V. Unterbringen und LagernV. Unterbringen und LagernInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
V. Unterbringen und Lagern.
d. Einlagern

Munitionspackgefäße (71) sind nach Arten und innerhalb dieser nach Feldausstattung und Übungsausstattung zu lagern. Nur noch für Trans-porte geeignete Munitionspackgefäße und solche aus früheren Ersatz-stoffen sind gesondert unterzubringen.

88.
Einlagern
von
Packmitteln

Die Gänge an den Wänden und zwischen den Stapeln müssen so breit sein, daß man die Packgefäße schnell entnehmen kann. Die Türen müs-sen für bequemes Hinein- und Herausschaffen frei bleiben.

 

Die untere Lage der Munitionspackgefäße muß auf etwa 16 cm hohen Kanthölzern ruhen, damit unter den Packgefäßen Luftwechsel sattfin-det.

 

Das Einlagern von leeren Munitionspackgefäßen geschieht nach folgen-den Bestimmungen:

 
Packgefäß Höhe des
Stapels
bis zu
Lagen
Art des Einlagerns

Langer Patronenkorb f. F.K.

4

Stehend übereinander auf Kanthölzern, die schmalen Seiten nach dem Gang zeigend, 2 bis 3 Reihen Körbe sind durch Zusammen-binden zu einem Block zu vereinigen. Zwi-schen die Korblagen Latten legen, damit die Stapel den nötigen Halt haben. An den En-den die Stapel durch senkrecht anzubrin-gende Latten versteifen. Muß man den Raum besser ausnutzen, einfache Stapelge-rüste verwenden.

Patronenkorb d. F.K.
Munitionskorb d. F.K. 16 und 16 n.A.
Munitionskorb d. l.M.W. 18 (Kartuschrahmen im Korb)
kl. Munitionskorb
kl. Patronenkasten

5

Man.Kart. Korb d. F.K. mit 3 Einlegeböden

6

Korb f. m.M.W. und ähnliche
Geschoßkorb d. l.F.H.
Kartuschkorb d. l.F.H.

4

Liegend übereinander auf Kanthölzern; 2 Reihen durch Zusammenbinden zu einem Block vereinigen. An den Enden die Stapel durch senkrecht anzubringende Latten ver-steifen. Muß man den Raum ausnutzen, ein-fache Stapelgerüste verwenden.

Haltekappe 17
Füllkötze aller Art
Büchse für Kartuschvorlagen, Treibladungen,
Blechkästen für Zündladungen, Reibzündschrauben und ähnliche

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In möglichst gleichgroße gewöhnliche Pack-kisten verpackt; Stapelhöhe der Packkisten bis zu 2 m.

Munitionskasten der Geb.K. 15
Luftdichte Patronenkasten,
Kartuschhülsen, Kasten für Teilkartuschen,
Zündertransportkasten, und ähnliche mit ihren Einsätzen
Transportkästen für:
Patronen aller Art
Kartusch und Manöverkartuschen
Patronenhülsen
F.K. Geschosse
l.F.H. Geschosse
l.Spr.M. sowie
Zündmittelkasten f. m.M.W.

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Senkrecht übereinander auf Kanthölzern bis zu 2 m Höhe, zwischen je 2 Kasten entspre-chend lange Holzleis-ten legen, falls die Kastenböden oder Deckel keine Leisten ha-ben. Der seitliche Abstand der Kasten von-einander muß etwa 2 cm betragen. Ver-schlüsse oder Handgriffe sind gleichgerich-tet.

Packhülsen f. l.Spr.M..

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Neue Packhülsen sind bis zu ihrem Gebrauch in ihren Packkisten zu belassen und einzula-gern; Stapelhöhe bis zu 2 m.
Gebrauchte Packhülsen sind in Gerüsten aus Bohlen und Rippstücken in 4 Lagen zu je 250 Stück, und zwar mit dem Tragegurt in die Längsrichtung des Stapels einzulagern. Um das Herausfallen aus den Gerüsten zu verhüten, sind an den zweiten Rippstücken jeder Lage Latten mit Holzschrauben zu be-festigen. Bei Mangel an Lagerraum und Sta-pelmaterial sind die Packhülsen in Trans-portkasten für l.Spr.M. zu verpacken.

Kann man leere Munitionskörbe innerhalb von Munitionslagern nicht vor-schriftsmäßig unterbringen, so darf man sie auch in den Lagerräumen für Fahrzeuge vorschriftsmäßig aufbewahren.

 

Bei wenig Raum dürfen die leeren Körbe ausnahmsweise auch in ihren Fahrzeugen lagern. In diesem Falle muß man aber für ein häufiges Lüf-ten der Innenräume der Fahrzeuge sorgen.

