Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
Anlage 16 |
(zu 51). |
Grundsätze für das Ausnutzen von Festungswerken zum Lagern von Munition aller Art1) (einschl. Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel) oder zu Munitionsarbeiten2). |
1. Grundsätzlich darf nur solche Munition in Festungswerken eingelagert werden, deren Spreng- oder Treibladung oder sonstige Füllung als unbedingt lagerbeständig bekannt oder die durch luftdichte Verpackung gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt ist. Bei Zweifeln über die Art oder die Lagerbeständigkeit der Munition ist vor ihrem Einlagern ein Gutachten des R.K. M. einzuholen. Für Mun.-Lagerung und Mun.-Arbeiten ursprünglich nicht bestimmte Räume in Festungswerken dürfen nur mit Zustimmung der für die Vertei-digung der Festung verantwortlichen Stellen verwendet werden. Gleiches gilt für jede bauliche Änderung an Festungswerken. Diese Zustimmung haben die für das Einlagern in Frage kommenden Dienststellen (Munitionsanstalten, Truppen usw.) bei den Festungspi-onierstäben zu beantragen. Verantwortlich für vorschriftsmäßiges Lagern und gutes Er-halten der Munition sind nicht die Festungspionierstäbe, sondern die Stellen, denen die Bestände gehören oder die sie verwalten. |
2. Unsichere Munition3) darf in Festungswerken nicht gelagert werden. |
3. Die mit Munition belegten Festungswerke dürfen keine von Menschen bewohnten Räume enthalten. Für heereseigene Wohnungen (für Fortwächter o. dgl.) außerhalb des Werks betragen die Mindestabstände von den mit Munition belegten Räumen 50 m. Aus-nahmen sind nur dann zulässig, wenn die Wohnungen nicht in der Ausblaserichtung eines Munitionsraumes liegen oder wenn sie durch überhöhende Wälle geschützt sind. Über die Zulässigkeit entscheidet in jedem Falle das Reichskriegsministerium. Für einzelstehende bewohnte Gebäude4), größere Gebäudegruppen, Kasernen, Ortschaften, wichtige Bahn-höfe und Brücken, Kraftwerke und für öffentlich stark belebte Straßen gelten als Mindest-abstand von Festungswerken, die zum Munitionslagern ausgenützt werden, die in nach-stehender Zusammenstellung aufgeführten Entfernungen. |
In den Kammern der für Munitionslagerung vorgesehehen |
Die in Spalte 2 aufgeführte Munition gehört zur Gruppe |
Es dürfen eingelagert werden, wenn die
Abstände der für Munitionslage-
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Bemerkungen | ||
m1) |
kg |
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1 |
2 |
3 | 4 | 5 | 6 |
a) |
Handfeuerwaffen und M.G.-Munition |
I und II | 50 m (Mindest- |
5 000 kg bei Lagerung in einem oder zwei |
1) Diese Entfernungen |
Nicht sprengkräftige Zündungen |
V | entfernung) bis |
Stockwerken. Leerräume sind nicht nötig |
rechnen von den Ein- |
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100 m |
zelräumen der Bauwerke |
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100 m |
Bis zur Grenze der Belegungsfähigkeit. Leer- |
selbst, nicht von den |
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und darüber |
räume sind nicht nötig. |
Umgrenzungen der Wer- |
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b) |
Geladene Sprengminen, geladene Geschosse und Patro- |
III | 100 m |
1. 5 000 kg bei Lagerung in einem Stückwerk |
ke (siehe auch 12). Sie |
nen ohne Zünder und Zündladungen von 10,5 cm Ka- |
VI | (Mindest- |
unter Freilassung eines Leerraumes2). |
sind Mindestmaße und |
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liber und weniger |
entfernung) |
2. 3 500 kg bei ausnahmsweise vom R.K.M. |
sind, wo irgend angän- |
