IV. Einteilen der BeständeV. Unterbringen und LagernInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
V. Unterbringen und Lagern.
a. Die vorschriftsmäßigen Bauten für
das Lagern der Munition

Die Munition der Truppe ist in den Standorten in Munitionshäusern (sie-he Anlage 17, 17a, 20 und 20a) und in Munitionsbehältern (siehe Anlage 19) zu lagern. Unterbringen in Festungsräumen siehe 51 und Anlage 16.

34.
Unterbringen
und Lagern

Für das erstmalige Erbauen von Munitionshäusern und Munitionsbehäl-tern sind Mittel auf dem Dienstwege vom O.K.H. anzufordern.

 

In H(N)Ma. und Tr.Mun.Niederlagen dürfen M.H. für die Schutzpolizei er-richtet werden, wenn die Kosten für den Bau der M.H. von der Schutz-polizei getragen werden und die militärischen Belange das Erweitern der betr. Anlage zulassen.

34a.

Anträge zum Errichten von M.H. werden den Gen.Kdos. von den Polizei-dienststellen unmittelbar übersandt.

 

Handelt es sich um Häuser in Tr.Mun.Niederlagen so bearbeiten die Gen. Kdos. diese Anträge wie ihre eigenen Bauanträge. Bei Häusern in H(N)Ma. geben die Gen.Kdos. diese Anträge an die zuständige H.Fz.V. (Hee-res-Feldzeug-Verwaltungen) weiter.

 

Die Räume müssen fest verschließbar sein, hochwassersicher, leicht zu-gänglich und trocken sein.

35.
Allgemeine
Eigenschaften

Munitionshäuser nach Anlage 17, 18 und 20 werden nur noch in Aus-nahmefällen gebaut. Welche Art zu erbauen ist (vgl. H.Dv. 454/1 Seite 8) entscheidet das O.K.H. Die Bestimmungen für das Lagern von Muni-tion gelten für alle Arten der in Betracht kommenden Gebäude oder Räume (52, Abs. 2).

36.
Munitions-
häuser

Über die höchst zulässige Tragfähigkeit des Fußbodens sind Holztafeln am Eingang der Munitionshäuser anzubringen; hierdurch wird Überbele-gung und unzulässiges Belasten des Fußbodens vermieden (vgl. 48).

 

Auf Antrag der Truppe, auch nach ihren Angaben, dürfen die beim Neu-bau eingerichteten verschließbaren Unterteilungen (leichte Bretter- und Lattenwände) auf Kosten des Baufonds ausgeführt werden. Das Teilen in einen Mittelgang mit Seitenabteilen ist zweckwidrig, weil hierbei der beste Lagerraum in der Mitte verlorengeht. In fertige Anlagen dürfen die Verschläge nachträglich eingebaut werden.

 

Neue Munitionshäuser sind, um schädlichen Einfluß der Baufeuchtigkeit auf die Munition zu verhüten, erst zu belegen, wenn sie gründlich trok-ken sind. Bei dringendem Bedarf sind die künstlich zu trocknen.

 

Dringt Schnee oder Regen durch die äußeren Türen und genügt das Ab-dichten der Falze mit Filzstreifen oder ähnlichem nicht, so sind Doppel-türen anzubringen.

 

Luftlöcher müssen so angelegt sein, daß weder Schnee noch Regen ein-dringen kann.

 

Für das Ausstatten der Munitionshäuser mit Blitzschutz und für die re-gelmäßige Untersuchung der Blitzschutzeinrichtung gelten die Anweisun-gen der H.Dv. 188. Auf die Anlagen 18 und 20 wird hingewiesen.

37.
Blitzableiter

Wo nötig, sind gegen unbefugtes Annähern Drahtgeflechtzäune rings um das Munitionshaus zu errichten. Um Gruppenanlagen ist ein gemeinsamer Zaun zu legen, nicht um jedes einzelne Munitionshaus. Abstand des Zaunes von den Munitionshäusern etwa 35 m, von M.H. mit Erdumwal-lung 20 m. Vorhandene Zäune darf man belassen, wo sie stehen. Vgl. H.Dv. 454/1, Nr. 28.

