III. Empfang und Befördern der Munition; FrachkostenV. Unterbringen und LagernInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
IV. Einteilen der Bestände.
1. Handfeuerwaffen- und M.G.-Munition

a) Feldausstattung. Sie besteht aus der Taschenmunition für Gewehre, Karabiner und Pistolen, den Munitionsausrüstungen für M.G. und den Vorräten auf Gefechtsfahrzeugen.

30.
Einteilen der
Bestände

In die Feldausstattung sind nur vollwertige Patronen einzustellen. Patro-nen, die durch die Zettel der Packgefäße als "nur für Übungen", "nicht zum Überschießen und Schießen durch Lücken geeignet" oder ähnlich bezeichnet sind, dürfen als Feldausstattung nicht verwendet werden.

 

Die Munition der M.G. ist im allgemeinen ungegurtet, möglichst in erster Verpackung aufzubewahren. Nur gut erhaltene lose Maschinengewehr-gurte sind bereitzustellen. Wo es die örtlichen Verhältnisse erfordern – z.B. in Grenzstandorten –, kann auf Befehl des Truppenkommandeurs die Feldausstattung an M.G. Munition teilweise gegurtet niedergelegt wer-den. Patronen s.S. in erster Verpackung f. M.G. 08 und 08/15 sind ohne Ladestreifen, Patronen s.S. für M.G. 13 sind in Ladestreifen bereitzu-stellen2).

 

Der Ursprung der gegurteten Patronen ist nach 75 zu bezeichnen.

 

b) Übungsmunition: Die alljährlich für das Schul-, Belehrungs- und Ge-fechtsschießen überwiesene Munition heißt Übungsmunition. Über das Verwenden dieser zum Auffrischen der Feldausstattung siehe Abschnitt VII Seite 58.

 

c) Alarmmunition: Ist eine besondere "Alarmmunition" nötig (11), so ist sie der Übungsmunition zu entnehmen. Damit die als Alarmmunition be-nötigten Mengen bei der Truppe jedezeit greifbar sind, wird ihr von der zuständigen HMa. auf Anfordern eine der Alarmmunition entsprechende Zahl von Patronen vorschußweise unter Anrechnung auf die Üb.Mun. des kommenden Übungsjahres überwiesen. Über die auf Märschen mit-zuführenden Munition siehe H.Dv. 270 (Bestimmungen für Truppenübun-gen).

 

d) Anschußmunition: Die zum Anschießen der Handfeuerwaffen und M.G. nötige Munition ist der Übungsmunition zu entnehmen (außer für Pisto-len, für die es besondere Anschußmunition gibt).

 

e) Wachmunition: Dient Munition ständig als Wachmunition, so ist sie monatlich einmal nach 123 auf Brauchbarkeit zu prüfen; sie ist der Übungsmunition zu entnehmen.

 

f) Exerziermunition: Die erste Ausrüstung mit Exerzierpatronen wird den Truppen von der HMa. unentgeltlich verabfolgt, und zwar nach der A.N. (Üb) Teil 10:

 

10 Exerzierpatronen S.* i.L. für jede Schußwaffe 98,

 
8 Exerzierpatronen für jede Pistole 08,  

10 Exerzierpatronen S.* für jedes leichte und schwere Maschinenge-wehr.

 

Die Truppen müssen ihre unentgeltlich überwiesenen Exerzierpatronen und Ladestreifen vollzählig und brauchbar erhalten.

 

Den weiteren Bedarf an Exerzierpatronen müssen die Truppen von der zuständigen HMa. gegen Bezahlung der im H.V.Bl. oder in Preisverzeich-nissen bekanntgemachten Preise aus den Bleigeldern (318) beschaffen.

 

Aushilfs-Exerzierpatronen dürfen nicht mehr in Truppenbeständen sein.

 

Werkzeugpatronen s.S. sind von den HMa. zu beziehen (siehe Preisver-zeichnis E). Sie werden aus den zutreffenden Waffeninstandhaltungs-geldern bezahlt.

 

g) Zielmunition: Sie wird alljährlich mit der Übungsmunition überwiesen. Etwaige Mehrbedarf ist aus den Bleigeldern (318) zu beschaffen.

