V. Unterbringen und LagernV. Unterbringen und LagernInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
V. Unterbringen und Lagern.
c. Zusammenlagern und Bereitstellen

Um die Gefahren beim Lagern von Munition zu vermindern, darf man die Munitionsarten nicht wahllos durcheinander lagern. Für das Einlagern gilt folgende Gruppeneinteilung, nach der man Munition mit meist gleichen Grundstoffen, gleichen Eigenschaften und gleicher Behandlungsweise zusammenlagern darf.

52.
Gruppen-
einteilung

In demselben Munitionshaus3) (oder anderem Gebäude) oder Muniti-onsbehälter sind miteinander nur Munitionsarten einer Gruppe zu lagern, und zwar die verschiedenen Arten durch Abstände getrennt.

 
Gruppe I.
 

Schwarzpulver, Manöverpulver, Platzpatronenpulver und damit gefüllte Kartuschen, Kanonenschläge, Zielfeuer, Zielfeuer n.A., Kammerhülsenla-dungen; 2 cm Pl.Patr.; Übungsladungen für Übungs-T.Minen, Übungs-Sprengbüchsen; Übungssprengladungen der 15 cm Hbgr. 16, 15 cm Hbgr. 16 umg., 15 cm Gr. 18 und 15 cm Gr. 18 a.A., Übungssprengkör-per; Rauchladungen für leichte und mittlere Ex.M.W.; Zündladungen für Nebelbüchsen 28, Zündladungen für Nebelzerstäuber 28 und 29.

 

Mit Schwarzpulver geladene Zündschnüre, wie Zeitzündschnur 30, rauchschwache Zündschnur m.D., Zündschnur n.A. für Gewehrzielfeuer; Rauchkörper für Schiedsrichter und für Beobachtungszwecke; Knallkör-per; Reizkerzen für Schiedsrichter4).

 

Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen5) und M.G., vorschriftsmäßig verpackt.

 
Gruppe II.
 

Rauchschwache Pulver aller Arten (jedoch kein Manöver- und Platzpa-tronenpulver), daraus gefertigte Kartuschen (einschl. Hülsenkartuschen) oder Treibladungen, auch wenn sie sich in ihren Packgefäßen befinden (beachte Anm. 1 Seite 45); Zelluloidscheiben; Kartätschpatronen für Geschütze; 2 cm Sprgr. Patr.Üb., 2 cm Pzgr.Patr.Üb.

 

Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen5) und M.G. vorschriftsmäßig verpackt.

 
Gruppe III.
 

Geladene brisante Geschosse usw., wie Gruppe V, aber ohne Zündla-dung und ohne Zünder; Nebelgeschosse mit eingesetzter Kammerhül-senladung; Kartätschpatronen für Geschütze.

 

Granatfüllung 88, Füllpulver 02 und ähnliche handhabungssichere unem-pfindliche brisante Sprengstoffe, daraus gefertigte Sprengladungen, Kammerhülsenladungen für Nebelgeschosse, Füllkörper, geballte Ladun-gen, Sprengbüchsen, Sprengmittel, Bohrpatronen; Stielhandgranaten ohne und mit eingesetztem B.Z. 24, jedoch ohne Sprengkapseln; Knallzündschnüre, T.- und S.Minen.

 

Nicht sprengkräftige Zünder für Munition der Geschütze und Minenwer-fer, wie A.Z. 23, l.W.M.Z. 23, Zt.Z. S/30, Dopp.Z. S/60, A.Z. m.V.f. K.Gr. 15 m.P. ohne Zündschlag, Ex.R.Z. 2 f.l.M.W. und Ex.R.Z. f.m. W.M.

 

Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen5) und M.G. vorschriftsmäßig verpackt.

 
Gruppe IV.
 

Sprengkräftige6) und nicht sprengkräftige Zündungen7) wie Geschoß- und Geschützzündungen, Sprengkapseln, B.Z. 24 für Stielhandgranaten, B.Z. 24 mit Übungsladung 30 für Übungs-Stielhandgranaten 24, Spreng-kapselzünder, Glühzünder; Zug- und Zerschneide-Zünder 35, Zugzünder 35; Zündschnüre der Gruppe I, Zündschnuranzünder 29; Nebelbrenn-zünder, Glühzündstücke für Nebelgeräte und andere derartige Zündmit-tel, vorschriftsmäßig verpackt.

 

Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen5) und M.G. vorschriftsmäßig verpackt.

 
Gruppe V.
 

