V. Unterbringen und LagernV. Unterbringen und LagernInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
V. Unterbringen und Lagern.
d. Einlagern

1. Allgemeines: Auf gutes Erhalten der Munition haben die Truppen alle Sorgfalt zu verwenden; namentlich sind Munition und ihre Lagerräu-me trocken zu halten. Bei trockener Witterung9) sind die Lagerräume zu lüften. Langes Lagern in dumpfen, ungelüfteten Räumen bewirkt das Verderben der Munition. Bei günstigem Wetter9) muß man Luft und Licht, bei schlechtem Wetter oder beim Annähern von Gewittern alle Luken schließen.

66.
Lüften

Innen feucht gewordene Lagerräume oder Munitionsbehälter muß man bei gutem Wetter genügend lange öffnen. Wichtig ist daß für Durchzug gesorgt wird.

67.

Beim Hineintragen voller Packgefäße in die Munitionshäuser nehmen die darin beschäftigten Leute denen draußen die Packgefäße in der Tür oder Vorhalle zum Weiterbefördern ab. Hinaus schafft man die Packge-fäße in umgekehrter Reihenfolge.

68.
Verhalten
beim Ein-
lagern und
Hinaus-
schaffen von
Munition

Im selben Packgefäß darf man nicht verschiedene Munitionsgegenstän-de, z.B. Patr. s.S. und Platzpatronen aufbewahren. Sprengmittelkasten nach Anlage Bd. P, Anlage P 531 der Ausrüstungsnachweisung, vor-schriftsmäßig verpackt, darf man lagern, da deren Inhalt aus Munitions-gegenständen einer Gruppe besteht.

Beim Einlagern gelten sinngemäß die Vorsichtsmaßnahmen der Randnum-mer 194 und folgende.

 

Munition oder Packgefäße sind bis 2 m hoch zu stapeln, wenn nicht Sonderanordnungen folgen. Auf Standfestigkeit der Stapel achten.

 

Jeder Aufbewahrungsraum (auch Munitionsbehälter) erhält innen an gut sichtbaren Stelle eine Raumbestandstafel aus Holz oder Pappe, aus der Zahl und Art der Munition ersichtlich sind. Sie ist mit Kreide oder Bleistift zu führen. Außerdem ist auf dieser Tafel auffällig die tatsäch-liche Belegungsmenge an Pulver und Sprengstoff zu verzeichnen. Die Raumbestandstafeln sind bei jeder Änderung des Bestandes zu berichti-gen.

 

Um die Übersicht in einem belegten Raum zu verbessern, empfiehlt es sich, jeden Munitionsstapel mit einem kleinen Papptäfelchen mit darauf vermerkter Zahl und Art der Munition zu versehen.

 

Der Fußboden der Truppenmunitionshäuser braucht weder mit Haardek-ke noch mit Linoleum belegt sein. Filzschuhe sind selbst dann unnötig, wenn man verarbeitetes Schwarz- oder Manöverpulver (also z.B. Ziel-feuer oder Manöverkartuschen) einlagert.

69.
Haardecke,
Linoleum
und Filzschuhe

Truppenmunitionshäuser erhalten nur dann Haardecken und Filzschuhe, wenn darin noch unverarbeitetes Schwarz- oder Manöverpulver in Ton-nen oder Kasten lagert. Haardecken und Filzschuhe gibt dann auf Anfor-dern die zuständige HMa. ab. Über Geräte in den Munitionshäusern siehe 40.

 

In Munitionsbehältern (siehe 41) sind Munition und Packgefäße auf den Boden zu stellen. Unterlagen aus Bohlen und halben Rippstücken – wie später in 79 beschrieben – sind unnötig.

70.
Einlagern in
Munitions-
behältern

Leere Packgefäße (88), sonstiges Packmaterial und Stapelhölzer sind in besondere trockene und luftige Räume einzulagern. Diese müssen von belegten M.H. 100 m, untereinander und von M.A.H. 75 m Mindestab-stand haben.

