Neudruck Belehrungsblatt 1 und 2 (Ziffern 15 bis 21)Neudruck Belehrungsblatt 1 und 2 (Ziffern 33 bis 38)Inhaltsverzeichnis
Belehrungsblatt über Beseitigung feindlicher Abwurfmunition
Ausgabe B - Zusammgefaßter Neudruck von Blatt 1 und 2
Merksätze
für einge-
setzte Feuer-
werker

22.

a) Verhalten bei Feststellungen und Sichern von feindlichen Bombenblind-gängern.

1. Du darfst nur als besonders beauftragter Angehöriger eines Sprgkds. (vom LGK eingesetzt) Feststellungen und Maßnahmen bei feindlichen Bom-benblindgängern durchführen. Nur am Tage darfst Du Feststellungen tref-fen. Dringende nächtliche Erkundungen müssen bei Tageslicht wiederholt werden.

2. Setze Dich am Abwurfort nur mit dem zuständigen örtlichen Luftschutz-leiter oder dessen Vertreter in Verbindung, dann bekommst Du die richtige Auskunft.

3. Besichtige erst, dann ordne an !

4. Halte Dich nie unnötig am Einschlagloch auf.

5. Gib Deine Anordnungen schriftlich und laß sie vom örtlichen Luftschutz-leiter oder dessen Vertreter gegenzeichnen (Ort, Sicherheitsabstände, Räumung, Stillegen von Bahnen und Betrieben, Bescheid).

6. Laß alle gefundenen Sprengstücke, Bombenteile usw. von der Polizei si-cherstellen und herbeischaffen, sie geben Dir Anhaltspunkte über die abge-worfene Munition.

7. Findest Du unbekannte Munition, so verständige sofort Deinen Spreng-kommandoführer, der an RLM. L.In. 13 fernmündlich gemäß Ziffer 4 dieses Blattes berichten. Versuche nicht die Munition zu zerlegen.

8. Bringt nach Deiner Ansicht eine nachträgliche Detonation Schaden, dann decke gemäß L.Dv. 764, Ziffer 40, durch 2 Mann sofort ab.

9. Brauchst Du die Bombe nicht zu sprengen, dann zäune sie ein und ver-anlasse die Eintragung gemäß L.Dv. 764, Ziffer 58.

10. Führe stets die L.Dv. 764 mit Beiheft und die bisher erschienenen Be-lehrungsblätter bei Dir !

b) Verhalten beim Sprengen:

1. Du darfst nur die Bombe sprengen, deren Beseitigung unbedingt erfor-derlich ist.

2. Du darfst die Bomben erst nach 7 Tagen beseitigen, wenn nicht vorzei-tige Beseitigung durch LGK. angeordnet ist.

3. Ehe Du mit der Arbeit beginnst, erweitere Deine Sicherheitsbereiche auf mindestens 250 m, soweit nicht natürliche Deckung durch Gebäude usw. kürzere Abstände erlaubt.

4. Arbeite nur mit den unbedingt erforderlichen Arbeitskräften an der Grube (nicht mehr als 4 Mann).

5. Dein oberstes Gebot sei: Überlegung, Ruhe und Vorsicht.

6. Stochere nie mit Eisenstangen und ähnlichen Gegenständen im Ein-schlagloch herum.

7. Springe nie in die Grube, sondern benutze die Leiter.

8. Ziehe nie an der Bombe oder an Leitwerkteilen herum.

9. Mache als Feuerwerker die letzten Arbeiten zur Freilegung selbst und allein.

10. Lege die Bombe nur soweit frei, wie es das Anlegen der Sprengladung erfordert.

11. Vergiß nicht, vor und nach der Sprengung die Sicherheit zu prüfen und die entsprechenden Signale zu geben.

12. geh nicht sofort nach der Detonation in die Sprenggrube, denke an Sprenggase !

13. Halte alle Personen, die nicht unmittelbar mit der Sprengung zu tun ha-ben, von der Sprengstelle fern. Sichere Dich durch entsprechenden Aus-weis (s. Anlage). Bei Nichtbefolgung Deiner Anordnungen stelle die Arbeit ein und erstatte Meldung an Deinen Sprengkommandoführer.

Wartezeit
für LZZ-
Bomben

23.

Am 19.2.1941 ist in der Nähe von Bremen eine Langzeitzünderbombe auf freiem Felde nach 7 Tagen und 12 Stunden ohne äußere Einwirkung von selbst detoniert. Dies gibt Veranlassung auf die Ziffer 33 der L.Dv. 764 hin-zuweisen. Danach ist die Wartzeit zu verlängern, wenn es die örtlichen Verhältnisse erlauben.

