V. Unterbringen und LagernV. Unterbringen und LagernInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
V. Unterbringen und Lagern.
a. Die vorschriftsmäßigen Bauten für
das Lagern der Munition

Die Höchstmengen des in einem Munitionshaus oder Munitionsbehälter unterzubringenden verarbeiteten oder nichtverarbeiteten Sprengstoffes oder Pulvers, die Mindestabstände der genannten Bauten untereinander, von bewohten Häusern und öffentlichen stark belebten Straßen ergeben sich aus folgender Zusammenstellung (47):

42.
Belegmenge
und Sicher-
heitsabstände

A. Munition aller Art.

 
Lfde.
Nr.
Höchstmengen
des in einem Muni-
tionshaus und Mu-
nitionsbehälter zu
vereinigenden
Sprengstoffes und
Pulvers
Munition für Hand-
feuerwaffen und M.G.
darf zu der Munition
in Spalte 2 zuge-
lagert werden bis zur
Gesamtmenge an
Sprengstoff u. Pulver
(einschl. der Menge
in Spalte 2) von
Abstand der Munitionshäuser1)
und Munitionsbehälter
unter-
ein
ander
von be-
wohnten
Häusern
von öffent-
lich stark
belebten
Straßen
u. dgl.
mindestens
kg
kg
m
m
m
1
2
2a
3
4
5
1

bis zu 120

----

5

50

25

2

bis zu 500

----

10

100

50

3

bis zu 1 200

2 500

15

150

75

4

bis zu 2 500

5 000

20

200

100

5

bis zu 10 000

15 000

35

350

175

6

bis zu 15 000

22 000

45

450

225

7

bis zu 20 000

30 000

502)

500

250

1) Beachte Nr. 56 Schlußabsatz

2) Beim Neubau der Munitionshäuser 1927 muß der Abstand 60 m groß sein, bei erdeinge-deckten M.H. 1935 genügen 50, in Ausnahmefällen 30 m.

a)

Beim Einlagern von Munitionsmengen über 15 000 kg nach Spalte 2 muß die in einem Raum untergebrachte Munition durch eine etwa 60 cm dicke Trennwand aus Sandsäcken oder durch 2 nebeneinander-stehende Reihen von Patronenkästen 88, die mit Munition für Hand-feuerwaffen gefüllt sind, getrennt sein. Von keiner Spalte des auf der einen Seite dieser Trennwand stehenden Munitionsstapels darf der auf der anderen Seite stehende Munitionsstapel zu sehen sein.

 
b)

Bei dem Lagern nach Spalte 2a muß, außer der Bestimmung in a), wenn irgend möglich, die Artilleriemunition durch einen größeren Stapel von Munition für Handfeuerwaffen und M.G. in 2 Teile geteilt sein.

 
B. Nur Munition für Handfeuerwaffen und M.G.  
Lfde.
Nr.
Höchstmengen des in einem
Munitionshaus und Munitions-
behälters zu vereinigenden
Pulvers, wenn nur Munition
für Handfeuerwaffen und
M.G. gelagert wird
Abstand der Munitionshäuser1)
und Munitionsbehälter
unter-
ein-
ander
von be-
wohnten
Häusern
von öffent-
lichen stark
belebten
Straßen
u. dgl.
mindestens
kg
m
m
m
1
2
3
4
5
1

200

5

15

15

2

400

5

20

15

3

1 000

10

401)

30

4

10 000

20

60

40

5

über 10 000

25

100

50

1) Die Erleichterungen in Nr. 45 dieser Vorschrift bleiben bestehen.

Abweichungen von den Sicherheitsabständen zu A und B, die aus be-sonderen Verhältnissen bestehen, unterliegen der Entscheidung des R.K.M. (s. Nr. 47 und 56).

 

Der Abstand der Munitionshäuser beträgt:

43.
a)

von nicht bewohnten Gebäuden mit offenen Feueressen (Schmie-den, Waffenmeistereien usw.) mindestens 75 m,

Abstand von
Werkstätten,
Bekleidungs-
kammern,
Waffensälen,
b)

von nicht bewohnten Gebäuden mit geschlossenen Feueressen (Öfen) mindestens 50 m.

