Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
V. Unterbringen und Lagern. |
a. Die vorschriftsmäßigen Bauten für das Lagern der Munition |
Die Höchstmengen des in einem Munitionshaus oder Munitionsbehälter unterzubringenden verarbeiteten oder nichtverarbeiteten Sprengstoffes oder Pulvers, die Mindestabstände der genannten Bauten untereinander, von bewohten Häusern und öffentlichen stark belebten Straßen ergeben sich aus folgender Zusammenstellung (47): |
42.
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A. Munition aller Art. |
Lfde.
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Höchstmengen
|
Munition für Hand-
|
Abstand der Munitionshäuser1)
|
||
unter-
|
von be-
|
von öffent-
|
|||
mindestens |
|||||
kg |
kg |
m |
m |
m |
|
1 |
2 |
2a |
3 |
4 |
5 |
1 |
bis zu 120 |
---- |
5 |
50 |
25 |
2 |
bis zu 500 |
---- |
10 |
100 |
50 |
3 |
bis zu 1 200 |
2 500 |
15 |
150 |
75 |
4 |
bis zu 2 500 |
5 000 |
20 |
200 |
100 |
5 |
bis zu 10 000 |
15 000 |
35 |
350 |
175 |
6 |
bis zu 15 000 |
22 000 |
45 |
450 |
225 |
7 |
bis zu 20 000 |
30 000 |
502) |
500 |
250 |
1) Beachte Nr. 56 Schlußabsatz |
2) Beim Neubau der Munitionshäuser 1927 muß der Abstand 60 m groß sein, bei erdeinge-deckten M.H. 1935 genügen 50, in Ausnahmefällen 30 m. |
a) |
Beim Einlagern von Munitionsmengen über 15 000 kg nach Spalte 2 muß die in einem Raum untergebrachte Munition durch eine etwa 60 cm dicke Trennwand aus Sandsäcken oder durch 2 nebeneinander-stehende Reihen von Patronenkästen 88, die mit Munition für Hand-feuerwaffen gefüllt sind, getrennt sein. Von keiner Spalte des auf der einen Seite dieser Trennwand stehenden Munitionsstapels darf der auf der anderen Seite stehende Munitionsstapel zu sehen sein. |
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b) |
Bei dem Lagern nach Spalte 2a muß, außer der Bestimmung in a), wenn irgend möglich, die Artilleriemunition durch einen größeren Stapel von Munition für Handfeuerwaffen und M.G. in 2 Teile geteilt sein. |
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B. Nur Munition für Handfeuerwaffen und M.G. |
Lfde.
|
Höchstmengen des in einem
|
Abstand der Munitionshäuser1)
|
||
unter-
|
von be-
|
von öffent-
|
||
mindestens |
||||
kg |
m |
m |
m |
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
1 |
200 |
5 |
15 |
15 |
2 |
400 |
5 |
20 |
15 |
3 |
1 000 |
10 |
401) |
30 |
4 |
10 000 |
20 |
60 |
40 |
5 |
über 10 000 |
25 |
100 |
50 |
1) Die Erleichterungen in Nr. 45 dieser Vorschrift bleiben bestehen. |
Abweichungen von den Sicherheitsabständen zu A und B, die aus be-sonderen Verhältnissen bestehen, unterliegen der Entscheidung des R.K.M. (s. Nr. 47 und 56). |
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Der Abstand der Munitionshäuser beträgt: |
43. |
a) |
von nicht bewohnten Gebäuden mit offenen Feueressen (Schmie-den, Waffenmeistereien usw.) mindestens 75 m, |
Abstand
von
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b) |
von nicht bewohnten Gebäuden mit geschlossenen Feueressen (Öfen) mindestens 50 m. |
Derselbe Mindestabstand von 50 m ist von Bekleidungskammern, Waf-fensälen usw. zu fordern. Sie sind gefährlich für ein benachbartes Muni-tionshaus, weil sie oft mit leicht brennbaren Stoffen belegt sind oder belegt werden können. Sie sind jedoch nicht als bewohnte Häuser an-zusehen. Dagegen rechnen Wirtschaftsgebäude, in denen Menschen schlafen, zu bewohnten Häusern. Die Mindestabstände zwischen Muni-tionshäusern und bewohnten Häusern sind zum Schutze der Personen bei einem Auffliegen der Munitionshäuser nötig. |
Exerzier-
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Wachgebäude rechnen nicht zu den bewohnten Häusern, denn es ist ja Pflicht der Wache, für die Sicherheit der Munitionsniederlagestellen zu wachen. Daher gelten für Wachgebäude die Abstände wie für Gebäuden mit offenen oder geschlossenen Feueressen, d.h. 75 bzw. 50 m (43). |
44.
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Stallbaracken ohne Wohnung rechnen nicht zu den bewohnten Gebäu-den; man darf sie in 200 m Abstand von M.H. oder M.A.H. belassen. |
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Das Belegen der nach früheren Bestimmungen erbauten Patronenhäuser lediglich mit Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. bis zu 4 000 kg Pulver ist unter folgenden Bedingungen gestattet: |
45.
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1. Wenn die leicht gebauten Häuser abseits von belebten Straßen ste-hen und mindestens 50 m von bewohnten Räumen entfernt sind. |
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2. Wenn bei leicht gebauten Häusern der Abstand von 50 m nicht ge-wahrt ist, nur dann, wenn es sich dabei um heereseigene Gebäude han-delt, die weder feuergefährliches Material enthalten noch daraus herge-stellt sind. |
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3. Wenn Patronenhäuser mit massiven Außenwänden mindestens 25 m von bewohnten, mit geschlossenen Feuerstellen versehen oder feuerge-fährliche Gegenstände enthaltenden Räumen oder mindestens von hee-reseigenen Gebäuden, die aus feuergefährlichem Material erbaut sind oder solches enthalten, entfernt stehen; auch dürfen solche Patronen-häuser nicht dicht an die Straße oder die Nachbargrenze gesetzt sein. |
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4. Wenn Patronenhäuser mit massiven Außenwänden unter 25 m an heereseigene Gebäude herangebaut sind, die nicht aus feuergefährli-chem Material erbaut sind oder solches enthalten; sie dürfen auch nicht dicht an einer Straße oder Nachbargrenze stehen. |
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5. Für Patronenhäuser – d.s. mit Munition für Handfeuerwaffen und M.G. belegte Gebäude – sind Blitzableiter nicht erforderlich. |
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Zum Berechnen der einzulagernden Munitionsgesamtmengen enthält An-lage 8 (Seite 150 ff.) eine Liste über die in den einzelnen Munitionsge-genständen enthaltenen Sprengstoff- und Pulvermengen. |
46.
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Nach vorstehendem ist auch die Menge der scharf geladenen Geschos-se, Minen, Handgranaten, Zünder usw. zu bemessen. Falls verschiedene Sprengstoffmengen in benachbarten Munitionshäusern oder Munitions-behältern eingelagert werden, z.B. 120 kg und 500 kg, so richten sich die Abstände der Spalte A, 3 in 42 stets nach der größten Menge, d.h. in dem angewählten Beispiel = 10 m. |
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Wo die Möglichkeit gegeben ist, sind alle vorgeschriebenen Mindestab-stände zu vergrößern. |
47.
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Das Herabsetzen der Sicherheitsabstände ist nur mit Genehmigung des O.K.H. zulässig, wenn andere Mittel zu Gewährleistung der Sicherheit geschaffen sind (56). |
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Über das Belegen älterer Munitionslager aus dem Besitze früherer Artille-riedepots siehe Nr. 49. |