 

Die erste Ausrüstung an Einsteckläufen 24 und S.E.L. 24 für Pistole 08 wird den Truppen unentgeltlich geliefert. Etwaiger Mehrbedarf sowie die Instandhaltung und der Ersatz sind möglichst aus den Bleigeldern zu be-streiten. Reichen die Bleigelder dazu nicht aus, so dürfen die zutreffen-den Waffeninstandsetzungsgelder mit herangezogen werden.

 

h) Unterrichtsmunition: Für den Unterricht werden Unterrichtstafeln über Munition nach A.N. (Üb.), Teil 10 geliefert.

 
2. Geschütz- und Minenwerfer-Munition

a) Die Feldausstattung und der Anteil der l.Art.Kol. für Geschütze und M.W. enthält die beste Munition. Befehle des O.K.H. regeln die Ausstat-tung.

31.
Einteilen der
Bestände

b) Übungsmunition: Schießübungsmunition wird jährlich vom O.K. H. überwiesen. Zur Übungsmunition rechnen auch die "Übungsgeschosse", die "Exerzierminen Rauch" mit Zubehör und die T.Gr. Patr. (Üb.).

 

c) Alarmmunition: In Grenzen der nach Nr. 11 festgesetzten Schußzah-len sind nur so viele Geschosse und l.Spr.M. 18 mit Zünder nebst den zugehörigen Kartuschen oder Patronen für Tak. bereit zu halten, wie der Truppenkommandeur für schnelle Gefechtsbereitschaft für unbedingt nötig hält.

 

Die Zünder dieser Munition auschl. bei Mun. für Tak. werden alle 3 Jahre aufgefrischt (110).

 

d) Exerzier-, Unterrichts- und Verpackungsmunition: Die Exerzier-, Un-terrichts- und Verpackungsmunition wird in der vorgeschriebenen Höhe nach der Ausrüstungsnachweisung (Üb.) unentgeltlich überwiesen. Die Truppen haben diese Munition vollzählig und brauchbar zu erhalten. Nachforderungen sind auf dem Dienstwege beim O.K.H. zu beantragen.

 

Unbrauchbar gewordene und instandsetzungsbedürftige Exerzier-, Ver-packungs- und Unterrichtsmunition wird von der zuständigen HMa. aus-getauscht.

 

Minenwerfer- und Tak.-Einheiten haben keine Verpackungsmunition.

 

Für den Unterricht werden Unterrichtstafeln über Munition nach A.N. (Üb.), Teil 11 geliefert.

 
3. Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel

a) Feldausstattung: Die besten und zuletzt gefertigten Bestände der Truppe gehören in die Feldausstattung.

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Einteilen der
Bestände

b) Übungsausstattung: Für die Ausbildung und zum Üben sind die ältes-ten und auffrischungsbedürftigen Bestände der Truppe zu verwenden. Näheres über Verbrauch s. A.N. (Üb.), Teil 4 Bl. b.

Zur Übungsausstattung gehören auch die Übungs-Nahkampfmittel (Übungsstielhandgranate 24 mit B.Z. 24 und Übungsladung 30).

 

c) Alarm- und Wach-Nahkampfmittel: Als Alarm- und Wach-Nahkampf-mittel sind solche aus der Übungsausstattung zu verwenden; wegen des Anforderns gilt Nr. 30c sinngemäß. Alarm- und Nahkampfmittel müs-sen von völlig einwandfreier Beschaffenheit sein. Sie sind dementspre-chend hierfür aus den Übungsbeständen besonders auszuwählen.

 
Über Bereitstellen von Alarm-Nahkampfmitteln vgl. 56 ff.  
Über Wach-Nahkampfmitteln vgl. 90.  

d) Übungs-Nahkampf-, Übungs-Spreng- und Übungs-Zündmittel: Sie dienen zum Ausbilden der Truppe.

 
4. Leucht- und Signalmunition.

Die nach A.N. (Üb.) zustehende Leucht- und Signalmunition ist gleich-zeitig Feldausstattung. Sie ist durch die jährlichen Verbrauchssätze für Übungs- und Ausbildungszwecke (Ziffer 17) laufend aufzufrischen.

33.
Einteilen der
Bestände

Exerzier-, Verpackungs- und Unterrichtsmunition fehlt. Über Unter-richtstafeln siehe A.N. (Üb) Teil 6, Vorblatt.

 

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