71.
Leere
Packmittel

Munitionspackgefäße darf man weder im Freien noch in feuchten Fes-tungswerken aufbewahren.

 

Lederteile an Munitionspackgefäßen sind mit Lederöl zu behandeln. Die Bestimmungen über Maßnahmen gegen den Lederwurm (vgl. H.Dv. 488/1, V.f.V.d.G., Teil 1 – Allgemeines Bestimmungen, Seite 147) gelten sinngemäß auch für Munitionspackgefäße.

72.
Lederteile,
Filzplatten
von
Packmitteln

Filzplatten sind mit Kienöl gegen Motten zu besprengen oder mit Naph-thalin zu bestreuen.

 

2. Handfeuerwaffen- und M.G.-Munition: Die Feldausstattung ist verbandsweise und nach Taschenmunition, Munitionsausrüstung für l. und s.M.G. und Vorräten für die verschiedenen Waffen zu lagern und zu bezeichnen und von der Übungsmunition übersichtlich zu trennen; wenn der Ort es gestattet, auch räumlich.

73.
Einlagern

Die einzelnen Stapel sind mit Tafeln zu versehen, auf denen Zahl und Art der Munition zu verzeichnen ist. Bei Einlagerung in Munitionsbehäl-tern genügt eine einzige Tafel mit den entsprechenden Angaben.

 

Die Munition auf Wachen ist nach H.Dv. 131, Standortdienstvorschrift, Seite 30, Randnummer 25, zu lagern.

 

Die unterste Lage der Packgefäße muß auf einer Unterlage von Bohlen und halben Rippstücken, wie in Randnummer 79 für Geschosse beschrie-ben, oder in Ausnahmefällen auf Bretter- oder Lattenunterlagen stehen. Volle Patronenkasten sind so zu stellen, daß ihre Schnallkopfwand mit dem Inhaltszettel dem Gange zugewendet ist. Um den Platz gut auszu-nutzen, sind, wenn angängig, Doppelstapel anzulegen. Gefüllte Patro-nenkasten 88 darf man bis zu 2 m hoch übereinanderstapeln.

74.
Einlagern
der Hand-
feuerwaffen-
munition

Die Stapel sind von den Außenwänden der Aufbewahrungsräume mög-lichst 80 cm entfernt anzulegen. Das Herabgehen unter diesen Abstand bis zu mindestens 10 cm ist nur gestattet, wenn der erforderliche Raum zu einer vorschriftsmäßigen Anlage der Stapel fehlt (Anm. 1, Seite 43).

 

Bei gegurtet aufzubewahrender M.G.-Munition dürfen die Patronenkas-ten bis 8 Lagen hoch gestapelt werden. Zur Schonung der Gurte und Munition ist jedes unnötiges Bereithalten gefüllter Gurte zu vermeiden.

75.
Einlagern
der M.G.-
Munition

Damit die Endstapel der Patronenkasten mit gegurteter Munition nicht umfallen, sind sie zwischen volle Patronenkasten 88 mit nicht gegurte-ten Patronen zu stellen.

Um den Ursprung der gegurteten Patronen jederzeit feststellen zu kön-nen, ist am obenliegenden Gurtende ein Zettel mit Angabe über Art, Fertigungsstelle, Lieferungsnummer und Lieferungsjahr der Patronen und des Pulvers durch eine leicht lösbare Bindfadenschleife zu befestigen.

 

Zum Niederlegen des gegurteten Teils der Patronen sind nur trockene Gurte zu verwenden. Neue Gurte sind vor dem Füllen mehrmals aufzu-weiten.

 

Etwa 14 Tage nach dem Niederlegen sind die Gurte oder Stahlgurte auf richtigen Patronensitz mit der zugehörigen Lehre zu untersuchen. Über das zulässige Maß zurückgetretener Patronen sind durch Nachgurten mit der Nachgurtzange, nicht mit dem Gurtfüller, auf richtigen Sitz zu brin-gen.