Geladene brisante Geschosse einschl. Nebelgeschosse und Minen und daraus gefertigte Patronen mit aufgeschraubtem Zünder; hierzu rechnen auch Gr.Patronen 1005 (T.Granatpatronen A), Gr.Patronen 1050 (T.Granatpatronen), 2 cm Sprgr. Patr. L'spur, 2 cm Sprgr.Patr. Üb., 2 cm Pzgr.Patr.Üb. Kartätschpatronen für Geschütze. Nicht sprengkräftige Zünder der Gruppe III. Gekorbte schußfertige Munition (Geschosse mit Zdlg., aufgeschraubtem und verstemmten Z. nebst den zugehörigen Kartuschen); beachte Anm. 1, Seite 45. Stielhandgranaten in vorgeschriebener Verpackung mit beigepackten Sprengkapseln.

 

Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen5) und M.G. vorschriftsmäßig verpackt.

 
Gruppe VI.
 

Leucht-, Signal- und Nachrichtenmunition; Nebelgeschosse ohne einge-setzte Kammerhülsenladung und ohne Zünder8) geladene Übungsge-schosse mit Schwarzpulverladung und ähnliche nicht brisante Ge-schosse und Minen mit und ohne Zünder, auch daraus zusammenge-setzte Patronen; Ex.M.R. mit und ohne Zünder; Lichtspurhülsen; Rauch-entwickler; Zündladungen für Nebelkerzen; 2 cm Pzgr. Patr. L'spur, 2 cm Pzgr.Patr.L'spur Üb., 2 cm Pzgr.Patr. Üb., 2 cm Sprgr. Patr. Üb., 2 cm Sprgr.Patr.L'spur Üb.; geladene Übungs-T.Minen, geladene Übungs-Sprengbüchsen, Übungsladungen für Übungs-T.Minen und für Übungs-Sprengbüchsen; Übungssprengkörper. Gefüllte Nebelbüchsen für Ge-schosse; Übungsladung 30 für Übungsstielhandgranaten 24; Zünd-schnüre der Gruppe I, Zielfeuer mit Feuererscheinung und ähnliche Ge-genstände.

 

B.Z. 24 mit Übungsladung 30 für Übungsstielhandgranaten 24. Nicht-sprengkräftige Zündungen.

 

Alle Arten Patronen für Handfeuerwaffen5) und M.G., auch B-Patronen, vorschriftsmäßig verpackt.

 

1. Brandminen und Nebelkerzen dürfen mit Munition, Munitionsteilen und Gerät nicht zusammen gelagert werden. Sie sind in kleineren Mengen, räumlich getrennt, einzulagern.

52a.
Eingruppieren
von Brand-
minen, Nebel-
kerzen, Patro-
nen S.Pr.,

2. Patr.S.Pr. u. Patr.P.m.K. dürfen zu den Gruppen I bis VI nicht hinzu-gelagert werden. Sie dürfen

a)

nur mit Munition für Handfeuerwaffen und M.G., vorschriftsmäßig verpackt, in einem Munitionshaus zusammen oder

Patronen
P.m.K.
b)

für sich allein gelagert werden. In beiden Fällen zu a und b müssen die Munitionshäuser, Abstände nach Randnummer 42 B, lfd. Nr. 5 haben. Bei der Lagerung nach b findet das Eingruppieren der Patro-nen nach Randnummer 53 satt.

 

Es werden gruppiert:

53.
Eingruppieren
von Munition
für Handfeuer-
waffen

Handfeuerwaffen- und M.G.-Munition, wenn sie allein in einem Muniti-onshaus usw. lagert, und sie enthält

a) nur Platzpatronenpulver nach Gruppe I;
b) nur rauchschwaches Pulver nach Gruppe II;
c) beide Arten (zu a und b) nach Gruppe I.

Hiernach sind die Holztafeln mit der Gruppenbezeichnung nach 99 zu versehen.

 

Um das Fassungsvermögen der Lagerräume auszunutzen, darf man zu den Munitionsarten der Gruppe I bis VI auch leere Geschosse oder sonstige metallene Munitionshülsen unverpackt oder in nicht brennbaren Packgefäßen mindestens 5 m von der Munition entfernt hinlegen. Beim Zulagern zu den Gruppen I und III ist außerdem möglichst noch eine nicht brennbare Trennungswand zu errichten, die auch behelfsmäßig sein darf.

