zu berücksichtigen, daß es auf der Arbeitsstelle nicht wärmer als im Lagerraum sein darf, um Feuchtig-keitsniederschläge auf der Munition zu vermeiden.

116.

Die Arbeitstische ohne Linoleum sind mit Haardecke zu belegen. Jedes Anhäufen von Munition auf der Untersuchungsstelle ist verboten.

 
Die Truppenmuniton ist nach folgender Übersicht zu prüfen.  

Offiziere usw. des R.K.M. können beordert werden, am Prüfen der Muni-tion teilzunehmen oder dies außergewöhnlich durchzuführen.

117.
Besichtigen
der
Munitions-
lagerung
Bereich für
Besichtigen
und Prüfen
Dienst-
stellen
Besichtigen und Prüfen
ist abzuhalten hat in der Regel
stattzufinden
1 2 3 4
Munition, Nahkampf-,
Spreng- und
Zündmittel,
Leucht- und
Signalmunition
sämtlicher Waf-fenbereiche

a) in allen
Standorten

Referent für Waffen
und Gerät beim Gene-ralkommando1)
Bei Prüfung der
Spreng- und Zünd-
mittel der Pi.Batl. ist der Stabsoffizier zu beteiligen.

In 3 Jahren einmal in jedem Standort auf Verwalten, Bereitstellen, Vollzähligkeit und besondere Vorkomm-nisse2), Zustand, Behand-lung, allgemeine Lagerung, Zusammenlagern, Anwemn-dung der Sicherheitsbe-stimmungen, Lagerräume für Munition. Die für den Standort zuständige Bau- und Unterkunftsbeamte ist zu beteiligen.

 

b) in einigen Standorten

Durch O.K.H.
Beteiligt wird der Re-ferent für Waffen und Gerät beim General-kommando

 
1) Mitnahme eines Feuerwerkers ist zulässig.

2) Über das Ergebnis ist an O.K.H. in den Fällen sofort zu berichten, in denen besondere Vorkommnisse eine sofortige Eintscheidung nötig machen oder in denen besonders grobe Verstöße gegen Bestimmungen festgestelt werden. Bearbeitende Stelle im R.K.M. sind:

In 2 für Munition der Handfeuerwaffen, M.G., M.W. und Tak.,

In 4 für Munition der Geschütze,

In 5 für Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel,

In 7 für Leucht- und Signalmunition.

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