Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
II. Anfordern1) von Munition. |
Die Truppen und Behörden erhalten für einen Jahresausbildungsab-schnitt eine bestimmte Menge Üb.Mun (Übungsausstattung). Der Jah-resausbildungsabschnitt umfaßt die Zeit vom 1.10. des laufenden bis zum 30.9 des folgenden Kalenderjahres; er wird letzterem benannt. |
12.
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Der O.K.H. bestimmt alljährlich die zuständige Üb.Mun. für Handfeuer-waffen, M.G., Tak., M.W. und das Auffrischen der Feldausstattung an Mun. (vgl. 108 ff.). |
13.
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Die Bataillone, Abteilungen, Reiterregimenter und deren abgezweigte Teile sowie Kommandobehörden fordern die Üb. Mun. nach dem Muster der Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung unmittelbar bei der zuständigen HMa. an. |
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Die Schlußsumme der Munition für Handfeuerwaffen und M.G. ist auf volle Falt- oder Packschachteln aufzurunden. |
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Die HMa. prüfen, daß die Truppen nur die zustehende Munition erhalten. |
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Ebenso bestimm der O.K.H. die für den Ausbildungsabschnitt zuständige Üb.Mun. für Geschütze, die Manöverkartuschen und Zielfeuer. Die Artil-lerieregimenter usw. fordern sie nach Truppenübungsplätzen getrennt mit Bedarfsberechnung (2-fach) bei der zuständigen HMa. an; Heeres-Feldzeugmeisterei erhält Abschrift. |
14.
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Das Muster für die Bedarfsberechnung für Artilleriemunition wird im Jah-res-Übungserlaß bekanntgegeben. |
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Der jährliche Bedarf an scharfen und Übungs- (Üb.) Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln für die Übungsausstattung ist unter Anrechnung des Bestandes bis zu der in der A.N. (Üb.) Teil 4 angegebenen Höchstgrenze zum 10.10. jeden Jahres unmittelbar bei den zuständigen HMa. anzufor-dern. Anforderungen über diese Höchstgrenze sind auf dem Dienstwege an O.K.H. zu richten. |
15.
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Für Unterrichtszwecke werden die Truppen mit gedruckten Tafeln über Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel entsprechend der A.N. (Üb.) Teil 4 einmalig ausgestattet. Weiterer Bedarf wird von dem HMa. gegen Be-zahlung abgegeben. |
16.
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Die jährlichen Verbrauchssätze an Leucht- und Signalmunition für Übungs- und Ausbildungszwecke werden durch O.K.H. (Fz.) festgesetzt. Die Gen.Kdos regeln die Zuweisung auf alle im Territorialbereich liegen-den Truppen, Heeresschulen usw. Der Abruf der Leucht- und Signalmu-nition erfolgt durch die Truppe usw. unmittelbar bei der zuständigen HMa. |
17.
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Soweit die Verbrauchssätze aus besonderen Anlässen nicht ausreichen und das Generalkommando über keine Vorratsmengen mehr verfügt, kann Leucht- und Signalmunition gegen Bezahlung von der HMa. bezo-gen werden. |
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Zielfeuer, Kanonenschläge, Rauch- und Knallkörper sind bis zu der vom O.K.H. bestimmten Zahl von der Truppe usw. bei den zuständigen HMa. unmittelbar anzufordern. |
18.
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Die Truppen usw. geben am Ende jedes Ausbildungsabschnittes die un-brauchbare und Versager-Mun. aller Art, nicht verbrauchte Zielfeuer, Kanonenschläge, Rauch- und Knallkörper an die zuständige HMa. ab. Alle übrigen nicht verbrauchte Üb.Mun., auch Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel, rechnen auf den Übungsbedarf des nächsten Ausbildungs-abschnittes an. Dieser ersparte Bestand ist bei den nächsten Anforde-rungen von der zuständigen Jahresmenge abzuziehen. Unbrauchbare und Versagermunition wird ersetzt. |
19.
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Die Truppen haben den HMa. die genaue Versandadresse mitzuteilen; sie ist zu wählen, daß die geringsten Kosten entstehen. Die Zeit des Versendes oder des Munitionsempfangs und Empfangsort sind zu verein-baren. |
20.
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Alle Munitionsgegenstände beziehen Truppen und Behörden nur von den HMa., wenn in Ausnahmefällen nichts anderes angeordnet ist. Unzuläs-sig ist der Bezug aus den Fabriken. |
21.
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Es gelten die Bestimmungen der H.Dv. 132 – Teilnahme der Wehrmacht an Veranstaltungen außerhalb der Wehrmacht. |
21a.
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