VIII. Untersuchen der MunitionIX. Vernichten von MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
VIII. Untersuchen der Munition einschließlich Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel.
f. Leucht- und Signalmunition

Man untersucht den ganzen Bestand im Frühjahr und Herbst bei trocke-nem, beständigem Wetter.

168.
Untersuchung

Zu prüfen ist, ob die Munition durch Feuchtigkeit infolge ungünstigen Aufbewahrens oder durch Beschädigungen beim Transport gelitten hat (z.B. im leichten Fernsprechwagen).

 

Die Leucht- und Signalmunition ist verpackt in Pappschachteln mit einer paraffinierten Papierhülle, die den Inhalt gegen Feuchtigkeit schützt. Die Schachteln sind daher beim Untersuchen nicht zu öffnen. Zeigt aber die äußere Beschaffenheit der Pappschachteln starke Einwirkung von Feuchtigkeit oder starke Beschädigung, so sind die Schachteln zu öff-nen und ihr Inhalt genau zu untersuchen. Nasse, gequollene oder sonst schadhafte Munition ist auszusondern und zu vernichten.

 

Leucht- und Signalpatronen aller Art, bei denen das Zündhütchen ver-sagt hat, sowie Versager der übrigen Munitionsarten sind zu vernichten. (Vgl. Ziffer 187 ff.)

 

Die Lagerbeständigkeit aller Leucht- und Signalmunition ist begrenzt. Jedes einzelne Munitionsstück trägt daher neben der Bezeichnung der Lieferfirma und des Fertigungsdatums die Angabe der Zeit, bis zu der es verbraucht sein muß. Die Inhaltszettel der Pappschachteln und Packkis-ten tragen die gleichen Angaben. Es ist dafür zu sorgen, daß die Muniti-on vor Ablauf der Verbrauchszeit aufgebraucht wird. Nach Ablauf der Verbrauchszeit nicht verbrauchte Munition muß restlos vernichtet wer-den (vgl. Ziffer 187 und 188), wenn nicht besondere Bestimmungen des Reichskriegsministeriums den Verbrauch ausnahmsweise zulassen. Munition, deren Alter nicht feststellbar ist, darf nicht verbraucht, son-dern muß ebenfalls vernichtet werden.

169.
Lager-
beständigkeit

Die HMa. dürfen der Truppe keine Munition aushändigen, die kurz vor dem Ablauf ihrer Verbrauchszeit steht.

 
g. Übungs- und Manövermunition.

1. Platzpatronen für Handfeuerwaffen und M.G.: Man untersucht sie sinngemäß wie unter 119 angegeben.

170.
Untersuchen

2. Manöverkartuschen für Geschütze und Minenwerfer: Manöverkartu-schen in Metallhülsen werden sinngemäß wie die Hülsenkartuschen unter Randnummer 144 untersucht. Manöverkartuschen in Papphülsen sind außerdem noch besonders auf gequollene Papphülsen zu untersuchen. Nicht ladefähige Manöverkartuschen sind unbrauchbar und bei der zu-ständigen HMa. umzutauschen.

171.

3. Exerzierminen und Exerzierminen-Rauch sowie Rauchladungen: Da die Minen dauernd im Gebrauch sind, so sind sie auch häufig nach 132 bis 140 zu prüfen.

172.

Rauchladungen sind auf Feuchtigkeit und Klumpenbildungen zu untersu-chen. Zusammengeballte Rauchladungen sind unbrauchbar.

 
h. Exerzier-20), Unterrichts- und Verpackungsmunition.

Man untersucht sie im allgemeinen wie bei scharfer Munition beschrie-ben, doch sind Metalltrennungen und Gruben auf den Geschossen zuläs-sig, sofern sie den Gebrauch nicht beeinträchtigen. Der Anstrich muß gut erhalten und alle vorgeschriebenen Bezeichnungen vorhanden sein.

173
Untersuchen

Mangelhafte Beschaffenheit, die nicht beseitigt werden kann, schließt jedoch die Exerziermunition so lange nicht vom Gebrauch aus, als sie das Rohr nicht beschädigt, aber ihren Zweck erfüllt.

 

Das Entfernen der Zünder von den Geschossen, das Auseinandernehmen der Zünder sowie das Verwenden verschossener Zünder ist verboten.

 

Exerzierdoppelzünder, die so stark oxydiert sind, daß dadurch das Able-sen der Teilung erschwert wird, sind mit feinem Schmirgelpapier abzurei-ben, bis der volle Metallglanz wieder erscheint und sich die geschwärzte Einteilung gut abhebt.

 

Lose Messinghülsen der Exerzierfeldpatronen hat der Waffenmeister wieder zu vernieten.

 

Verrottete oder zerrissene Exerzierteilkartuschen sind zu ersetzen.

 
i. Zielfeuer.

Zielfeuer neigen in feuchtem Zustande zum Selbstentzünden. Daher sind sie bei der Truppe nicht lange zu lagern. Die jährlich überwiesenen Ziel-feuer sollen bis zum Verbrauch in ihren Packgefässen bleiben und mög-lichst im Laufe des Jahres verbraucht werden. Das Untersuchen findet daher – abgesehen von beson-deren Umständen – nicht statt.

174.
Untersuchen

Feuchte Zielfeuer sind nicht aufzubewahren, sondern umgehend von Feuerwerkern durch Abbrennen zu vernichten.

 

Wegen Rückgabe der am Schlusse des Ausbildungsabschnittes nicht verbrauchten Zielfeuer vgl. 19.

 
k. Packmittel.

Man untersucht sie jährlich im Frühjahr bei trockenem Wetter. Durch Stichproben ist die Güte der Packgefäße festzustellen. Zeigen sich An-stände, so ist die Prüfung so lange fortzusetzen, bis ein klares Bild über den Zustand gewonnen ist.

175.
Untersuchen

Die Packgefäße müssen sauber und trocken sein. Wo Anstrich vorhan-den ist, soll er seinen Zweck erfüllen. Rostige oder oxydierte Stellen muß man reinigen und den Anstrich ausbessern. Körbe aus Rohrgeflecht dürfen nicht verstockt sein; hierdurch wird das Rohr auch unansehnlich, mürbe und dumpfig riechend. Besonders ist auf das Trockensein von Filzplatten, Filz- oder Stoffeinlagen zu achten.

 

Feuchte Packgefäße verursachen oft das Verderben von Munition; sie sind an der Sonne zu trocknen und nicht einzulagern, be vor die Feuch-tigkeit beseitigt ist.

 

Unbrauchbare Packgefäße der Fahrzeugausrüstung tauschen die HMa. auf Anfordern der Truppe gegen neue Packgefäße unentgeltlich aus.

 

Nicht luftdichte, mit Munition gefüllte Packgefäße, deren Aussehen auf Feuchtigkeitseinwirkung schließen läßt, sind zu öffnen; der Inhalt ist zu untersuchen. Feuchtes Festlegematerial ist zu trocknen oder durch trockenes zu ersetzen.

 

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