Transport
von
Bomben

24.

Bomben, deren Sprengung am Fundorte (in Gebäuden, unter Grundmauern od. ähnl.) sehr großen Schäden anrichten würde, können in eine in der Nähe vorbereitete Grube gezogen werden. Dieses Ziehen darf jedoch nur aus einer sicheren Deckung in genügender Entfernung erfolgen. Eine siche-re Befestigung des Seiles am Bombenkörper muß unbedingt gewährleistet sein (entsprechender Seilschlag oder feststellbare Zange). Da beim Befes-tigen des Seiles sowie auch beim eigentlichen Ziehen mit einer ungewollten vorzeitigen Detonation der Bombe zu rechnen ist, darf nur in den Fällen so verfahren werden, in denen keine andere Möglichkeit besteht.

Wenn das Ziehen aus sicherer Deckung heraus erfolgt, ist es nicht als ein Transport im Sinne der Ziffer 59 der L.Dv. 764 anzusehen.

Verwendung
von Stroh
als Splitter-
schutz

25.

Gemäß einer Bekanntmachung des OKW. sowie der Dienststellen des Reichsnährstandes ist es untragbar, daß zur Herstellung von Splitterschutz beim Auftreten von Blindgängern Strohballen in großem Umfang vorsorglich bereitgestellt werden. Stroh und Torf sind infolge der stroharmen Ernte des vorigen Jahres nicht in den erforderlichen Mengen vorhanden, es sind da-her gemäß L.Dv. 764, Ziffer 40, zur Herstellung von splittersicheren Ab-deckungen nach Möglichkeit Faschinen und Schanzen zu verwenden. Diese Faschinen und Schanzen können, wie es in einigen Luftgauen bereits mit Erfolg durchgeführt worden ist, vorsorglich durch Angehörige des SHD. her-gestellt werden. Auch die Verwendung von Altpappierballen (locker ge-preßt) oder entsprechenden Holzwollebündeln ist zweckmäßig. Es ist dafür Sorge zu tragen, daß jeweils das in den betreffenden Gegenden am leich-testen verfügbare Material für eine etwaige Bevorratung verwendet wird, damit Schädigungen der Rohstoffwirtschaft vermieden werden. Faschinen, Schanzen usw. sind so einzulagern, daß sie schnell zu den Schadenstellen transportiert und dort verwendet werden können. Treten Blindgänger in ländlichen Gegenden auf und ist ein Transport von Faschinen, Schanzen usw. aus zeitlichen oder transporttechnischen Gründen gegenüber der leichten Greifbarkeit von Strohballen aus der Landwirtschaft unzweckmäs-sig, so ist dafür Sorge zu tragen, daß Stroh nur zur Abdeckung Verwen-dung findet. Ist jedoch beim Sprengen des Blindgängers Splitterschutz not-wendig, so ist anderes Material zu verwenden. Das zur Abdeckung ge-brauchte Stroh ist sorgfältig zu entfernen und dem Eigentümer wieder zu-zustellen. Auf den Schutz dieser Strohpackung vor Witterungseinflüssen gemäß Ziffer 41 der L.Dv. 764 ist hierbei besonders zu achten.

Zerschellte
Bomben

26.

Es wurde beobachtet, daß Bomben (Blindgänger und Langzeitzünder) aus Fertigung vom Ende des Jahres 1940 auch beim Aufschlag auf Lehmboden zerbrochen sind. Derartige Beobachtungen sind, wenn es sich um Ferti-gungen des Jahres 1941 handelt, zu melden. Splitterproben, wenn möglich solche, aus denen sich Zerreißstäbe herstellen lassen, sind beizufügen. Ziehe auch Ziffer 106.

Thermit-
verfahren

27.

Das Thermit-Verfahren wird z.Zt. von den Sprengkommandos der Kriegsma-rine verwandt. Trotz verschiedener Verbesserungen ist es nicht so hand-habungssicher, daß seine Anwendung durch die Sprengkommandos der Luftwaffe im gößeren Umfange verantwortet werden kann. An der Verbes-serung der Handhabungssicherheit wird weitergearbeitet.

Luftwaffen-
Beutegerät

28.

