III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: A. Allgemeine organisatorische MaßnahmenIII. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: C. Splittersichere AbdeckungInhaltsverzeichnis
Beseitigung nicht detonierter feindlicher Abwurfmunition (Blindgängerbeseitigung)
III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition

 

B. Sofortmaßnahmen beim Auffinden nicht detonierter Abwurfmunition
Erste Fest- stellung und Meldungen
22.

In fast allen Fällen werden Langzeitzünderbomben mit Aufschlagzün-derbomben im Mischwurf geworfen. Es ist daher in der Umgebung der Aufschlagstelle nach weiteren nicht detonierten Bomben zu suchen. Besonders in der Verlängerung der Abwurfreihe nach beiden Richtun-gen ist mit dieser Möglichkeit zu rechnen.

Am Abwurfort ist folgendes festzustellen:
a) Liegt die Bombe frei oder nicht ?
b) Wo liegt die Bombe ?
c)

wie groß ist das Einschlagloch, wie tief der Einschlagkanal ?

d)

Welche voraussichtlichen Auswirkungen hat der nachträgliche Zer-knall der Bombe ?

e) Was ist in der Umgebung des Einschlages zu schützen ?
f)

Ist Absperrung durch Posten erforderlich oder genügen Warnta-feln ?

g)

Inwieweit hemmt der Blindgänger den Verkehr, die Fertigung eines Werkes ?

23.

Meldungen über das Vorhandensein von nicht detonierten feindlichen Fliegerbomben sind unverzüglich an die nach Ziff. 15 zuständigen Dienststellen zu geben. Diese Dienststelle gibt die Meldung fernmünd-lich an das zuständige Sprengkommando weiter.

Die Meldung muß folgende Angaben enthalten:
a)

Wo liegt die Bombe? (Genaue Ortsbestimmung oder Angabe nach Karte 1 : 100 000)

b) Liegt die Bombe frei oder nicht?
c) Verursacht die Bombe Störungen und welche?
d)

Ist die umgehende Beseitigung der Bombe zwingend notwendig und aus welchen Gründen?

e) Welche Sicherheitsmaßnahmen sind getroffen?
f)

Bei welcher Dienststelle kann das Sprengkommando, falls notwen-dig, fernmündlich nähere Aukünfte einholen?

 

Zur beschleunigten Durchgabe der Meldungen können in Anspruch ge-nonmmen werden:

der öffentliche Fernsprech- und Telegraphendienst, sämtliche Nach-richtenverbindungen der Wehrmacht (einschl. des Flugmeldedienstes und des LS.-Warndienstes) und der Polizei.

Der Streckendienst der Reichsbahn, der Wasserstraßenverwaltung und der Reichsautobahnen.

24.

Bomben, die bei abgeschossenen oder notgelandeten feindlichen Flug-zeugen gefunden werden, müssen wie Blindgänger oder Langzeitzün-derbomben behandelt werden.

Absperr-
maßnahmen und Sicher- heitsab- stände
25.

Nach jedem Luftangriff sind durch den verantwortlichen Luftschutzlei-ter die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die Stellen, an denen nicht detonierte Bomben vermutet werden, sind sofort auszu-flaggen. Außerdem ist durch Posten der voraussichtliche Gefahrenbe-reich (Sicherheitsabstände) abzusperren. Die Gefahrenstelle ist durch Aufstellen von Tafeln mit der Aufschrift "Blindgänger! Lebensgefahr!", wenn möglich mit Zeitangabe des Abwurfes, zu kennzeichnen (siehe Anlage 1). In besonderen Fällen kann splittersichere Abdeckung nach Ziff. 38–44 vorgenommen werden.

26.

Sicherheitsabstände bei nicht detonierten Bomben:

Bomben, freiliegend, bis zu 200 kg Gewicht

1000 m

Bomben, freiliegend, über 200 kg Gewicht

2000 m

Bomben, tiefer als 1 m im Boden

250 m

Bomben,

tiefer als 1 m im Boden, mit 1 m Erdaufwurf

100 m

  nach 7 Tagen

35 m

Bomben

unter Splitterschutz (nach Ziff. 38–44) in den ersten 7 Tagen

35 m

  nach 7 Tagen

15 m

  nach 2 Monaten siehe Ziffer 44.

