III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: C. Freilegung nicht detonierter AbwurfmunitionIII. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: E. Transport von BlindgängernInhaltsverzeichnis
Beseitigung nicht detonierter feindlicher Abwurfmunition (Blindgängerbeseitigung)
III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition

D. Freilegung nicht detonierter Abwurfmunition.
Allgemeines
45.

Bei den Freilegungsarbeiten sind die Absperrgrenzen allgemein auf min-destens 250 m zu erweitern und durch Absperrposten überwachen zu lassen.

Der Feuerwerker legt die Absperrgrenzen nach den örtlichen Verhält-nissen unter eigener Verantwortung fest und teilt dieses dem Führer des Absperrkommandos mit. Der Führer des Absperrkommandos ist da-für verantwortlich, daß nur die vom Feuerwerker bestimmten Personen das gefährdete Gebiet be-treten.

Sind vor dem Freilegen der Bombe Sonderarbeiten, z.B. Wegräumen von Gleisanlagen, Rohr- und elektrischen Leitungen usw., notwendig, so müssen die hierfür erforderlichen Fachkräfte von den betreffenden Unternehmen dem Sprengkommandoführer zur Verfügung gestellt wer-den. Das eigentliche Freilegen und Beseitigen der Bombe darf aber nur unter ständiger Aufsicht des Feuerwerkers durch Angehörige des SHD, oder der Wehrmacht-LS.-Diensttrupps durchgeführt werden. Dabei dürfen innerhalb des Sicherheitsbereiches nur soviel Personen anwe-send sein, wie zum ungestörten Fortlauf der Arbeiten notwendig sind. Nach Möglichkeit sind Strafgefangene für die Freilegungsarbeiten he-ranzuziehen. Die Heranziehung von Kriegsgefangenen und Zivilinter-nierten zu irgendwelchen Betätigung bei der Blindgängerbeseitigung ist verboten.

Muß der aufsichtsführende Feuerwerker vorübergehend die Arbeits-stelle verlassen, so ist während dieser Zeit die Arbeit einzustellen. Alle Hilfskräfte haben sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufzuhalten.

Sanitäter und Krankenfahrzeuge sind auf Anforderung des Sprengkom-mandoführers für die Dauer der Freilegungs- und Beseitigungsarbeiten in der Nähe des Schadenstelle auf Abruf bereitzuhalten.

Erschütte- rungsladung und Schutz- gerät
46.

Da während der Freilegungsarbeiten eine Detonation der Bombe infolge Erschütterung oder Verlagerung eintreten kann, soll zur Feststellung der Stoßsicherheit des Zünders vor Beginn der Freilegungsarbeiten eine Erschütterungsladung von etwa 1 bis 3 kg an der Einschlagstelle zur Detonation gebracht werden (siehe Abb. 1). Von einer Erschütte-rungsladung kann abgesehen werden, wenn mit einer Verschüttung des Einschlagloches zu rechnen und anzunehmen ist, daß die Ladung keinerlei Wirkung auf den Zünder bzw. die Bombe ausübt. Die Ent-scheidung trifft der verantwortliche Feuerwerker. Zur Feststellung der Lage einer Bombe kann das Minensuchgerät "Tempelhof 40" benutzt werden, das auf etwa 50 cm Entfernung das Vorhandensein der Bombe anzeigt. Dadurch wird die Gefahr des unvermuteten Auftreffens auf die Bombe wesentlich verringert. Mit dem Minensuchgerät ist die Gefah-renstelle abzusuchen. Solange sich kein Ausschlag ergibt, kann jeweils auf 30 cm ausgeschachtet werden, bis das Gerät einen Ausschlag an-zeigt.

Freilegung innerhalb
von Ge- bäuden
47.

Befindet sich der Blindgänger in einem Gebäude, so ist besondere Vor-sicht geboten. Bautrümmer sind so weit entfernen, daß sie beim He-rausnehmen des Blindgängers nicht nachstürzen können. Beim Abräu-men von Trümmern darf die Unterlage der Bombe nicht gelockert wer-den. Ein Nachrutschen der Bombe muß unter allen Umständen verhin-dert werden. Gegebenenfalls ist die Bombe vorher zu befestigen. Blind-gänger in Gebäuden werden die verschiedensten Lagen haben. Es kann daher notwendig werden, daß Großgeräte und Gerüste zum Be-seitigen verwendet werden müssen. Die notwendigen Maßnahmen müssen von Fall zu Fall vom Führer der eingesetzten Kräfte unter Be-rücksichtigung der vorliegenden Möglichkeiten an Ort und Stelle befoh-len werden.

Freilegung
im freien Gelände
48.

Beim Freilegen von Blindgängern im Freien ist wie folgt zu verfahren:

Die Einschlagstelle ist durch vier Pfähle in etwa 4 m Entfernung so zu markieren, daß sich zwei zwischen den Pfählen gespannte Schnüre an der Einschlagstelle kreuzen. Sollte während der Ausgrabung der ur-sprüngliche Einschlagkanal verloren gehen, so kann mit diesen Schnü-ren die ursprüngliche Richtung wieder gefunden werden.

49.

In Richtung der vermutlichen Fallrichtung der Bombe ist eine genügend große Baugrube (etwa 4 X 2 m) auszuschachten, deren Böschungs-winkel sich nach der Standfestigkeit des Bodens richtet (siehe Zeich-nung 6).

