VIII. Untersuchen der MunitionIX. Vernichten von MunitionInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
VIII. Untersuchen der Munition einschließlich Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel.
e. Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel

C. Zündmittel

 

1. Allgemeines: Die Zündmittel werden im Frühjahr und im Herbst zu-sammen mit den Nahkampf- und Sprengmitteln durch den Nahkampfof-fizier (Munitionsoffizier) und zwar im allgemeinen nur auf ihre äußere Be-schaffenheit, geprüft. Nicht ganz einwandfreie Zündmittel sind bei den nächsten Übungen zu verbrauchen. Unbrauchbare Zündmittel sind, wenn es sich um kleinere Mengen handelt, zu vernichten (vgl. 181 bis 186), wenn es sich um größere Mengen handelt, bei den HMa. umzu-tauschen.

157.
Untersuchen
der
Zündmittel

2. Sprengkapseln: a) Verschlossene Sprengkapselkästchen sind nur dann zu öffnen, wenn sie äußerlich beschädigt sind und die wasserdich-te Verpackung gelitten hat.

158.
Sprengkapseln

Alle Sprengkapseln, die in geöffneten oder beschädigten Kästchen ver-packt sind, sind darauf zu untersuchen, daß die frei von Oxyd oder Grünspan sind. Sprengkapseln mit Oxyd- oder Grünspanstellen sind un-brauchbar und zu vernichten.

 

b) Sprengkapseln sind eingehend zu prüfen, wenn Sprengkapselversager auftreten. In diesem Falle sind die Sprengkapseln auf Zünd- und Deto-nationsfähigkeit zu prüfen.

159.
Prüfen bei
Versager

Soll die Sprengkapsel auf Zündfähigkeit geprüft werden, so führt man in sie ein Stück Zeitzündschnur 30 von mindestens 0,60 m Länge ein und entzündet die Zündschnur. Detoniert die Sprengkapsel, so ist die zünd-fähig. Fehlende Zündschnur ist von den Truppen des Standortes (Pio-niere, Kavallerie) oder bei den zuständigen Generalkommandos zu bean-tragen.

160.
Prüfen der
Zündfähigkeit

Soll die Sprengkapsel auf Detonationsfähigkeit geprüft werden, so ist sie in einen Sprengkörper, eine Bohrpatrone oder einen Handgranatentopf einzusetzen. Die zum Zünden verwendete Zeitzündschnur 30 muß in diesem Falle mindestens 1,5 m lang sein. Die Sprengkapsel ist detonati-onsfähig, wenn der Sprengkörper usw. einwandfrei detoniert. Das Zer-reißen des Sprengkörpers usw. genügt nicht. Fehlt Zündschnur; siehe Nr. 160.

161.
Prüfen der
Detonations-
fähigkeit

Beim Prüfen der Sprengkapseln auf Zünd- und Detonationsfähigkeit sind die in der H.Dv. 316 All.Pi.D. vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen zu beachten.

162.
Sicherheits-
maßnahmen

3. Kurze und lange Sprengkapselzünder: Beim Prüfen ist festzustellen, ob die Sprengkapseln frei von Oxyd oder Grünspan sind und ob sich die Sprengkapseln und die Zündschnuranzünder nicht gelockert haben. Feh-lerhafte Zünder sind nach 182 zu vernichten. Die Zündschnur ist nach Nr. 164 zu untersuchen.

163.
Untersuchung

Die Brennzeit der kurzen Sprengkapselzünder muß 100 bis 125 Sekun-den, die der langen Sprengkapselzünder 200 bis 250 Sekunden betra-gen. Sie ist bei jeder Zünderart an Stichproben zu prüfen. Liegen die Brennzeiten nicht in diesen Grenzen, so ist die Prüfung zu wiederholen. Werden die Brennzeiten wiederum nicht eingehalten, so sind die Spreng-kapselzünder bei der zuständigen HMa. auszutauschen.

 

Bei der Brennprobe ist der Zünder glatt auf dem Erdboden auszustrek-ken. Das Ende mit dem Zündschnuranzünder ist an einem Holzpfahl fest-zubinden und die Sprengkapsel in die Erde zu stecken. Danach treten alle Personen bis auf den mit dem Anzünden Beauftragte mindestens 100 m zurück. Nach dem Zünden entfernen sich auch der Anzündende und sein Begleiter mindestens 100 m weit von der Zündstelle.

 

Die Sprengkapselzünder sind einzeln zu prüfen. Die Zündstelle darf nach erfolgter Detonation der Sprengkapseln sogleich, bei Versagern jedoch erst 15 Minuten nach Ablauf der Brennzeit der Zündschnur wieder be-treten werden.