 

27.

Alle vorgenannten Sicherheitsabstände sind größer zu wählen, wenn dies ohne Beeinträchtigung von Wohnhäusern, Industrie- und Vekehrs-anlagen oder landwirtschaftlichen Nutzflächen möglich ist. Die endgül-tige Festlegung der Sicherheitsabstände erfolgt durch einen Feuerwer-ker bei der gemäß Ziff. 28–32 erforderlichen Ortsbesichtigung.

Bei Vorhandensein von natürlichem Splitterschutz (Häuser, Bahndäm-me, Wald u. dgl.) können hinter diesen die Sicherheitsabstände sinn-gemäß verkleinert werden.

Feststellung und Anord- nung durch Sachverstän- dige
28.

Auf Grund der beim Sprengkommandoführer eingehenden Meldungen setzt dieser sofort einen Feuerwerker zur örtlichen Besichtigung der Schadenstelle in Marsch. Die Reihenfolge dieser Ortsbesichtigungen erfolgt entsprechend der aus den Meldungen ersichtlichen Dringlich-keit.

29.

Am Abwurfort setzt sich der Feuerwerker mit dem zuständigen örtli-chen LS.-Leiter oder dessen Vertreter in Verbindung. Er besichtigt die gemeldete Einschlagstelle und ordnet daraufhin die notwendigen Maß-nahmen an; sie sind von den LS.-Dienstkräften nach seinen Anordnun-gen durchzuführen. Das dazu erforderliche Personal sowie Absperr- bzw. Verdämmungsmaterial sind vom örtlichen LS.-Leiter zu stellen.

30.

Alle Anordnungen des Feuerwerkers werden in Durchschreibebüchern in dreifacher Ausfertigung stichwortartig niedergelegt, vom Feuerwer-ker unterschrieben und vom örtlichen LS.-Leiter oder dessen Vertreter gegengezeichnet. Eine Ausfertigung erhält der Auftragnehmer, eine die Leitung des Sprengkommandos und eine verbleibt beim Feuerwerker.

Anordnungen sind zu treffen über:
a) Festlegung der Sicherheitsabstände
b) Splittersichere Abdeckung nach Ziff. 38–44
c)

Absperrung von Verkehrswegen, gegebenenfalls Umleitung von Ver-kehrsmitteln

e) Räumung von Häusern usw.
f) Arbeitsauftrag für SHD.
31.

Alle gefundenen Munitionsteile, Splitter, Zünder, Stabilisierungsflä-chen, Fallschirme usw. sind polizeilich sicherzustellen. Befinden sie sich in der Nähe von Blindgängern, so sind sie, auch wenn sie von anderen in der Nähe detonierten Bomben stammen, an der Schadenstelle zu belassen, da sie für den Feuerwerker für seine Festtellungen von größ-ter Wichtigkeit sind. Alle sichergestellten Teile sind dem zuständigen Sprengkommando vorzulegen. Der Sprengkommandoführer entscheidet, welche Teile für Versuchs- und Lehrzwecke verwendet werden können und welche Teile der Altmaterialverwertung zuzuführen sind.

Wird das Auftauchen einer neuen Munitionsart festgestellt, so ist so-fort fernmündlich das Reichsluftfahrtministerium – L.In. 13 – zu be-nachrichtigen. Schriftliche Bestätigung der fernmündlichen Vorausmel-dung ist außer an RLM. –L.In. 13 – auch an RLM. – L C 7 – zu senden. Ist die Beseitigung derartig dringend, daß die Entsendung eines Sach-verständigen aus Zeitmangel nicht abgewartet werden kann, so hat der Feuerwerker möglichst genaue Skizzen oder Lichtbilder mit Maßan-gaben, Buchstabenbezeichnungen, Materialangaben usw. vor der Be-seitigung anzufertigen.

32.