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Nahkampfmittel |
bis 250 m |
genehmigter, schachbrettartiger Lagerung in |
gig, zu vergrößern. An- |
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Leucht- und Signalmittel und Brandgeschosse |
zwei Stockwerken2). |
zustreben bleibt eine Si- |
|||
von 250 m bis |
1. 7 000 kg bei Lagerung in einem Stockwerk |
cherheitsgrente von |
|||
500 m |
unter Freilassung eines Leerraumes2) |
500 m Entfernung für be- |
|||
2. 5 000 kg bei ausnahmsweise vom R.M.K. |
wohnte Gebäude. Das |
||||
genehmigter schachbrettartiger Lagerung in |
esetz über die Beschrän- |
||||
zwei Stockwerken2). |
kung von Grundeigentum |
||||
500 m und |
1. 15 000 kg bei Lagerung in einem Stockwerk |
aus Gründen der Reichs- |
|||
darüber |
unter Freilassung eines Leerraumes2) |
verteidigung (Schutz- |
|||
2. 11 000 kg bei ausnahmsweise vom R.M.K. |
bereichsgesetz) vom |
||||
genehmigter schachbrettartiger Lagerung in |
24.1.1935 kann von den |
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zwei Stockwerken2). |
Festungskommandan- |
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3. 7 000 kg bei Lagerung in einem Stockwerk |
turen auch für die Muni- |
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ohne Leerraum |
tionslagerung sinngemäß |
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c) |
Sprengkräftige Zündungen |
IV | 250 m |
1. 5 000 kg bei Lagerung in einem Stockwerk |
angewendet werden, |
Geladene Geschosse und Patronen ohne Zünder und Zünd- |
(Mindest- |
unter Freilassung eines Leerraumes2) |
wenn Bauanträge von |
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ladung von mehr als 10,5 cm Kaliber und m.M.W. |
entfernung) |
2. 3 500 bei ausnahmsweise vom R.M.K. |
Anliegern gestellt wer- |
||
ohne Zünder und Zündladung |
III | bis 500 m |
genehmigter, schachbrettartiger Lagerung in |
den. |
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Geladene Geschosse, Minen und Patronen mit Zünder |
V |
zwei Stockwerken2). |
2) Die Leerräume, die |
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Lose Sprengstoffe und Sprengladungen. |
III | 500 m |
1. 15 000 kg bei Lagerung in einem Stockwerk |
beim Lagern der Munition |
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unter Freilassung eines Leerraumes2) |
in einem oder in zwei |
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2. 11 000 kg bei ausnahmsweise vom R.K.M. |
Stockwerken entstehen |
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genehmigter, schachbrettartiger Lagerung in |
darf man mit luftdicht |
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zwei Stockwerken2). |
verpackten Infanterie- |
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3. 7 000 kg bei Lagerung in einem Stockwerk |
patronen belegen. |
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ohne Leerraum. |
4a. Zum Unterbringen von Munition eignen sich besonders solche Bauwerke, bei denen die Hauptdruckwelle der Detonation eine Richtung annehmen muß, in der sie größeren Scha-den nicht anrichten kann. Allseitig und nach oben etwa gleich stark geschlossene Bau-werke sind also ungünstig, weil bei Unglücksfällen die ganze Umgebung sehr gefährdet wird. Günstig ist es, wenn wenigstens eine Außenwand viel schwächer ist als die übrigen. Die schwächere Wand soll die Druckwelle und das Wegschleudern der Munitions- und Bautrümmer in eine solche Richtung ableiten, das Menschenverluste und Sachschäden möglichst vermieden werden. Ungünstige Bauwerke kann man z.B. durch Vergrößern oder Neuanlage von Fenstern oder Türen usw. und ähnliches günstiger gestalten, wenn da-durch keine bautechnischen Nachteile entstehen. Ebenso ist es zweckmäßig, Fensteröff-nungen von etwa vorhandenen eisernen Blenden frei zu machen. |
