Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
V. Unterbringen und Lagern. |
d. Einlagern |
Entkorbte Geschosse sind in Zwischenräumen von 0,5 bis 1 cm in jeder Lage in regelmäßigen Reihen ausgerichtet aufzustellen. Um dies zu er-leichtern, benutzt man ein Stapellineal. |
80. |
In einem Gerüst soll man nur Munition derselben Art unterbringen. Muß man davon abweichen, gehören die schweren Geschosse in die unter-sten Lagen. |
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An entkorbter Munition lassen sich unterbringen: |
Geschosse für |
In einer Lage von der Länge einer Bohle (3 m) und von |
Aus 1 qm kann man stellen |
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3 | 4 | 5 | 6 | ||
Bohlenbreite (je 0,3 m)1) | |||||
l.M.W. 18, F.K. und Geb.K. 15 |
300 (30 x 10) |
420 (30 x 14) |
510 (30 x 17) |
600 (30 x 20) |
121 (11 x 11) |
leichte Feldhaubitze | 184 (23 x 8) |
230 (23 x 10) |
299 (23 x 13) |
368 (23 x 16) |
81 (9 x 9) |
15 cm Geschosse | 120 (17 x 6) |
136 (17 x 8) |
170 (17 x 10) |
204 (17 x 12) |
36 (6 x 6) |
m. Minenwerfer | 70 (14 x 5) |
84 (14 x 6) |
112 (14 x 8) |
140 (14 x 10) |
25 (5 x 5) |
21 cm Geschosse |
44 (11 x 4) |
55 (11 x 5) |
77 (11 x 7) |
88 (11 x 8) |
16 (4 x 4) |
1) Unter Umständen muß man die Bohlen einer Lage mit etwas Zwischenraum nebenein-anderlegen. |
Die scharfen Geschosse mit Bodenzünder sind hinzulegen. |
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Also kann man in einem Stapel zu 2 bis 5 Lagen übereinander zwei- bis fünfmal sowiel Geschosse unterbringen. Leichte Sprengminen des l.M.W. n.A. sind unverpackt nicht zu lagern. |
a) Bei gekorbter Munition ist als Raumbedarf unter Berücksichtigen der Gänge – Munition für Geschütze und Minenwerfer in Stapelgerüsten, l.Spr.M., l.Spr.M. und Zündmittelkasten in Korb- und Kistenstapel – an-zunehmen: |
81.
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1. | Feldausstattung: |
a) |
für eine l.Battr. jeder Art (Mun. d. Gesch.- Prot-ze, I. und II. Mun.-Staffel), rund 500 Schuß |
rund 24 qm, | ||
b) |
für eine schw. Battr. jeder Art (Mun. d. Zugkw., I. und II. Mun.-Staffel), rund 300 Schuß |
rund 28 qm, |
2. | Anteil der 1. Art.Kol.: |
a) |
für eine l. Battr. jeder Art, rund 450 Schuß |
rund 23 qm, | ||
b) |
für eine schw. Battr. jeder Art, rund 350 Schuß |
rund 30 qm, |
3. |
für eine l.Minenwerferkompanie: |
rund 8 qm, | |
4. |
für eine Kampfwagen-Abwehr-Kompanie, rund 1 980 Schuß |
rund 9 qm, | |
5. | für eine l. Inf.Kol. | rund 20 qm. |
Diese Maße gelten nur für eine Stapelbreite von 3 Bohlen. Breitere Sta-pelgerüste nutzen zum Teil den Raum günstiger aus, erschweren aber die Übersicht und den nötigen Luftzutritt. |
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b) Gekorbte und in Kasten verpackte Munition f. Geschütze und M.W. ist nach den Stapelbildern der Anlagen 22, 23, 27 und 28 einzusta-peln12). |
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An jedem Gerüst ist eine Tafel mit Angaben über Namen, Zahl und Art der Munition, des Truppenteils und ob Feldausstattung oder Übungsmu-nition anzubringen. |
a) Ungekorbte Hülsenkartuschen und Patronen werden auf besonderen Gerüsten gelagert, die beim O.K.H. zu beantragen sind. |
82.