Die Feststellungen dürfen nur von ausgebildetem Personal unter Auf-sicht eines Offiziers (W), technischen Beamten (W. u. M.) oder Feuer-werkers, und zwar nur am Tage, erfolgen. Dabei darf nur das zum un-gestörten Fortlauf der Arbeit notwendige Personal am Arbeitsort sein.

Der mit den Feststellungen beauftragte Sachverständige darf den Ab-wurfort erst verlassen, wenn er sich von der Durchführung seiner An-ordnungen überzeugt oder der örtliche LS.-Leiter die Durchführung der Absperr- und Sicherheitsmaßnahmen verantwortlichen übernommen hat.

Wartezeit und vor- zeitige Be- seitigung
33.

Die Beseitigung von Bomben ist grundsätzlich erst nach einer Warte-zeit von 7 X 24 Stunden vorzunehmen. Soweit es die örtlichen Ver-hältnisse erlauben, ist diese Zeit um einige Tage zu verlängern. Wird eine vorzeitige Beseitigung für notwendig gehalten, so muß hierzu von den unter Ziffer 15 genannten Dienststellen die Genehmigung des zu-ständigen Luftgaukommandos – Ia op 3 (LS) – (fernmündlich) bean-tragt werden. Das Luftgaukommando trifft auf Grund der Berichter-stattung des Sprengkommandoführers die Entscheidung. Bei Industrie-betrieben stellt das Luftgaukommando außerdem durch Anfrage bei der zuständigen Rüstungsinspektion die Notwendigkeit der vordringlichen Beseitigung fest. Nach Möglichkeit ist in diesen Fällen einer Wartezeit von 3 X 24 Stunden anzustreben.

34.

Liegt die Bombe frei auf dem Erdboden, z.B. nach Abprallen von Auto-bahnen, nach Durchschlagen einzelner Stockwerke in Gebäuden, so kann von der sonst vorgeschriebenen 7 X 24 stündigen Wartezeit ab-gesehen und die Beseitigung sofort durchgeführt werden. Die Geneh-migung des Luftgaukommandos braucht dabei nicht eingeholt werden.

35.

Alle Blindgänger, die kein besonderes Hindernis bilden, bleiben bis auf weiteres liegen. Diese Blindgänger werden abgedeckt und eingezäunt.

Die Entscheidung über die Behandlung der Bomben und Blindgänger (Sprengen oder Liegenlassen bis nach Kriegsende) liegt für die ersten 7 Tage beim Luftgaukommando – Ia op 3 (LS) –, für die nachfolgende Zeit beim zuständigen Sprengkommandoführer.

Erkennen
von Ein- schlagstel- len nicht
detonierter Bomben
36.

In die Erde eingedrungene, nicht detonierte feindliche Fliegerbomben sind nicht ohne weiteres als Blindgänger oder Langzeitzünderbomben zu erkennen. Sämtliche aufgefundenen oder vermuteten feindlichen Fliegerbomben müssen deshalb wie Bomben mit Langzeitzündern be-handelt werden. Erst, wenn einwandfrei durch einen Offizier (W), einen technischen Beamten (W. u. M.) oder einen Feuerwerker der Wehrmacht festgestellt ist, daß es sich nicht um eine Langzeitzünder-bombe handelt, brauchen für die Behandlung von Langzeitzünderbom-ben vorgeschriebenen besonderen Vorsichtsmaßnahmen nicht ange-wendet zu werden.

Allgemein werden nur ein Einschlagloch von 30 bis 50 cm Durchmesser und eine Tiefe des Einschlagkanals bis zu 4 m zu erkennen sein (siehe Abb. 1 sowie Zeichnungen 1 und 2).

In vielen Fällen, vor allem bei Steinpflaster und Schotter, ist der Ein-schlagkanal zusammengerutscht, so daß nur ein Trichter von 30 bis 50 cm Durchmesser und einer Tiefe bis zu 50 cm zu erkennen ist (siehe Zeichnung 2).

37.

Die vorliegenden Anweisungen gelten für alle nicht detonierten feindli-chen Fliegerbomben. Sie gelten nicht für Luft-Fluß- und Seeminen. Diese werden durch Sonderkommando der Kriegsmarine beseitigt.

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