 

Um die Zündstelle herum muß das Gelände in einem Kreise von 200 m Radius frei und abgesperrt sein. Treten Versager auf, so ist festzustel-len, ob die Ursache der Zündschnuranzünder, die Zündschnur oder die Sprengkapsel ist. Bei Sprengkapselversagern gelten die Bestimmungen der Randnummer 159.

 

4. Zeitzündschnüre (Zündschnur 24 und 30), ausschließlich Knallzünd-schnur: Es sind alle Ringe ohne Lösen der Bunde zu prüfen, ob die Zündschnur nicht blasenartig aufgetrieben oder brüchig ist. Bei starkem Biegen darf die Guttapercha nicht abbröckeln. Paraffinierte Zündschnur muß fettig glänzend ausehen. Sieht die Hülle stumpf und ausgetrocknet aus, so ist der Lagerort zu warm.

164.
Untersuchung

Die Brennzeit der Zündschnur ist durch Stichproben an 1 und 2 m lan-gen Stücken zu prüfen. Randnummer 163 gilt sinngemäß. Die Enden der Ringe, von denen Proben abgeschnitten sind, sind durch Eintauchen in flüssige Kautschukmasse oder mit Kabelwachs abzudichten. Pakete mit fehlerfreiem Inhalt sind mit entsprechendem Vermerk zu versehen.

 

5. Knallzündschnur. Die Knallzündschnur ist, ohne sie von den Haspeln abzurollen, auf äußere Beschädigungen und gute Isolierung der freien Enden zu prüfen.

165.
Untersuchung
Eine weiter Untersuchung findet nur auf Anordnung statt.  

6. Glühzünder: Bei dem gesamten Bestand sind mit einer Lupe die Löt-nähte der Blechkästen auf Dichtigkeit zu prüfen.

166.
Untersuchung

Blechkästen mit undichten Stellen oder solche, deren einwandfreie Be-schaffenheit zweifelhaft erscheint, sind auszusondern.

 

Die Glühzünder dieser und von vorhandenen offenen Kästchen sind da-rauf zu untersuchen, daß die Sprengkapseln frei von Rost und Grünspan und daß die Abdichtungen zwischen Sprengkapel und Zündstück ein-wandfrei sind. Ferner ist festzustellen, ob beim Anlegen der Glühzünder an den Leitungsprüfer 26 dieser ausschlägt (s. H.Dv. 316 All. Pi.D.). Glühzünder, bei denen diese Anforderungen nicht erfüllt sind, sind un-brauchbar und nach 181 zu vernichten.

 

Glühzünder muß man genauer nachprüfen, wenn Versager auftreten. In diesem Falle ist eine Anzahl Glühzünder in Sprengkörper oder Bohrpatro-nen einzusetzen und durch den Glühzündapparat 26 nach der H.Dv. 316 Abschn. VIII zu zünden. Die Glühzünder müssen dabei die Sprengkörper bzw. Bohrpatronen zur Detonation bringen; das Zerreißen der Spreng-körper genügt nicht.

 

7. T.Minen-Zünder 35, Zug-Zünder 35, Zug- und Zerschneidezünder 35, Druckzünder 35. Für alle Zünderarten: Kästen in Originalverpackung sind nicht zu öffnen. Bei geöffnet gewesenen oder beschädigten Kästen sind zu prüfen:

 

T.Minen-Zünder 35 auf gutes Aussehen, Einstellbarkeit auf "Scharf" und "Sicher", auf vorschriftsmäßige Befestigung der Sicherungsschnur; Zug-zünder 35 auf gutes Aussehen und vorschriftsmäßige Sicherung; Zug- und Zerschneide-Zünder 35 und Druckzünder 35 auf gutes Aussehen und vorschriftsmäßige Sicherung.

 
D. Übungs-Nahkampf- und Übungs-Sprengmittel.
 
Untersuchung im Frühjahr und Herbst.
 

1. Stiele für Übungs-Stielhandgranaten 24. Sie sind auf äußere Beschä-digungen zu prüfen. Stiele bei denen Gewinde und Regenkappen lose oder gerissen sind, sind auszusondern.

167.
Untersuchung

2. Übungsladungen 30 für Übungsstielhandgranaten 24. Kästen in Origi-nalverpackung sind nicht zu öffnen. Bei geöffnet gewesenen oder be-schädigten Kästen werden mit den Übungsladungen und einwandfreien B.Z. 24 Brauchbarkeitsproben durchgeführt.

 

3. Übungs-T.Minen, Übungs-Sprengbüchsen und Übungs-Sprengkörper.

 

10% sind auf äußere Beschaffenheit zu prüfen. Bei beschädigten Hüllen der Ladungen ist festzustellen, ob die Pulverladung gut erhalten ist. Sind Salpeterausscheidungen (schimmelähnliche Erscheinungen) vorhan-den, so ist durch Abbrennen einiger Ladungen nach den Bestimmungen (Nr. 186 a) die Brauchbarkeit festzustellen.

 

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