38.
Zäune,
Beleuchtung

Munitionshäuser erhalten ortsfeste elektr. Beleuchtungskörper nach den für die einzelnen Bauweisen bestehenden Bestimmungen. Als tragbare Zusatzbeleuchtung dürfen elektr. Sicherheitslampen mit Speisung durch Akku. oder Element verwendet werden.

 

Handlampen an beweglichen Kabeln und Steckdosen sind im Lagerraum verboten.

 

Die Schalter für die ortsfeste Beleuchtung sitzen außerhalb des Lager-raumes.

 

Um die Munitionshäuser muß in 3,0 m Breite der Bodenwuchs kurz gehal-ten, brennbare trockene Teile entfernt und zwischen den Munitionshäu-sern aller vertrockneter und die Brandgefahr vergrößernder Bodenwuchs ausgerodet werden. Dabei muß jedoch aus Tarnungsgründen jede regel-mäßige Abgrenzung wundgemachter Bodenflächen unbedingt vermieden werden.

 

Die Häuser müssen gegen Feuer sicher liegen. Über die Lage von Wach-räumen, Lagerräumen für Gerät, Packgefäße usw. zu Munitionshäusern vgl. 43, 44 und 71.

 

Für die Anlage von Munitionshäusern in Waldungen gilt die H.Dv. 454/1.

39.
Lage an
Waldungen,
Schutzwälle

Wälle schützen beim Auffliegen einer Munitionsniederlage bei kleinen Ab-ständen nur insoweit, als sie den Luftdruck ablenken und seitwärts weggeschleuderte Sprengstücke auffangen. Ihre Anlage ist daher nütz-lich, aber bei Einhalt der in 42 genannten Sicherheitsabstände nicht un-bedingt nötig. Die Wälle sind so anzulegen, daß sie die Munitionshäuser in ihrer größten Gebäudehöhe um 0,5 m überragen, eine Kronenbreite von 1 m besitzten und mit ihrer Fußkante 1 m von dem Munitionshaus entfernt bleiben.

Teilweises Einschneiden des Munitionshauses in den gewachsenen Bo-den und Aufschütten ausgehobener Erde als Schutzwall vermindern die mit einer Explosion verbundenen Gefahren wesentlich und erleichtern die Tarnung.

 

Jedes Munitionshaus ist wie folgt auszustatten:

40.
a)

Unterkunftsgeräte (laut Geräteplan in H.Dv. 35/2) einschl. zur La-gerung der Munition jeder Art (Gerüste usw.) sowie zum Reinigen der Räume (je 1 Müllschippe, Wassereimer und Sprengtrichter) so-wie als Verbrauchsmittel (je 1 Handfeger und Haarbesen mit Stiel).

Ausstatten mit
Gerät und
Stapelholz
b)

Heergerät zum Öffnen und Schließen der Munitionspackgefäße mit:

 
 

1 Antreiber,
1 Bohrwinde mit achkantiger Büchse, Länge 390 mm, Drahtstärke 12 mm, mit Schraubenzieher 12 mm,
1 Holzhammer, kantig 115 X 70 X 80 mm,
1 Schlosserhammer, 1500 Din 1041 Flußstahl,
1 Kneifzange, glatt, ohne Klaue, 250 mm lang,
1 Haken zum Öffnen verlöteter Patronenkasten für luftdicht ver-packte Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und 2 cm Munition.

 
 

Man bringt diese Geräte im Vor- oder Lagerraum der Munitionshäu-ser an geeigneter Stelle unter, wo sie den Verkehr möglichst wenig stören.

 
c)

Das Heergerät zu b gibt die zuständige HMa. auf Anfordern kosten-los ab, ebenso das zum Stapeln von Munition erforderliche Stapel-holz (Bohlen, Rippstücke, Patronenlager usw.).