 

2a. 2 cm Munition: Die 2 cm Munition ist sinngemäß nach Randnr. 73 und 74 zu lagern.

75a.
Einlagern der
2 cm Munition

3. Geschütz- und Minenwerfer-Munition: Die bei der Truppe bereit zu haltende Munition liefert die HMa. geladen, verschloßen mit Verschluß-schraube und untergelegtem Lederring. Hülsenkartuschen oder Treibla-dungen sind richtig zusammengesetzt. Patronen für Tak. sind schuß-fertig.

76.
Einlagern.
Allgemeines

Man lagert sie – soweit nachstehend nichts anderes bestimmt – in der Originalverpackung ein, da nur diese die Munition vor Witterungseinflüs-sen genügend schützt.

 

Alarmmunition (11) wird in den vorgeschriebenen Packgefäßen schuß-fertig (Geschosse und l.Spr.M. 18 mit aufgeschraubtem und verstemm-ten Zünder) aufbewahrt (Anlage 22, 23, 27, 28). Munition für Geschüt-ze und Minenwerfer ist grundsätzlich entkorbt zu lagern. Ausnahmen werden befohlen.

77.

Leichte Sprengminen des l.M.W. n.A. bleiben stets in den vorgeschrie-benen Packgefäßen (Packhülsen und Transportkasten). Haben die Minen Zünder, so werden die Packhülsen nach 228 luftdicht abgeschlossen. Vgl. auch Anlage 27.

78.

Gekorbte Munition, verpackte leichte Sprengminen sowie unverpackte Geschosse, l.Spr.M. 18 und l.Spr.M. sind auf Unterlagen oder in Stapel-gerüsten aus Bohlen und Rippstücken nicht über 2 m zu lagern10) (40 c). Belassen von Zwischenraum beim Stapeln der Packgefäße zwecks Luftzutritt ist wichtig.

79.
Einlagern
von
Geschossen

Die Gerüste werden aus Lagern von Bettungsbohlen von vorschriftsmäs-sigen Abmessungen (3 m lang, 30 cm breit, 8 cm stark) und aus Ripp-stücken (16 cm breit, 16 cm hoch, Länge gleich der Breite des Stapels) als Zwischenlager gebildet (siehe Anlage 21 bis 23). Das Zerschneiden von Bettungsbohlen zum Herstellen kürzerer Gerüste ist nur zulässig, wenn das Ausnutzen des Raumes es verlangt.

 

Die Stapelgerüste werden meist zu 3 Bohlen Breite (also 90 cm) gebil-det. Um den Raum besser auszunutzen, darf man die Gerüste bis zu 6 Bohlen (also 1,80 m) verbreitern.

 

Unter die unterste Bohlenlage legt man 2 bis 3 halbe (8 cm hohe) Ripp-stücke, damit die Luft auch unter dem Gerüst durchströmen kann. Als Zwischenlage dienen sie nach der Höhe der zu lagernden Gegenstände mehrere oder halbe Rippstücke. Unter- oder Zwischenlager müssen gleich der Stapelbreite lang sein. Der Raum über den Geschossen muß mindestens 3 cm betragen, dementsprechend die Höhe der Zwischenla-ger bemessen.

 

Unterlege- und Zwischenlegehölzer müssen senkrecht übereinander la-gern; sie sind so weit von den Bohlenenden abzurücken, daß man 4 Rei-hen Geschosse des 10,5 cm oder 15 cm, 5 Reihen Geschosse des 7,5 cm oder 7,7 cm Kalibers an jedem freien Ende des Stapelgerüstes aufstellen kann.

 

Gerüste bis zu einer Breite von 4 Bohlen müssen an einer Längsseite, Gerüste mit größerer Breite zu beiden Längsseiten zugänglich sein.

 

Die Breite der Gänge und Abstände der Stapel von den Wänden müssen 0,8 m11) betragen.

 

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