V. Unterbringen und LagernV. Unterbringen und LagernInhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
V. Unterbringen und Lagern.
d. Einlagern

Entkorbte Geschosse sind in Zwischenräumen von 0,5 bis 1 cm in jeder Lage in regelmäßigen Reihen ausgerichtet aufzustellen. Um dies zu er-leichtern, benutzt man ein Stapellineal.

80.

In einem Gerüst soll man nur Munition derselben Art unterbringen. Muß man davon abweichen, gehören die schweren Geschosse in die unter-sten Lagen.

 
An entkorbter Munition lassen sich unterbringen:  

Geschosse für

In einer Lage von der Länge einer Bohle
(3 m) und von
Aus 1 qm
kann man
stellen
3 4 5 6
Bohlenbreite (je 0,3 m)1)
l.M.W. 18, F.K.
und Geb.K. 15
300
(30 x 10)
420
(30 x 14)
510
(30 x 17)
600
(30 x 20)
121
(11 x 11)
leichte Feldhaubitze 184
(23 x 8)
230
(23 x 10)
299
(23 x 13)
368
(23 x 16)
81
(9 x 9)
15 cm Geschosse 120
(17 x 6)
136
(17 x 8)
170
(17 x 10)
204
(17 x 12)
36
(6 x 6)
m. Minenwerfer 70
(14 x 5)
84
(14 x 6)
112
(14 x 8)
140
(14 x 10)
25
(5 x 5)
21 cm Geschosse 44
(11 x 4)
55
(11 x 5)
77
(11 x 7)
88
(11 x 8)
16
(4 x 4)

1) Unter Umständen muß man die Bohlen einer Lage mit etwas Zwischenraum nebenein-anderlegen.

Die scharfen Geschosse mit Bodenzünder sind hinzulegen.

 

Also kann man in einem Stapel zu 2 bis 5 Lagen übereinander zwei- bis fünfmal sowiel Geschosse unterbringen. Leichte Sprengminen des l.M.W. n.A. sind unverpackt nicht zu lagern.

 

a) Bei gekorbter Munition ist als Raumbedarf unter Berücksichtigen der Gänge – Munition für Geschütze und Minenwerfer in Stapelgerüsten, l.Spr.M., l.Spr.M. und Zündmittelkasten in Korb- und Kistenstapel – an-zunehmen:

81.
Raumbedarf
und Einlagern
gekorbter
Munition
1. Feldausstattung:  
  a)

für eine l.Battr. jeder Art (Mun. d. Gesch.- Prot-ze, I. und II. Mun.-Staffel), rund 500 Schuß

rund 24 qm,  
  b)

für eine schw. Battr. jeder Art (Mun. d. Zugkw., I. und II. Mun.-Staffel), rund 300 Schuß

rund 28 qm,  
2. Anteil der 1. Art.Kol.:  
  a)

für eine l. Battr. jeder Art, rund 450 Schuß

rund 23 qm,  
  b)

für eine schw. Battr. jeder Art, rund 350 Schuß

rund 30 qm,  
3.

für eine l.Minenwerferkompanie:
(2 mittlere und 6 leichte Minenwerfer)

rund   8 qm,  
4.

für eine Kampfwagen-Abwehr-Kompanie, rund 1 980 Schuß

rund   9 qm,  
5. für eine l. Inf.Kol. rund 20 qm.  

Diese Maße gelten nur für eine Stapelbreite von 3 Bohlen. Breitere Sta-pelgerüste nutzen zum Teil den Raum günstiger aus, erschweren aber die Übersicht und den nötigen Luftzutritt.

 

b) Gekorbte und in Kasten verpackte Munition f. Geschütze und M.W. ist nach den Stapelbildern der Anlagen 22, 23, 27 und 28 einzusta-peln12).

 

An jedem Gerüst ist eine Tafel mit Angaben über Namen, Zahl und Art der Munition, des Truppenteils und ob Feldausstattung oder Übungsmu-nition anzubringen.

 

a) Ungekorbte Hülsenkartuschen und Patronen werden auf besonderen Gerüsten gelagert, die beim O.K.H. zu beantragen sind.