50.

Zunächst ist mit höchstens vier Mann in ½stündigen Wechsel die Ar-beitsgrube auszuschachten, wobei das Erdreich des Einschlagkanals als Kegelstumpf von etwa ½ m Höhe und 1 m Ø stehen bleibt. Dann wird dieser Kegelstumpf durch zwei Mann vorsichtig abgetragen. Ist die Bombe nicht darin gefunden, so wird in gleicher Weise wie bei Ar-beitsbeginn weitergeschachtet. Zur Erleichterung des Bodenauswurfs sind etwa 1 m hohe Bodenabsätze zweckmäßig.

51.

Jedes Sondieren mit Stangen, Schaufelstielen usw. zur Feststellung der Tiefe des Loches oder der Lage der Bombe ist strengstens verbo-ten.

52.

Sobald sich irgendwelche Teile der Bombe zeigen, ist mit größter Vor-sicht möglichst nur von einem Mann weiterzuarbeiten. Der Boden wird mit kleinen Schaufeln oder mit den Händen soweit beseitigt, bis das Leitwerk und möglichst auch der Zünder zu erkennen sind. Alle ande-ren Personen halten sich außerhalb der Gefahrenzone in Deckung.

53.

Die Bombe wird nur soweit freigelegt, daß ein einwandfreies Erkennen der Zünderart oder das Anbringen der Sprengladung möglich ist.

Stößt man zuerst auf den Bombenkörper, so ist der Zünder nicht frei-zulegen. Am Bombenkörper ist nur soviel freizumachen, daß die Sprengladung angebracht werden kann.

Liegt der Zünder frei, so ist er bei etwaigen weiteren Arbeiten – Freile-gen eines Teiles des Körpers und Anlegen der Sprengladung und Auf-decken des Splitterschutzes – durch Darüberdecken eines Brettes oder einer halben Kiste gegen herabfallende Erde oder Berührung zu schützen. Das Hineinspringen in die Grube oder das Herunterwerfen von Werkzeug ist wegen Erschütterungsgefahr verboten !

54.

Beim Freilegen der Bombe ist besonders darauf zu achten, daß jede Lageveränderung der Bombe infolge Nachrutschens des Erdreiches oder des Sandes peinlichst vermieden wird. Bei chemischen Zeitzün-dern kann der zum Stillstand gekommene Auslösevorgang dadurch wie-der in Gang gebracht werden, so daß die Detonation sofort oder nach kurzer Zeit erfolgt.

Freilegung in Grundwasser oder Sumpf
55.

Tritt während der Ausgrabungsarbeiten das Grundwasser zu Tage, so ist zu versuchen, den Wasserspiegel durch Pumpen zu senken. In den meisten Fällen genügt es, eine wasserdicht zusammengebaute geballte Sprengladung von 3 bis 10 kg Sprengstoff etwa 50 cm unter dem be-reits gesenkten Wasserspiegel zur Detonation zu bringen. Infolge der guten Detonationsübertragung unter Wasser wird dann die Bombe fast immer mit detonieren. Entsprechend ist bei Bomben in freien Gewäs-sern zu verfahren. Es ist hierbei zu beachten, daß im Boden Risse bis zu einem Umkreis von 15 bis 20 m entstehen und Grundmauern einge-drückt werden können. Sicherungsmaßnahmen baulicher Art sind unter Hinzuziehung von Bausachverständigen zu treffen (siehe Ziffer 91).

56.

Ergeben sich bei den Freilegungsarbeiten erhebliche Schwierigkeiten durch Grundwasser oder Sumpf, so ist zu erwägen, ob der Blindgänger nicht eingedeckt liegen bleiben und die Stelle eingezäunt werden kann.

Die Beseitigung der Bombe ist aufzugeben, wenn die Bombe in moori-gen oder sumpfigen Boden, in einer Wasserader, in Schwemmsand od. dgl. liegt und allmählich versackt, so daß die Freilegung mit allzu gros-sen Schwierigkeiten verbunden wäre.

57.

Diese Stelle ist durch eine Tafel mit folgender Aufschrift zu kennzeich-nen:

 
 

Die Einzäunung hat nach Ziffer 44 zu erfolgen. Nach Ablauf von 8 Wo-chen wird diese Umzäunung entfernt. Die Markierungstafel bleibt wei-terhin stehen.

Listenmäßige Erfassung nicht deto- nierter Bomben

58.

Bomben, die abseits von Wohn- und Industriegebieten auf freiem Ge-lände niedergegangen und gegen deren Schadenswirkung die nötigen Vorkehrungen getroffen worden sind, können bis nach Kriegsende oder bis zur Einführung eines gefahrlosen Bergungsverfahrens liegen blei-ben. Sie sind, ebenso wie die gemäß Ziffer 56 und 57 aufgegebenen Bomben, listenmäßig zu erfassen und nachzuweisen. Eine Liste gemäß Anlage 3 und 4 führt der Polizeipräsident (Bürgermeister als Ortspoli-zeibehörde) oder das Landratsamt. Eine zweite Liste gemäß Anlage 2 führt der zuständige Sprengkommandoführer. Für die Erhaltung der Warntafeln und Markierungspfähle hat die zuständige Gemeindebehör-de Sorge zu tragen.

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