V. Unterbringen und LagernV. Unterbringen und LagernInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
V. Unterbringen und Lagern.
b. Behelfsmäßiges Unterbringen der Munition

Zum vorübergehenden und behelfsmäßigen Unterbringen von Munition sind in erster Linie solche unbewohnten Gebäude zu wählen, deren Be-schaffenheit und Lage den für Munitionshäuser vorgeschriebenen Bedin-gungen am besten entspricht. Vor allem sind trockene Gebäude auszu-wählen, die massiv oder aus nicht brennbaren Stoffen hergestellt sind.

48.
Unterbringen
und Lagern.

Ungünstige Bauwerke kann man z.B. durch Verstärken der Dielen ver-bessern; bauliche Nachteile dürfen daraus nicht entstehen. Mittel für das Herrichten von Gebäuden und Räumen zum Lagern von Munition sind auf dem Dienstwege vom O.K.H. anzufordern.

 

Die Fußböden sollen Möglichst gedielt, zementiert oder asphaltiert sein. Doch sind auch Kohlenschlacke- oder Ziegelpflasterfußböden zulässig; in diesen Fällen ist der Fußboden, wo die Stapelgerüste stehen, mit Bohlen oder Rippstücken zu belegen.

 

Die Tragfähigkeit des Fußbodens (36) ist keinesfalls voll auszunutzen oder gar zu überschreiten. Ist sie unbekannt, so haben die Baubehörden sie festzustellen. Munitionsgewichte stehen in den Merkblättern für Mu-nition und in den Schußtafeln.

 

Leicht brennbare Bodenbewachsung im ganzen Munitionslagergebiet ist regelmäßig zu entfernen; beachte H.Dv. 454/1 Nr. 45, h.

 

In Obergeschossen und auf Böden von Gebäuden darf man keine Muni-tion lagern.

 

Dächer müssen feuersicher sein; 3 m rings um die Gebäude darf der Bo-den nicht bewachsen sein oder man muß auf diesem Streifen Gras und Gestrüpp ständig zu kurz halten.

 

Türen, Licht- und andere Öffnungen muß man diebessicher (bei Türen Sicherheitsschlösser oder Schloßsicherungen) verschließen können. Die Gebäude müssen Blitzableiter haben; Randnr. 45, 5 gilt sinngemäß.

 

In weniger geeigneten Räumen, wie zerlegbaren Munitionsschuppen, Wellblechbaracken oder Stallzelten, darf man nur ausnahmsweise und nur für kurze Zeit Munition lagern.

 

Aus den mit Munition zu belegenden Räumen ist alles Überflüssige, Brennbare oder leicht Feuerfangende zu entfernen.

 

In einigen Standorten haben die Truppen Munitionslager alter Bauart, z.T. aus dem Besitz der früheren Artilleriedepots. Sie eignen sich ebenso wie die im Abschnitt 34 ff. beschriebenen Munitionshäuser zum vor-schriftsmäßigen Unterbringen von Munition und sind den Räumen zum behelfsmäßigen Unterbringen vorzuziehen.

49.
Munitions-
lager alter
Bauart

Alle diese Räume darf man nur mit den in 42 angegebenen Höchstmen-gen an Sprengstoff oder Pulver belegen, wie es für Munitionshäuser vorgeschrieben ist.

50.
Art der
Belegung

Räume in Festungswerken erhalten die Truppe nur ausnahmsweise zum Unterbringen von Munition zugeteilt. Anlage 16 enthält Bestimmungen über das Lagern von Munition in ihnen.

51.
Festungswerke
als
Munitions-
lager

Sind diese Sicherheitsbestimmungen nicht erfüllbar, hat der verantwort-liche Kommandant der Festung oder Kommandeur des Grenzschutzab-schnittes nach Anhören der Heeres-Feldzeugmeisterei zu entscheiden, ob taktische Erwägungen vor die Sicherheit zu stellen sind. Abweichun-gen von den Sicherheitsbestimmungen dürfen von ihm angeordnet wer-den. Dem O.K.H. ist zu berichten unter Beifügen eines Lagerplanes.

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