4b. In zwei- oder mehrstöckigen Bauwerken ist im allgemeinen nur das unterste Stock-werk mit Munition zu belegen. Obere Stockwerke dürfen bei ausreichender Tragfähigkeit ausnahmsweise dann belegt werden, wenn die unteren Stockwerke feuchter, dunkler oder schwerer zugänglich sind als die oberen. Zwischen 2 mit Munition nach S. 191, Randnr. 3b und 3c belegten Räumen muß ein Leeraum vorhanden sein, der bei Bedarf mit luftdicht verpackten Infanteriepatronen belegt werden darf. |
Wenn die zu lagernde Munition das Belegen von 2 Stockwerken erfordert, ist die Geneh-migung des R.K.M. hierzu einzuholen. Das Einlagern ist dann schachbrettartig so anzuord-nen, daß in jedem Stockwerk zwischen 2 belegten Räumen ein Leerraum bleibt; dieser Leerraum darf jedoch mit luftdicht verpackten Infanteriepatronen belegt werden. |
4c. Munitionsarbeiten darf man auch in oberen Stockwerken ausführen. Hiervon ausge-nommen sind das Laden usw. von Geschossen von mehr als 10,5 cm Kaliber und Pulverar-beiten. |
5. Die Munition ist wie in Munitionshäusern einzustapeln. Wenn die Größe der Räume es gestattet, sollen die Stapel von den Wänden 80 cm Abstand haben. Der Mindestabstand muß 20 cm betragen. Von der Decke müssen die Stapel mindestens 40 cm entfernt blei-ben. Anmerkung 1 Seite 42, gilt sinngemäß. Innhalb eines Raumes ist die Munition unter Innehaltung obiger Abstände von den Wänden möglichst gleichmäßig verteilt zu lagern, um bei einer Detonation den spezifischen Flächendruck auf die Decke herabzuminden. Sehr große Räume nutzt man oft besser aus, wenn man die durch Wände teilt. Die Trag-fähigkeit der Fußböden ist bei der Belegung der Räume zu berücksichtigen. |
6. Die einzelnen zur Munitionslagerung benutzten Räumen müssen voneinander durch massive Zwischenwände aus wenigstens 1 m starkem Ziegel- oder Betonmauerwerk oder 0,75 m starkem Eisenbeton ohne Fenster, Türen oder sonstigen Öffnungen5) und, wie in 4b gesagt, im allgemeinen durch je einen Leerraum getrennt sein. In den Leerräumen darf man Gerät, unscharfe Munition oder luftdicht verpackte Infanteriepatronen lagern (vgl. 4b und 8). Jeder Leerraum muß einen besonderen Zugang haben. Haben zwei nebenein-anderliegenden Räume einen gemeinsamen Eingang, gelten sie als ein Raum. Nur durch dünne Wände voneinander getrennte Räume sind, wenn ein Verstärken der Wände, z.B. durch Sandsackpackungen, nicht möglich ist, als ein Raum aufzufassen und die einzula-gernden Sprengstoffmenge nach S. 186, Nr. 3a bis 3 c entsprechend zu berechnen. |
Munitionsarbeitsräume6) müssen durch massive, wenigstens 25 cm starke Wände vonei-nander getrennt sein. Räume für Pulverarbeiten dürfen mit solchen für das Laden von Ge-schossen, Räume für Schwarzpulverarbeiten mit solchen für Arbeiten mit rauchschwachen Pulver nicht durch Türen oder sonstige Öffnungen7) verbunden sein. Von Munitionsräu-men, auch solchen, die als Hand-Munitionsräume dienen, müssen die Munitionsarbeits-räume möglichst weit entfernt, wenigstens aber durch einen Leerraum mit etwa 1 m star-ken, massiven Wänden getrennt sein. In Räumen unter bzw. über Mun. Arbeitsräumen darf keine Munition lagern. |
Abstellräume für Pulver und Räume zum Öffnen und Schließen der Zünderkasten müssen von den Arbeitsräumen durch etwa 25 cm starke Trennungswände geschieden sein. |
Die Räume zum Öffnen und Schließen der Zündkasten dürfen mit den Arbeitsräumen durch Türöffnungen verbunden sein. |
