I. AllgemeinesIII. Empfang und Befördern der Munition; FrachtkostenInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
II. Anfordern1) von Munition.

Die Truppen und Behörden erhalten für einen Jahresausbildungsab-schnitt eine bestimmte Menge Üb.Mun (Übungsausstattung). Der Jah-resausbildungsabschnitt umfaßt die Zeit vom 1.10. des laufenden bis zum 30.9 des folgenden Kalenderjahres; er wird letzterem benannt.

12.
Jahres-
Ausbildung-
abschnitt

Der O.K.H. bestimmt alljährlich die zuständige Üb.Mun. für Handfeuer-waffen, M.G., Tak., M.W. und das Auffrischen der Feldausstattung an Mun. (vgl. 108 ff.).

13.
Anfordern
der Üb.
Mun. für
Handfeuer-
waffen, M.G.,
M.W. u. Tak.

Die Bataillone, Abteilungen, Reiterregimenter und deren abgezweigte Teile sowie Kommandobehörden fordern die Üb. Mun. nach dem Muster der Anlage 1 in zweifacher Ausfertigung unmittelbar bei der zuständigen HMa. an.

Die Schlußsumme der Munition für Handfeuerwaffen und M.G. ist auf volle Falt- oder Packschachteln aufzurunden.

 

Die HMa. prüfen, daß die Truppen nur die zustehende Munition erhalten.

 

Ebenso bestimm der O.K.H. die für den Ausbildungsabschnitt zuständige Üb.Mun. für Geschütze, die Manöverkartuschen und Zielfeuer. Die Artil-lerieregimenter usw. fordern sie nach Truppenübungsplätzen getrennt mit Bedarfsberechnung (2-fach) bei der zuständigen HMa. an; Heeres-Feldzeugmeisterei erhält Abschrift.

14.
Anfordern
der Üb.
Mun für
Artillerie

Das Muster für die Bedarfsberechnung für Artilleriemunition wird im Jah-res-Übungserlaß bekanntgegeben.

 

Der jährliche Bedarf an scharfen und Übungs- (Üb.) Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln für die Übungsausstattung ist unter Anrechnung des Bestandes bis zu der in der A.N. (Üb.) Teil 4 angegebenen Höchstgrenze zum 10.10. jeden Jahres unmittelbar bei den zuständigen HMa. anzufor-dern. Anforderungen über diese Höchstgrenze sind auf dem Dienstwege an O.K.H. zu richten.

15.
Anfordern
von Nah-
kampf-,
Spreng- und
Zündmitteln

Für Unterrichtszwecke werden die Truppen mit gedruckten Tafeln über Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel entsprechend der A.N. (Üb.) Teil 4 einmalig ausgestattet. Weiterer Bedarf wird von dem HMa. gegen Be-zahlung abgegeben.

16.
Unterrichs-
Nahkampf-,
Unterrichts-
Spreng- und
Unterrichts-
Zündmittel

Die jährlichen Verbrauchssätze an Leucht- und Signalmunition für Übungs- und Ausbildungszwecke werden durch O.K.H. (Fz.) festgesetzt. Die Gen.Kdos regeln die Zuweisung auf alle im Territorialbereich liegen-den Truppen, Heeresschulen usw. Der Abruf der Leucht- und Signalmu-nition erfolgt durch die Truppe usw. unmittelbar bei der zuständigen HMa.

17.
Anforden
von Leucht-
und Signal-
munition

Soweit die Verbrauchssätze aus besonderen Anlässen nicht ausreichen und das Generalkommando über keine Vorratsmengen mehr verfügt, kann Leucht- und Signalmunition gegen Bezahlung von der HMa. bezo-gen werden.

 

Zielfeuer, Kanonenschläge, Rauch- und Knallkörper sind bis zu der vom O.K.H. bestimmten Zahl von der Truppe usw. bei den zuständigen HMa. unmittelbar anzufordern.

18.
Anfordern
von Ziel-
feuern

Die Truppen usw. geben am Ende jedes Ausbildungsabschnittes die un-brauchbare und Versager-Mun. aller Art, nicht verbrauchte Zielfeuer, Kanonenschläge, Rauch- und Knallkörper an die zuständige HMa. ab. Alle übrigen nicht verbrauchte Üb.Mun., auch Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel, rechnen auf den Übungsbedarf des nächsten Ausbildungs-abschnittes an. Dieser ersparte Bestand ist bei den nächsten Anforde-rungen von der zuständigen Jahresmenge abzuziehen. Unbrauchbare und Versagermunition wird ersetzt.

19.
Unbrauchbare
und nicht ver-
brauchte
Munition

Die Truppen haben den HMa. die genaue Versandadresse mitzuteilen; sie ist zu wählen, daß die geringsten Kosten entstehen. Die Zeit des Versendes oder des Munitionsempfangs und Empfangsort sind zu verein-baren.

20.
Versandadresse,
Kosten, Ort
und Zeit des
Empfangs

Alle Munitionsgegenstände beziehen Truppen und Behörden nur von den HMa., wenn in Ausnahmefällen nichts anderes angeordnet ist. Unzuläs-sig ist der Bezug aus den Fabriken.

21.
Bezug von
Mun. nur
durch HMa.

Es gelten die Bestimmungen der H.Dv. 132 – Teilnahme der Wehrmacht an Veranstaltungen außerhalb der Wehrmacht.

21a.
Verwendung
von Mun. bei
Gestellung der
Truppen
außerhalb der
Wehrmacht

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