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b) Patronen oder Hülsenkartuschen mit langen Hülsen (z.B. F.K. 16, 10 cm und 15 cm K.) werden liegend (siehe Anlage 24), die übrigen Hül-senkartuschen mit breiter Bodenfläche und verhältnismäßig kurze Hül-sen, ähnlich wie Geschosse, stehend aufbewahrt. Bei stehendem Aufbe-wahren sind die Hülsen auf zwei Holzleisten zu stellen (siehe Anlage 25), damit die Zündhütchen und Zündschrauben hohl liegen. Die Stapelhöhe darf 2 m nicht übersteigen. |
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c) In trockenen Räumen lagert man T.Granatpatronen A (Gr. Patr. 1005), T.Granatpatronen (Gr.Patr. 1050) und T.Granatpatronen (Üb.) (Gr.Patr. 1180), soweit nicht zu 20 Stück luftdicht im Transportkasten 4521 verpackt, in Stapeln. |
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1. aus Brettern 300 X 30 X 3 cm oder | |
2. aus Brettafeln 300 X 90 X 3 cm. | |
Die Bretter oder Brettafeln erhalten an den Enden und in der Mitte als Unterlagen Rippstücke 90 X 16 X 8 cm. Die Höhe des Stapels beträgt bis zu 18 Lagen. |
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Ein Stapel nimmt dann in einer Lage 2 X 45 = 90, bei einer Höhe von 18 Lagen = 1 620 Gr.Patr. auf. Der Boden der Patrh. zeigt nach dem Gan-ge. |
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Das Rollen der Gr.Patr. ist durch Anlegen von Stapelleisten 90 X 1 X 1 cm zu verhindern. |
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Bedarf an Stapelmaterial: |
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zu 1. | 54 Bretter 300 X 30 X 3 cm und 54 Rippstücke 90 X 16 X 8 cm, |
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zu 2. | 18 Brettafeln 300 X 90 X 3 cm und 54 Rippstücke 90 X 16 X 8 cm. |
In feuchten Räumen sind T.Gr.Patr. A, T.Gr.Patr. oder T.Gr. Patr. (Üb.) zu 20 Stück in einem Patronenkasten 4521 luftdicht verpackt zu la-gern. |
d) Man.Kart. d. F.K. und Man.Kart. d. l.F.H. dürfen in Gerüsten (siehe Anlage 25) oder ihren vorschriftsmäßigen Packgefäßen gelagert werden. |
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Das Aufbewahren von Geschoß- und Minenzündern geschieht grund-sätzlich in luftdicht verschlossenen Packgefäßen; Ausnahmen sind nur für die Alarmmunition zulässig. |
83.
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Beim Stapeln von Zündertransportkasten werden zwischen die einzelnen Kastenlagen unter jeden Kasten zwei Lattenstücke aus trockenem Holz (etwa 400 mm lang, 25 mm breit und 13 mm hoch) 100 m von den Schmalseiten des Stapels entfernt gelegt (siehe Anlage 26). Dabei müs-sen die Kasten fest und senkrecht übereinanderstehen. |
84. |
Beim Unterbringen von mit Munition beladenen Fahrzeugen in Räumen ist guter Zugang zu jedem Wagen zu sichern. Deichseln sind, wenn die Be-reitschaft der Truppe dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird, her-auszunehmen. Je nach dem vorhandenen Raum ist nach jeder oder nach je 2 Reihen ein Gang zu lassen. |
85.
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Eine leichte Artilleriekolonne braucht im allgemeinen einen Mindestraum von rund 400 qm. |
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Rauchladungen für l. und m.Ex.M.R. sind in luftdichte Pulverkasten ver-packt. Die Kasten werden auf eine Unterlage von Bohlen und halben Rippstücken (wie bei Geschossen) gestellt. Man darf luftdichte Pulver-kasten 03 bis 6 Lagen, luftdichte Pulverkasten 97 bis 5 Lagen hoch sta-peln. Dabei müssen die Inhaltszettel dem Gange zugekehrt sein, von dem aus die Entnahme wahrscheinlich geschieht. |
86.
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Trockenes und kühles Lagern der Rauchladungen für m.Ex. M.R. ist drin-gend nötig, wenn das Gemisch sich nicht zu Klumpen zusammenballen und so unbrauchbar werden soll. Jedes unnötige Stoßen, Rütteln und Fahren der Rauchladungen ist zu vermeiden, da hierdurch ein Entmi-schen der Bestandteile eintreten kann. |
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Man.Kart. d. l.M.W., Zielfeuer, Rauch- und Knallkörper sind in den Pack-gefäßen, in denen sie von den HMa. kommen, aufzubewahren. |
87.
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