54.
Ausnutzen der
Lagerräume

Sind nur geringe Mengen irgendeiner Munitionsart zu lagern oder kann man sie nach vorstehenden Gruppen nicht eingliedern, so darf man sie, vorschriftsmäßig verpackt, in Munitionsbehältern, Bataillonspulverkas-ten, Protzkasten oder anderen zugelassenen Behältern unterbringen.

55.
Munitions-
behälter bei
kleinen
Munitions-
mengen

Das Abweichen von dieser planmäßigen Lagerung können taktische Er-fordernisse bedingen. Es ist dabei nach Möglichkeit nur Munition für Handfeuerwaffen und M.G. zum Erhöhen der Bereitschaft in die Kaser-nen zu legen oder an die Truppe auszugeben. Nahkampfmittel werden an die in der Kaserne untergebrachte Truppe nur im äußersten Notfalle ausgegeben. Die Sicherheitsbestimmungen müssen dann hinter die Er-fordernisse der Taktik treten. Das Bereitstellen in den Kasernen ge-schieht unter persönlicher Verantwortung des Truppenführers. Den Zeitpunkt, wann alle Munition aus den bewohnten Gebäuden herauszu-nehmen und wieder vorschriftsmäßig zu lagern ist, ordnet der Truppen-führer an.

56.
Abweichen
von der
planmäßigen
Lagerung

Aus gleichen besonderen Gründen darf der Truppenführer die Bestim-mungen über das Aufstellen von Munitionsbehältern im Kasernengebiet abändern.

 

Im allgemeinen wird das Bereitstellen scharfer Stielhandgranaten in den Munitionsbehältern nach 41, Anlage 19 und 29, innerhalb des Kasenen-bereichs vollauf genügen.

57.
Stielhand-
granaten in
Munitions-
behältern

Müssen Nahkampfmittel usw. in den Unterkunftsräumen bereitgestellt werden, so ist folgendes zu beachten (89):

58.
Bereitstellen
von Nahkampf-
mitteln in
Unterkunfts-
räumen

a) gruppenweise Unterbringen der Sprengstoffe, Handgranaten mit Stiel mit eingeschraubtem B.Z. 24, räumlich getrennt von den Sprengkapseln, in verschließbaren Räumen;

b) Unterbringen von Kampfvorräten so, daß sie einem überraschenden fremden Zugriff entzogen sind.

 

Wichtig ist, daß Stielhandgranaten, wenn sie aus besonderen Gründen ausnahmsweise für kurze Zeit in der bewohnten Kaserne bereitgestellt werden müssen, möglichst weit von Öfen und Schornsteinen, besser in der Nähe der Fenster aufbewahrt werden. Bereitstellen auf dem Dach-boden ist zweckmäßiger als im Keller.

59.

Das Abstellen ganzer mit Munition beladener Fahrzeuge einzelner Ver-bände kommt nur bei erhöhter Kampfbereitschaft in Betracht, da die Munition so schwerer zu bewachen und zu untersuchen ist und bei Ex-plosionen gleichzeitig wertvolles Gerät gefährdet wird.

60.
Bereitstellen
von Munition
in Fahrzeugen

Exerziermunition der Artillerie ist grundsätzlich räumlich streng gesondert von scharfer Munition zu lagern. Sie bleibt, solange angängig, in den Fahrzeugen. Nimmt man sie vorübergehend heraus, so sind die vollen Munitions- und Patronenkörbe vorschriftsmäßig nach Anlage 22 oder 23 zu stapeln. Packgefäße für Ex.Munition müssen mit roten Farbstreifen gekennzeichnet sein.

61.
Exerzier-
munition der
Artillerie

Geladene Exerziermunition der Minenwerfer ist beim Lagern wie scharfe Munition zu behandeln.

62.
Exerzier-
munition der
Minenwerfer

Nicht gebrauchte Exerzier- und Verpackungsmunition ist grundsätzlich entkorbt in Stapelgerüsten wie scharfe Munition (vgl. Anlage 21, 24 und 25) zu stapeln.

63.
Lagern von
Exerzier-
und Ver-
packungs-
munition

In demselben Fahrzeug darf man niemals scharfe Munition und deren Teile mit Manövermunition oder eins davon mit Exerzier-, Verpackungs- und Unterrichtsmunition zusammen unterbringen.

64.
Scharfe und
Exerzier-
usw.
Munition

Die Exerzier- und Unterrichtsmunition für Handfeuerwaffen und M.G. und für Leucht- und Signalmunition ist streng getrennt von scharfer Muniti-on oder von Platzpatronen zu lagern.

65.

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