 
 

Die für das erstmalige Unterbringen von Geschossen der Feldaus-stattung in Munitionsniederlagen erforderlichen Lagerhölzer werden mit der Munition von den HMa. kostenlos abgegeben, ohne daß sie anzufordern sind.

 
d)

Die Geräte werden nachgewiesen:

 
  zu a) von der zuständigen Heeresstandortverwaltung,
zu b) von der Truppe.
 
e)

Munitionshäuser, in denen die Munition für verschiedene Truppen-teile in abgetrennten, verschließbaren Verschlägen aufbewahrt wird, dürfen nur dann für jeden Truppenteil besonders mit Gerät zu a und b – nach Bedarf – ausgestattet werden, wenn das nötig ist, Reinigungsgeräte und Verbrauchsmittel jedoch nur in Grenzen zu a für jedes Munitionshaus.

 
 

Ausstattung der Munitionsbehälter mit Gerät ist nicht erforderlich.

 

Munitionsbehälter (Anlage 19) dienen zum Einlagern von Munition und Sprengstoffen.

41.
Munitions-
behälter

Man verwendet sie vorzugsweise da, von man Munitionshäuser wegen der Sicherheit nicht bauen darf, z.B. auf Kasernenhöfen.

Die Behälter darf man sowohl in der Größe nach Anlage 19 als auch in halber Größe (etwa 1,10 X 1,55 m Innenmaß) herstellen.

 

Auf Wunsch der Truppe ist der Munitionsbehälter so einzuteilen, daß die Munition für Stäbe, Kompanien usw. getrennt gelagert und eingeschlos-sen werden kann. Dazu ist die Vorderwand in vier einflügelige Türen zu teilen. Die Munitionsbehälter sind mit kleinen, gegen Regen oder Schnee geschützten Luftlöchern zu versehen.

 

Die Behälter sind sorgfältig zu bauen, möglichst einbruchsicher zu be-schlagen, mit Zinkblech Nr. 12 abzudecken, außen mit feldgrauer Ölfar-be zu streichen und in gutem Zustande zu unterhalten. Sie gehören zum Bau und sind in der Gebäudenachweisung der Standorte zu führen.

 

Die Munitionsbehälter sind so zu stellen, daß die Türen der Wetterseite abgesetzt sind, damit weder Regen noch Schnee eindringen können.

 

Die Türen müssen dicht schließen; durch Trocknen des Holzes entste-hende Fugen sind zu dichten.

 

Der Verschluß der Türen muß diebessicher sein. Die Halbtüren der Behäl-ter sind durch Innenriegel oben und unten zu sichern. Außer dem festen Türschloß ist eine mit Schloßschrauben befestigte Überwurfvorrichtung für ein Vorhängeschloß aus Messing (weil nicht rostend) anzubringen. Das Beschaffen der Vorhängeschlösser ist Sache der Truppe.

 

Auch beim Aufstellen der Munitionsbehälter ist Vorsorge gegen Übertra-gung von Bränden zu treffen; dazu gehört außer den sonst vorgeschrie-benen Abständen auch ein genügender Abstand von unbewohnten Häu-sern, in denen feuergefährliche Gegenstände aufbewahrt werden (Kam-mern) oder offenes Feuer unterhalten wird (Schmieden usw.); auf jeden Fall muß in unmittelbarer Nähe der Munitionsbehälter das Gras dauernd kurz gehalten und andere trockene Bodenbewachsung regelmäßig ent-fernt werden.

 

Es empfiehlt sich, die Munitionsbehälter so aufzustellen, daß sie gegen lange anhaltenden Sonnenbrand geschützt sind, damit zu große Erwär-mung des ungenügend gelüfteten Innenraumes vermieden wird.

 

Munitionsbehälter müssen von den Eingängen und Zufahrtsstraßen der Hallen für Kraftfahrzeuge mindestens 20 m entfernt bleiben. Wenn diese Entfernung innegehalten ist, darf man sie auf der Rück- und Giebelseite nahe bei der Halle aufstellen.

 

Von Tankstellen, Öllagern u. dgl. müssen Munitionsbehälter mindestens 50 m entfernt bleiben.

 

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