Derselbe Mindestabstand von 50 m ist von Bekleidungskammern, Waf-fensälen usw. zu fordern. Sie sind gefährlich für ein benachbartes Muni-tionshaus, weil sie oft mit leicht brennbaren Stoffen belegt sind oder belegt werden können. Sie sind jedoch nicht als bewohnte Häuser an-zusehen. Dagegen rechnen Wirtschaftsgebäude, in denen Menschen schlafen, zu bewohnten Häusern. Die Mindestabstände zwischen Muni-tionshäusern und bewohnten Häusern sind zum Schutze der Personen bei einem Auffliegen der Munitionshäuser nötig.

Exerzier-
häusern usw.

Wachgebäude rechnen nicht zu den bewohnten Häusern, denn es ist ja Pflicht der Wache, für die Sicherheit der Munitionsniederlagestellen zu wachen. Daher gelten für Wachgebäude die Abstände wie für Gebäuden mit offenen oder geschlossenen Feueressen, d.h. 75 bzw. 50 m (43).

44.
Abstand von
Wachgebäuden

Stallbaracken ohne Wohnung rechnen nicht zu den bewohnten Gebäu-den; man darf sie in 200 m Abstand von M.H. oder M.A.H. belassen.

 

Das Belegen der nach früheren Bestimmungen erbauten Patronenhäuser lediglich mit Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. bis zu 4 000 kg Pulver ist unter folgenden Bedingungen gestattet:

45.
Belegen früher
erbauter Pa-
tronenhäuser

1. Wenn die leicht gebauten Häuser abseits von belebten Straßen ste-hen und mindestens 50 m von bewohnten Räumen entfernt sind.

 

2. Wenn bei leicht gebauten Häusern der Abstand von 50 m nicht ge-wahrt ist, nur dann, wenn es sich dabei um heereseigene Gebäude han-delt, die weder feuergefährliches Material enthalten noch daraus herge-stellt sind.

 

3. Wenn Patronenhäuser mit massiven Außenwänden mindestens 25 m von bewohnten, mit geschlossenen Feuerstellen versehen oder feuerge-fährliche Gegenstände enthaltenden Räumen oder mindestens von hee-reseigenen Gebäuden, die aus feuergefährlichem Material erbaut sind oder solches enthalten, entfernt stehen; auch dürfen solche Patronen-häuser nicht dicht an die Straße oder die Nachbargrenze gesetzt sein.

 

4. Wenn Patronenhäuser mit massiven Außenwänden unter 25 m an heereseigene Gebäude herangebaut sind, die nicht aus feuergefährli-chem Material erbaut sind oder solches enthalten; sie dürfen auch nicht dicht an einer Straße oder Nachbargrenze stehen.

 

5. Für Patronenhäuser – d.s. mit Munition für Handfeuerwaffen und M.G. belegte Gebäude – sind Blitzableiter nicht erforderlich.

 

Zum Berechnen der einzulagernden Munitionsgesamtmengen enthält An-lage 8 (Seite 150 ff.) eine Liste über die in den einzelnen Munitionsge-genständen enthaltenen Sprengstoff- und Pulvermengen.

46.
Berechnen der
einzulagernden
Sprengstoff- u.
Pulvermengen

Nach vorstehendem ist auch die Menge der scharf geladenen Geschos-se, Minen, Handgranaten, Zünder usw. zu bemessen. Falls verschiedene Sprengstoffmengen in benachbarten Munitionshäusern oder Munitions-behältern eingelagert werden, z.B. 120 kg und 500 kg, so richten sich die Abstände der Spalte A, 3 in 42 stets nach der größten Menge, d.h. in dem angewählten Beispiel = 10 m.

Wo die Möglichkeit gegeben ist, sind alle vorgeschriebenen Mindestab-stände zu vergrößern.

47.
Ändern der
Sicherheits-
abstände

Das Herabsetzen der Sicherheitsabstände ist nur mit Genehmigung des O.K.H. zulässig, wenn andere Mittel zu Gewährleistung der Sicherheit geschaffen sind (56).

Über das Belegen älterer Munitionslager aus dem Besitze früherer Artille-riedepots siehe Nr. 49.

 

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