Gemäß D.R.d.L. u.Ob.d.L. – Chef d. Genst. Nr. 4000/39 I C A vom 14.9.1939 und D (Luft) 2706 Abs. C 1 c zählen Munitionsteile, Fallschirme, blindgegangene Brand- und Sprengbomben feindlichen Ursprunges zum Lw.-Beutegerät und gehen somit automatisch in das Eigentum des Gene-ralluftzeugmeisters über. Da der Generalluftzeugmeister das Material zur Zeit nicht benötigt, sollen bestehende Sammlungen aufgelöst werden. Hierbei ist die Verfügung Ob.d.L.-Führ.Stb. I c/Arb.Stb. LS Nr. 2791/40 z (1 I C) vom 18.1.1941 Abs. 6 zu beachten. Falls irgendwelche Teile für Versuche oder zur Ver-wertung benötigt werden, erhalten die LGKs. fern-schriftliche Mitteilung.

Abwurf deut-
scher Brand-
bomben

29.

Im besetzten französischen Gebiet wurden durch englische Maschinen deutsche Brandbomben B 1 El abgeworfen. Beobachtungen weiterer derar-tiger Abwürfe sind sofort zu melden.

Schlamm-
pumpen

30.

Solange die zentrale Beschaffung von Schlammpumpen und ihre Verteilung noch nicht durchgeführt sind, sind sie für den Bedarfsfall bei den einschlä-gigen Betrieben durch die für die Sprengbezirke zuständigen LS-Orte I. Ordnung sicherzustellen. Sie können nach dem Reichsleistungsgesetz vor-übergehend herangezogen werden. Die Sprengkommandoführer lassen sich von den zuständigen LS-Orten I. Ordnung die Firmen angeben, bei denen die Schlammpumpen sichergestellt worden sind. Sofort nach Beendigung der Blindgängerbeseitigungsarbeiten sind die Pumpen den Besitzern zurück-zugeben.

Schutz von
Kabeln und
Leitungen

31.

Die Reichspost hat darauf hingewiesen, daß durch Sprengungen von Blind-gängern Störungen an den Fernmeldeleitungen verursacht worden sind und dadurch der Fernsprechbetrieb längere Zeit ausgefallen ist.

In Zukunft haben die Feuerwerker vor der Durchführung von Sprengungen durch Rückfragen bei dem zuständigen Telegraphenamt festzustellen, ob in der Nähe der Bombe Erdkabel gefährdet sind. Trifft dieses zu oder sind in der Nähe der Sprengstelle Freileitungen gefährdet, so ist die Bereitstellung von Bautrupps der Reichspost zu veranlassen, damit etwaige Schäden so-fort behoben werden können. Das Gleiche gilt sinngemäß für Gas- und Wasserleitungen sowie für Stark- und Schwachstromkabel.

Bomben-
trichter und
Bomben-
kaliber

32.

Seitens der Sprengkommandos werden aus der Größe der Bombentrichter falsche Schlüsse hinsichtlich der Größe der abgeworfenen Bombe gezogen. Dazu wird darauf hingewiesen, daß die Größe des Bombentrichters nicht allein vom Kaliber der Bombe, sondern auch von der Zünderverzögerung abhängt. Es kann eine Bombe kleinen Kalibers, die mit Verzögerung gewor-fen wird, im Erdboden detonieren und in 6 bis 10 m Tiefe ein birnenförmiges Loch reißen, während an der Oberfläche nur ein Einschlagkanal wie bei einem Blindgänger entsteht. Diese Beobachtung wurde besonders oft bei Panzer-bomben gemacht, die infolge ihrer dicken Wandungen nur wenig Sprengstoff (20 und 40 kg bei einem Kaliber von 250 und 500 LB) enthal-ten. In anderen Fällen rissen Bomben vom Kaliber GP 250 LB (112 kg) mit Aufschlagzünder und kurzzeitiger Verzögerung (A.Z.m.V.) Trichter von 5 bis 6 m Durchmesser und 3 m Tiefe, während Bomben vom Kaliber 500 bis 1000 LB bei O.V.-Wurf nur verhältnismäßig kleine Trichter verursachten. Da erst seit etwa Ende 1940 neben Bomben mit Aufschlagzünder auch solche mit Verzögerung bis zu 1 Sek. eingesetzt worden sind, entstand zunächst der Eindruck, daß es sich um Bomben größeren Kalibers handele.

Einwandfreie Rückschlüsse auf Größe und Art der Bombe lassen sich nur aus der Größe der Sprengstücke, der Wandstärke der Bomben, der Form der Sprengstücke und den aufgefundenen Teilen des Leitwerks ziehen. Hierbei geben besonders Teile des Bombenbodens, der nicht gegossen, sondern geschmiedet ist und infolge seiner größeren Festigkeit in vielen Fällen überhaupt nicht oder nur in wenige Stücke zerrissen wird, wichtige Anhaltspunkte.

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