7. Feuerungsanlagen sind aus Räumen, die als Munitionslager oder zu Munitionsarbeiten dienen, zu entfernen oder unbrauchbar zu machen. Arbeitsräume darf man, wenn keine Fernheizung möglich ist, mit den für Munitionsfertigungsstellen vorgesehenen Kachelöfen beheizen. Das Feuern darf nur von außen möglich sein. |
Wohlfahrtsräume, Sanitätsräume, Wachen usw. sollen von Lager- und Arbeitsräumen möglichst weit entfernt liegen. Wenigstens muß ein Leerraum mit etwa 1 m starken Wän-den dazwischenliegen. Das Heizen dieser Räume ist nur unter folgenden Bedingungen ge-stattet: |
a) |
wenn die Öfen während des Heizens dauernd beaufsichtigt werden und bei Arbeits-schluß die Glut in den Öfen gelöscht wird, |
b) |
wenn während des Heizens die Fenster der mit Munition belegten Räume, solange Funkenflug möglich ist, geschlossen gehalten werden. Feuerungsanlagen müssen Fun-kenfänger haben, um Grasbrände zu verhüten. |
8. Gerät darf mit Munition nicht in denselben Einzelräumen lagern. Wertvolles sowie leicht brennbares Gerät (Körbe usw.) ist fern von den Lager- und Arbeitsräumen unterzubrin-gen. |
9a. Die für das Lagern von Munition ausgebauten oder hergerichteten alten fortifikatori-schen Bauwerke erhalten, wenn ihre Räume für Unterbringen von Munition ausgenutzt werden, im allgemeinen keine elektrischen Anlagen zum Beleuchten der Räume (9d). |
9b. Vorhandene elektrische Beleuchtungsanlagen in alten Lagerräumen der Festungen, auch von Mannschafts- und anderen Räumen, die zum Unterbringen von Munition benutzt werden, sind tot zu legen. Dies geschieht am einfachsten dadurch, daß die in Munitions-lagerräumen führenden Leitungen innen an den Abzweigedosen abgeklemmt, nach außen durchgezogen und die zur nächsten Abzweigedose fortgenommen werden, so daß die Lei-tungen der inneren Räume mit Sicherheit stromlos sind. Die im Innern dieser Räume ange-brachten Lichtschalter können belassen werden. |
9c. Als tragbare Beleuchtungskörper im Innern der Gebäude sind nur Sicherheitslaternen oder elektrische Sicherheitslampen, die durch Akkumulatorenbatterie oder Element ge-speist werden, zu verwenden. |
9d. Das Anbringen einer Beleuchtungsanlage nach Erlaß Ob.d.H. 63 h 38 V 4 X vom 30.1.36 (wie elektrische Beleuchtung für M.H. 1935 vorgeschrieben) ist für alle Munitions-lagerräume zulässig. |
10. Unbefugte sind von Lager- und Arbeitsräumen, wenn die Bauart des Werkes es nicht schon verhindert, durch Hecken, Gräben, Zäune oder Wachen fernzuhalten. |
11. Befestigungsanlagen müssen Blitzschutz erhalten, wenn ihre Erdummantelung nicht mindestens 3 m beträgt. Für die Anlage von Blitzschutzableitern gelten die Bestimmungen der H.Dv. 188. |
Bauwerke, die nur als Munitionsarbeitsräume dienen, brauchen keinen Blitzschutz. |
12. Die Richtlinien für Feuerschutz in den Zeugämtern bzw. die in dieser Vorschrift, S. 53, Randnr. 96 enthaltenen Bestimmungen über den Feuerschutz finden bei den mit Munition belegten Festungswerken sinngemäß Anwendung. |
13. Zum Vermeiden von Feuchtigkeitsniederschlägen an der in Festungswerken unterge-brachten Munition muß man sachgemäß lüften. Verboten ist das zu lange Offenhalten der Lagerräume bei Temperaturunterschieden gegenüber im Freien (z.B. Frühjahr, wo die Räu-me meist kälter sind als die Außenluft). Ist das Öffnen, z.B. beim Besichtigen, nötig, darf man es erst kurz vor dem Begehen der Räume tun. Anschließend sind die Räume sofort zu verschließen. |
Feucht gewordene Munition und Packgefäße sind sorgfältig zu trocknen. Zum Aufnehmen der Niederschlagsfeuchtigkeit sind gewöhnliche Schwämme bereitzuhalten. |