 

4. Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel: Man lagert grundsätzlich in der vorgeschriebenen oder in der von der HMa. gelieferten Verpackung auf Holz-Unterlagen (Holz-Latten) oder auf Bohlen und halben Rippstük-ken wie bei Geschossen (siehe 79). Die Stapel sind durch Zettel oder Tafeln mit Angaben über Zahl und Art der Munition, Truppenteil, ob Feld- oder Übungsausstattung, zu bezeichnen. Die Kisten, deren Inhalt brauchbar und vollzählig ist, sind mit einem Verschlußzettel wie nach 229 zu versehen.

89.
Einlagern
der
Nahkampf-,
Spreng- und
Zündmittel

Gefüllte Packkasten aus Blech mit Einsatz für 15 Stielhandgranaten 24 sind nach Anlage 29 zu lagern – Bild 1 oder 2.

 

Die äußere Schließfuge zeigt bei Packkasten mit doppelter Dichtung mit der offenen Seite nach unten, siehe Bild 3, bei Packkasten mit einfacher Dichtung zeigt die Schließfuge nach oben, siehe Bild 4 der Anlage 29.

 

Stielhandgranaten in Packkisten aus Holz für 25 oder 30 Stielhandgra-naten 24 können bis zu 5 Lagen in einfachen oder doppelten Stapeln gelagert werden. Zwischen die einzelnen Lagen sind Stapellatten, unter die unterste Lage halbe Rippstücke zu legen. Zündschnüre und Spreng-kapselzünder sind in trockenem. kühlen, aber möglichst frostfreien Räu-men ohne plötzlichen Witterungswechsel zu lagern.

 

Zündschnur die Frost erhalten hat, wird sehr spröde. Sie muß, wenn man sie nicht vorher einige Stunden in einem erwärmten Raum liegen lassen kann, beim Gebrauch vorsichtig behandelt und darf nicht scharf gebogen werden, weil sie sonst bricht. Vor andauernder Sonnenhitze ist sie zu schützen, weil die Guttaperchahülle dadurch leicht klebrig wird und Blasen bekommt oder bei Zündschnur mit Paraffinierung das Paraffin weich oder flüssig wird.

 

Die Handgranaten auf Wachen sind nach H.Dv. 131, Seite 30, Randnum-mer 25 einzulagern. Die B.Z. 24 sind in die Stiele der Handgranaten ein-zuschrauben.

90.
Handgranaten
auf Wachen

5. Leucht- und Signalmunition: Leucht- und Signalmunition ist feuch-tigkeitsempfindlich. Daher müssen die Lagerräume besonders trocken sein. Feuchtigkeit führt zur Zerlegung der Leuchtsätze und Schwarz-pulverladung. Auch vor dem Einwirken starker Sonnenhitze ist die Muni-tion zu schützen.

91.
Eigenschaften
der Leucht-
und Signal-
munition

Leucht- und Signalmunition ist, solange die Sterne und Sätze in Patro-nenhülsen, Pappzylindern und anderen schwachen Hüllen eingeschlossen sind, nicht explosions-, aber brandgefährlich. Die Sterne und Sätze sind jedoch, wenn sie den Patronenhülsen usw. entnommen und besonders, wenn sie in größerer Menge zusammengehäuft werden, explosionsge-fährlich. Sie entzünden sich leicht durch Reibung, Stoß oder Schlag; sie dürfen nicht aufbewahrt werden.

 

Es darf nur einwandfreie Munition eingelagert werden. Handleuchtzei-chen mit losem oder fehlendem Deckel dürfen nicht aufbewahrt werden, sie sind abzubrennen. Feuchte oder beschädigte Munition ist sofort auszusondern und zu vernichten. Man prüft nach 168.

 

Leucht- und Signalmunition lagert man grundsätzlich in der Originalver-packung (Holzkisten und Pappschachteln) auf Holz-Unterlagen (Holz-Latten) oder auf Bohlen und halben Rippstücken wie bei Geschossen (vgl. 79). Die Originalverpackungen (Pappschachteln) sind solange als möglich geschlossen aufzubewahren; die Paraffinierung ist vor Schäden zu schützen.

92.
Einlagern
von Leucht-
und Signal-
munition

Man lagert getrennt nach Munitionsart, Farbe, Spielart und Fertigungs-datum. An die Stapel sind Tafeln mit diesen Angaben und der Menge anzubringen.

 

Kisten mit losen Deckel darf man beim Schließen nicht zunageln. Ein fehlgehender Nagel kann die Munition entzünden. Zum Verschließen sol-cher Kisten sind verzinkte Eisenschrauben oder Messingschrauben zu verwenden.

 

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