Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
V. Unterbringen und Lagern. |
b. Behelfsmäßiges Unterbringen der Munition |
Zum vorübergehenden und behelfsmäßigen Unterbringen von Munition sind in erster Linie solche unbewohnten Gebäude zu wählen, deren Be-schaffenheit und Lage den für Munitionshäuser vorgeschriebenen Bedin-gungen am besten entspricht. Vor allem sind trockene Gebäude auszu-wählen, die massiv oder aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sind. |
48.
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Ungünstige Bauwerke kann man z.B. durch Verstärken der Dielen ver-bessern; bauliche Nachteile dürfen daraus nicht entstehen. Mittel für das Herrichten von Gebäuden und Räumen zum Lagern von Munition sind auf dem Dienstwege vom O.K.H. anzufordern. |
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Die Fußböden sollen Möglichst gedielt, zementiert oder asphaltiert sein. Doch sind auch Kohlenschlacke- oder Ziegelpflasterfußböden zulässig; in diesen Fällen ist der Fußboden, wo die Stapelgerüste stehen, mit Bohlen oder Rippstücken zu belegen. |
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Die Tragfähigkeit des Fußbodens (36) ist keinesfalls voll auszunutzen oder gar zu überschreiten. Ist sie unbekannt, so haben die Baubehörden sie festzustellen. Munitionsgewichte stehen in den Merkblättern für Mu-nition und in den Schußtafeln. |
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Leicht brennbare Bodenbewachsung im ganzen Munitionslagergebiet ist regelmäßig zu entfernen; beachte H.Dv. 454/1 Nr. 45, h. |
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In Obergeschossen und auf Böden von Gebäuden darf man keine Muni-tion lagern. |
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Dächer müssen feuersicher sein; 3 m rings um die Gebäude darf der Bo-den nicht bewachsen sein oder man muß auf diesem Streifen Gras und Gestrüpp ständig zu kurz halten. |
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Türen, Licht- und andere Öffnungen muß man diebessicher (bei Türen Sicherheitsschlösser oder Schloßsicherungen) verschließen können. Die Gebäude müssen Blitzableiter haben; Randnr. 45, 5 gilt sinngemäß. |
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In weniger geeigneten Räumen, wie zerlegbaren Munitionsschuppen, Wellblechbaracken oder Stallzelten, darf man nur ausnahmsweise und nur für kurze Zeit Munition lagern. |
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Aus den mit Munition zu belegenden Räumen ist alles Überflüssige, Brennbare oder leicht Feuerfangende zu entfernen. |
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In einigen Standorten haben die Truppen Munitionslager alter Bauart, z.T. aus dem Besitz der früheren Artilleriedepots. Sie eignen sich ebenso wie die im Abschnitt 34 ff. beschriebenen Munitionshäuser zum vor-schriftsmäßigen Unterbringen von Munition und sind den Räumen zum behelfsmäßigen Unterbringen vorzuziehen. |
49.
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Alle diese Räume darf man nur mit den in 42 angegebenen Höchstmen-gen an Sprengstoff oder Pulver belegen, wie es für Munitionshäuser vorgeschrieben ist. |
50.
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Räume in Festungswerken erhalten die Truppe nur ausnahmsweise zum Unterbringen von Munition zugeteilt. Anlage 16 enthält Bestimmungen über das Lagern von Munition in ihnen. |
51.
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Sind diese Sicherheitsbestimmungen nicht erfüllbar, hat der verantwort-liche Kommandant der Festung oder Kommandeur des Grenzschutzab-schnittes nach Anhören der Heeres-Feldzeugmeisterei zu entscheiden, ob taktische Erwägungen vor die Sicherheit zu stellen sind. Abweichun-gen von den Sicherheitsbestimmungen dürfen von ihm angeordnet wer-den. Dem O.K.H. ist zu berichten unter Beifügen eines Lagerplanes. |