X. Munitionsarbeiten bei der TruppeXII. BleigelderInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
XI. Zurückliefern beschossener Munitionsteile und unbrauchbarer Munition
3. Teile aus Handfeuerwaffen-, M.G. und 2 cm Munition

Auch die von der Truppe zu verwertenden Hülsen sind nach 283 und 284 sorgfältig zu untersuchen. Die Käufer werden für etwa vorkom-mende Unglücksfälle beim Einschmelzen der Hülsen stets den Verkäufer haftbar machen. Grundsätzlich ist dem Käufer zu schreiben, daß unter den Hülsen vereinzelt vollständige Patronen und Hülsen mit Pulverresten oder nicht entzündeten Zündhütchen vorhanden sein können und keine Haftpflicht übernommen wird.

285.

Das Reinigen der Ladestreifen beschränkt sich auf das Entfernen des Schmutzes durch Abbürsten. Das Putzen der Ladestreifen ist verboten.

286.
Untersuchen
der
Ladestreifen

Die Federn werden, wenn sie selbst und die zugehörigen Ladestreifen brauchbar sind, nicht entfernt. Ist dagegen einer von beiden Teilen un-brauchbar, so ist er auszusondern und nur der brauchbare Teil zurück-zuliefern.

Formveränderte oder beschädigte Ladestreifen und rostige Federn sind als unbrauchbar auszusondern.

 

Abzuliefernde brauchbare Ladestreifen mit und ohne Federn und die brauchbaren losen Ladestreifenfedern sind mit Vaselin einzufetten.

 

Man entfernt die Ladestreifenfedern mit einem Gerät nach Anlage 32, Bild 7, daß die Truppe selbst herzustellen hat.

 

Den Haken dieses Geräts führt man zwischen Ladestreifen und Feder ein, die zunächst liegende Zunge drückt man aus der Rast und zieht die Feder nun heraus.

 

Sollte hierbei die von dem Hakenende berührte Zunge fester in die Rast treten, so genügt geringes Rückwärtsbewegen der Feder, um die Zunge wieder zu lösen.

 

Patronenkasten 88 oder Holzpackgefäße, worin die HMa. Munition über-wiesen hatten, sind im brauchbaren oder unbrauchbaren Zustande dort-hin zurückzugeben.

287.
Patronen-
kasten

Packhülsen sind unbrauchbar, wenn der Mangel mehr als 15 mm einge-rissen ist und die Blechkammern locker sind oder fehlen, so daß hier-durch Löcher im Mantel entstanden sind. Die Packhülsen müssen in der Form gut erhalten, die Gurtbänder dürfen nicht eingerissen oder einge-schnitten sein.

288.
Untersuchen
der
Packhülsen

Lose Gurtbänder mit Gurtschnallen sowie lose Gurtschnallen werden der Truppe zur Selbstverwertung zugunsten der Bleigelder überlassen.

289.

Packschachteln für Pistolenpatronen dürfen weder geplatzt noch so aus der Form gebracht sein, daß sie nicht mehr genügend fest sind; der Leinwandstreifen darf nicht abgerissen und die Pappe in den Biegungen der Deckelklappen und in den Seitenwänden nicht durchbrochen sein. Die Blechklammern dürfen nicht ausgerissen oder geknickt sein.

290.
Untersuchen
der Pack-
schachteln für
Pistolen-
patronen

Jede Packschachtel muß eine richtige und unbeschädigte Einlage haben.

 

Beschädigungen des Überzuges an einzelnen Stellen, Flecke, die von Sand, Erde oder Regen oder vom Anfassen herrühren, sowie geringe Brüche der Pappe an den Umbiegungen der Deckelklappen sind Schön-heitsfehler, welche die Pappschachteln nicht unbrauchbar machen.

 

C. Verpacken der Munitionsteile zum Abgeben an die HMa.: Fehlen zum Unterbringen von Patronenhülsen geeignete Packgefäße, so darf man die Hülsen auch in haltbaren Säcken (Reis-, Kaffee- oder Zuckersäcken) aufbewahren und versenden30). Jeder Sack darf nicht mehr als 50 kg Inhalt haben. Gleichmäßigkeit des Inhaltes ist anzustreben.

291.
Art der
Packgefäße

Besitzt die Truppe nicht selbst die nötigen Packgefäße, so fordert sie sie rechtzeitig bei der zuständigen HMa. an. Diese liefert kostenlos, so-weit angängig, nur gewöhnliche Packgefäße mit Griff, die möglichst so groß sind, daß sie mit ihrem Inhalt durch höchstens zwei Mann gehand-habt werden können.

292.
Verhalten,
wenn Pack-
mittel fehlen

Leere Packhülsen sowie Packschachteln für Pist.Patr.08 sind in Patro-nenkasten zu verpacken. Die Packhülsen und Stoßdeckel bündelt man zu 25 Stück.

293.
Art der
Verpackung

Ladestreifen verpackt man lose in Packkisten, möglichst getrennt nach Ladestreifen und Federn.

 

Die mit Munitionsteilen verpackten Gefäße erhalten vor der Abgabe an die HMa. angeklebte Inhaltszettel mit genauen Angaben über den Inhalt und den abliefernden Truppenteil (bis einschl. Kp.).