82.
Einlagern
von Hülsen-
kartuschen
und
Geschütz-
patronen

b) Patronen oder Hülsenkartuschen mit langen Hülsen (z.B. F.K. 16, 10 cm und 15 cm K.) werden liegend (siehe Anlage 24), die übrigen Hül-senkartuschen mit breiter Bodenfläche und verhältnismäßig kurze Hül-sen, ähnlich wie Geschosse, stehend aufbewahrt. Bei stehendem Aufbe-wahren sind die Hülsen auf zwei Holzleisten zu stellen (siehe Anlage 25), damit die Zündhütchen und Zündschrauben hohl liegen. Die Stapelhöhe darf 2 m nicht übersteigen.

c) In trockenen Räumen lagert man T.Granatpatronen A (Gr. Patr. 1005), T.Granatpatronen (Gr.Patr. 1050) und T.Granatpatronen (Üb.) (Gr.Patr. 1180), soweit nicht zu 20 Stück luftdicht im Transportkasten 4521 verpackt, in Stapeln.

 
1. aus Brettern 300 X 30 X 3 cm oder  
2. aus Brettafeln 300 X 90 X 3 cm.  

Die Bretter oder Brettafeln erhalten an den Enden und in der Mitte als Unterlagen Rippstücke 90 X 16 X 8 cm. Die Höhe des Stapels beträgt bis zu 18 Lagen.

 

Ein Stapel nimmt dann in einer Lage 2 X 45 = 90, bei einer Höhe von 18 Lagen = 1 620 Gr.Patr. auf. Der Boden der Patrh. zeigt nach dem Gan-ge.

 

Das Rollen der Gr.Patr. ist durch Anlegen von Stapelleisten 90 X 1 X 1 cm zu verhindern.

 
Bedarf an Stapelmaterial:
 
zu 1. 54 Bretter 300 X 30 X 3 cm und
54 Rippstücke 90 X 16 X 8 cm,
 
zu 2. 18 Brettafeln 300 X 90 X 3 cm und
54 Rippstücke 90 X 16 X 8 cm.
 

In feuchten Räumen sind T.Gr.Patr. A, T.Gr.Patr. oder T.Gr. Patr. (Üb.) zu 20 Stück in einem Patronenkasten 4521 luftdicht verpackt zu la-gern.

 

d) Man.Kart. d. F.K. und Man.Kart. d. l.F.H. dürfen in Gerüsten (siehe Anlage 25) oder ihren vorschriftsmäßigen Packgefäßen gelagert werden.

 

Das Aufbewahren von Geschoß- und Minenzündern geschieht grund-sätzlich in luftdicht verschlossenen Packgefäßen; Ausnahmen sind nur für die Alarmmunition zulässig.

83.
Einlagern
von Zündern

Beim Stapeln von Zündertransportkasten werden zwischen die einzelnen Kastenlagen unter jeden Kasten zwei Lattenstücke aus trockenem Holz (etwa 400 mm lang, 25 mm breit und 13 mm hoch) 100 m von den Schmalseiten des Stapels entfernt gelegt (siehe Anlage 26). Dabei müs-sen die Kasten fest und senkrecht übereinanderstehen.

84.

Beim Unterbringen von mit Munition beladenen Fahrzeugen in Räumen ist guter Zugang zu jedem Wagen zu sichern. Deichseln sind, wenn die Be-reitschaft der Truppe dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird, her-auszunehmen. Je nach dem vorhandenen Raum ist nach jeder oder nach je 2 Reihen ein Gang zu lassen.

85.
Unterbringen
von Fahr-
zeugen mit
Munition

Eine leichte Artilleriekolonne braucht im allgemeinen einen Mindestraum von rund 400 qm.

 

Rauchladungen für l. und m.Ex.M.R. sind in luftdichte Pulverkasten ver-packt. Die Kasten werden auf eine Unterlage von Bohlen und halben Rippstücken (wie bei Geschossen) gestellt. Man darf luftdichte Pulver-kasten 03 bis 6 Lagen, luftdichte Pulverkasten 97 bis 5 Lagen hoch sta-peln. Dabei müssen die Inhaltszettel dem Gange zugekehrt sein, von dem aus die Entnahme wahrscheinlich geschieht.

86.
Rauch-
ladungen

Trockenes und kühles Lagern der Rauchladungen für m.Ex. M.R. ist drin-gend nötig, wenn das Gemisch sich nicht zu Klumpen zusammenballen und so unbrauchbar werden soll. Jedes unnötige Stoßen, Rütteln und Fahren der Rauchladungen ist zu vermeiden, da hierdurch ein Entmi-schen der Bestandteile eintreten kann.

 

Man.Kart. d. l.M.W., Zielfeuer, Rauch- und Knallkörper sind in den Pack-gefäßen, in denen sie von den HMa. kommen, aufzubewahren.

87.
Aufbewahren
der Zielfeuer
usw.

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