294.
Bezeichnen
der
Packgefäße

Die Truppen geben den HMa. über die abgelieferten Teile keine Einnah-mescheine. Sie erhalten aber von den HMa. Empfangsscheine, die nur die Gesamtzahl der Hülsen, Ladestreifen und brauchbaren Packmittel enthalten.

 

Über die abgelieferten Munitionsteile ist der HMa. ein Verpackungsnach-weis nach Anl. 5 zu übersenden. Eine Durchschrift ist dem Ladegut bei-zulegen. Vordrucke der Anl. 5 können von der zuständigen HMa. ange-fordert werden.

295.
Ver-
packungs-
nachweisung

Das Gewicht leerer Gefäße und solcher mit leeren Packmitteln ist in den Frachtbriefen besonders ersichtlich zu machen, weil der Frachtsatz für gebrauchte Packmittel nach einem ermäßigten Tarifsatz berechtnet wird.

296.
Ermäßigter
Tarif für
Leermaterial
4. Teile aus Geschütz- und Minenwerfer-Munition

Leere Kartusch- und Patronenhülsen sind sandfrei möglichst bald an die zuständige HMa., auf Truppen-Übungsplätzen an die Kommandantur zu-rückzuliefern. Über Abrechnen mit der HMa. vgl. Anlage 3.

297.
Zustand und
Verpacken

Kartusch- und Patronenhülsen sind mit Holzwolle, Hobelspänen oder trockenem Werg zum Ausfüllen der Zwischenräume in den einzelnen La-gen – und stets gesondert von Teilen aus Handfeuerwaffenmunition in Kisten zu verpacken.

 

Die leeren Kartusch- und Patronenhülsen sind schonend zu behandeln, da sie wieder verwendet werden müssen; beachte Nr. 312.

 

Für das Bezeichnen der Packgefäße und Erteilen des Empfangsscheines gilt Nr. 294 sinngemäß.

 

Die unbrauchbaren und die Versager-Kartuschen oder -Patronen sowie Versager-Reibzündschrauben, -Feldschlagröhren usw. werden von den Truppen für sich verpackt und in bestehendem Zustande – also nicht zerlegt – an die HMa. abgegeben. Die Kasten müssen Inhaltszettel ha-ben.

298.
Unbrauchbare
und
Versager-
Kartuschen

Reibzündschrauben-Versager sind gefährlich, da sie durch Bewegen des Reiberdrahtes nachträglich explodieren können. Solche Reibzündschrau-ben mit nicht abgerissenem Reiberdraht schraubt man daher vorsichtig aus dem Minenwerfer heraus und zum Anbiegen des Reiberdrahtes in einen ungeladenen Minenwerfer ein. Die Versager packt man dann wie-der in die Blechkästen und legt sie gut darin fest. Das Blechkästchen schließt man mit Draht oder Bindfaden und kennzeichnet es mit einem Zettel mit der Aufschrift "Reibzündschraubenversager" und Bezeichnung der Truppe.

299.
Behandlung
von
Reibzünd-
schrauben-
versagern und
verfeuerter
Reibzünd-
schrauben

Körper verfeuerter Reibzündschrauben sind in Kästchen für Reibzdschr. 24 zu packen.

 

Verfeuerte Reibzdschr. 24 sind gleich nach dem Schießen vom Pulver-schleim zu reinigen. Dazu legt man sie 2 bis 3 Stunden in einem Eimer mit heißem Seifenwasser, nimmt sie dann heraus, reinigt und trocknet sie innen und außen völlig mit Werg oder Lappen.

 
5. Teile aus Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln, Leucht- und Signalmunition

a) Alle beim Üben mit Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln nicht ver-brauchten Teile, wie Sicherungskappen, Abreißschnüre, Abreißköpfe, Stiele sowie Packzeug31) sind gesammelt an die zuständige HMa. zu-rückzuliefern, weil sie bei Neufertigungen wieder verwendet werden. Be-sonders sorgfältig sind die Packkasten für Stielhandgranaten 24 mit ihren Einsätzen zu behandeln; leere Kasten sind zu prüfen, ob keine Sprengkapseln darin verblieben sind.

300.
Umfang der
Rückliefe-
rung
Die Abreißschnüre sind zu 100 Stück gebündelt abzuliefern  

b) Packschachteln worin Leucht- und Signalmunition überwiesen wurde, sind der HMa. nicht zurückzugeben. Die Truppen dürfen die Schachteln verwerten. Ebensowenig sind Patronenhülsen aus Pappe zurückzusen-den. Dagegen sind Patronenhülsen aus Messing zurückzuliefern. Patro-nenhülsen aus Alumiunium sind als Altmaterial zu verwerten. Zündhüt-chenversager in Aluminiumpatronenhülsen und Versager von Feuer-werkskörpern in Aluminiumhülsen dürfen keinesfalls zum Altmaterial ge-langen, sie sind nach Nr. 188 zu behandeln.

 

X. Munitionsarbeiten bei der TruppeXII. BleigelderInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis