X. Munitionsarbeiten bei der TruppeXII. BleigelderInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
XI. Zurückliefern beschossener Munitionsteile und unbrauchbarer Munition
1. Allgemeines

Alle leeren Kartusch- und Patronenhülsen, die zum Verpacken der Pa-tronen für Handfeuerwaffen benutzt gewesenen, brauchbar gebliebenen Ladestreifen nebst Federn, Packschachteln und Packhülsen, Patronen-kasten 88, Körbe, Büchsen und Transportkasten zum Verpacken von Geschossen, Geschützpatronen, Kartuschen und Zündungen, alle un-brauchbaren sowie Versagerpatronen und -kartuschen sind ohne beson-dere Anweisung an die zuständige HMa. bzw. an die Kommandantur eines Truppen-Übungsplatzes zurückzuliefern. Ferner sind alle nicht be-nötigten Teilkartuschen, Stößel für Hbgr.Z., die Haubenverschluß-schrauben, Vorstecker für Zünder an die zuständige HMa. abzuliefern.

273.

Die zurückzuliefernden Munitionsteile sind von allen Truppen desselben Standortes, in dem keine HMa. ist, möglichst in ganzen Wagenladungen zu versenden. Dazu sind, wenn nötig, die Sendungen mehrerer Truppen-teile durch den Standortältesten zu vereinigen.

274.
Sammel-
sendungen
2. Packgefäße

Die Übungsmunition wird den Truppen meist in Packgefäßen von den HMa. überwiesen. Diese werden aber von den HMa. nur leihweise mitge-geben und sind möglichst zu schonen.

275.
Behandeln
der
Packgefäße

Die Schrauben zum Befestigen der Deckel sind mit dem Schraubenzieher ordentlich aus- oder wieder einzuschrauben, niemals aber wie Nägel mit einer Zange herauszureißen oder mit einem Hammer hineinzuschlagen.

276.

Das Festnageln oder Zuschrauben der Patronenkasten mit Drahtstiften oder Holzschrauben ist verboten; beim Versenden als Stückgut sind die Kasten am Schnallstück entweder mit einer Plombe zu verschließen oder es sind an den Längswänden der Kasten zwischen Deckel und Wand haltbare Papierstreifen zu kleben, auf denen Name und Dienstgrad des für die Richtigkeit des Inhalts Veranwortlichen vermerkt ist.

 

Durch unsachgemäßes Behandeln beschädigte Packgefäße müssen die Truppen bezahlen.

 

Packgefäße besonderer Art (z.B. Patronenkasten, luftdichte Pulverkas-ten, Pulvertonnen, Transportkasten für Geschosse, Kartuschen, Minen oder Zünder, Kasten für Sprengmittel, Packkasten für Stielhandgranaten 24 usw.) sind grundsätzlich nur zum Verpacken und Versenden solcher Gegenstände zu benutzen, für die sie bestimmt sind. So darf man z.B. Patronenkasten 88 auch zum Rücksenden der in ihnen überwiesenen Packhülsen verwen-den. Das Versenden von Blei aus Geschossen in allen diesen Packgefäßen oder ihre Benutzung zu anderen Zwecken ist verboten.

277.
Sonderpack-
gefäße

Die geliehenen entbehrlichen Packgefäße sind bei geeigneter Beförde-rungsgelegenheit und, wenn möglich, vom ganzen Standort zusammen mit den zurückzuliefernden Munitionsteilen oder anderen Sendungen der zuständigen HMa. zurückzugeben.

278.

Werden die Packgefäße bis Anfang April des nächsten Jahresausbil-dungsabschnittes nicht zurückgeliefert (vgl. 12), so zahlt die Truppe der HMa. ¾ des allgemein festgesetzten Preises für die fehlenden Pack-gefäße.

279.
Vergütung
für fehlende
Packgefäße

Die von den HMa. geliehenen, mit Übungsmunition übersandten Man. Kart.Körbe, Transportkasten für Hülsen- und Man. Kart. und Munitions-kasten der Geb.K. 15 sind gleich nach Beendigen der Herbstübungen im bestehenden Zustande an die zuständige HMa. zurückzugeben.

280.

Die zu den Packgefäßen gehörigen Packmittel – Einlegeböden, Füllmittel zum Festlegen usw. – sowie die zum Verschließen der Kasten verwen-deten Messing- oder Holzschrauben (auch die Sicherungsschrauben der Zündertransportkasten) sind mit abzuliefern. Auch die in Packgefäßen sind nur leiweise an die Truppe abgegeben.

281.
3. Teile aus Handfeuerwaffen-, M.G.- und 2 cm Munition

A. Umfang und Zeit der Abgabe: Von den verschossenen und gesam-melten Munitionsteilen28)

282.
Umfang und
Zeit der
Abgabe
a) sind an die zuständige HMa. abzuliefern:
1. alle Messing-Patronenhülsen,

nach Gewicht

 
2. brauchbare messingne Ladestreifen mit  
  Ladestreifenfedern,  
3. brauchbare messingne Ladestreifen ohne  
  Ladestreifenfedern,  
4. brauchbare lose Ladestreifenfedern,  
       
5. alle Patronenkasten 88, luftdichte Patronen-

nach Stückzahl

 
  kasten 2 cm oder ähnliche Packgefäße und  
  Packkisten, in denen Patronen oder Ziel-  
  munition überwiesen wurden,  
6. brauchbare Packhülsen, Stoßdeckel, Pack-  
  schachteln für Pist.Patr. 08,  
7. brauchbare Packtüten,  
8. brauchbare Packschachteln für Pl.Patr.,  
9. unbrauchbare und Versagerpatronen,  
10. 2 cm Patronenhülsen,  
11. Papphülsen 2 cm.  
b)

werden den Truppen zum Selbstverwerten für den Bleigeldfonds überlassen:

 
  1.

alle Patronenhülsen S. Stahl,

 
  2.

alle wiedergefundenen Geschosse29),

 
  3.

alle unbrauchbaren Ladestreifen, eiserne Ladestreifen mit und ohne Federn, Ladestreifenfedern, Packhülsen, Stoßdeckel, Pack-schachteln für Pist.Patr. 08, Packtüten und Packschachteln für Pl.Patr. und alle Faltschachteln,

 
  4.

alle Patronenhülsen und Packschachteln von Patronen der Be-helfspistolen,

 
  5.

alle Packschachteln 88 und Patronengurte aus der Verpackung der Patr. S.,

 
  6.

alle Kupferhülsen, Patronenhülsen und Pack- und Faltschachteln aus Zielmunition.

 

Die Munitionsteile werden vierteljährlich oder monatlich abgeliefert. Die Truppenteile usw. einigen sich hierüber mit den HMa., die vereinbarten Zeiten sind einzuhalten. Truppen, die nur wenig Patronen verfeuern, brauchen jährlich nur einmal abzuliefern.

 

B. Untersuchen der Munitionsteile vor ihrer Abgabe:Die beschossenen Hülsen sind, um Unglücksfälle zu vermeiden, vor dem Abgeben unter Aufsicht eines Offiziers, Feuerwerkers oder durch einen vom Disziplinar-vorgesetzten zu bestimmenden geeigneten Unteroffizier sorgfältig zu untersuchen, ob vollständige Patronen, Hülsen mit Pulverresten oder nicht entzündeten Zündhütchen, darunter sind. Unbrauchbare Patronen, Versagerpatronen, Hülsen mit Pulverladung oder nicht entzündeten Zündhütchen sind besonders und vorschritfsmäßig zu verpacken und zu bezeichnen. Der für das Untersuchen Verantwortliche hat zu bescheini-gen, daß sich unter den Hülsen keine scharfen Munitionsteile mehr be-finden. Diese Bescheinigung ist der HMa. zuzusenden.

283.

Das Reinigen der leeren Hülsen beschränkt sich auf das Entfernen des groben Schmutzes. Die Zündhütchen bleiben in den Hülsen.

 

Zum Untersuchen ergreift man, den Rücken nach dem Lichte zugekehrt, eine Handvoll Hülsen und ordnet sie so, daß alle Böden nach derselben Richtung liegen. Hierbei werden vollständige Patronen sofort auffallen und ausgesondert.

284.
Untersuchen

Darauf dreht man die Hülsenböden dem Auge zu und untersucht, ob je-des Zündhütchen einen deutlichen Eindruck durch die Schlagbolzenspit-ze zeigt. Hülsen, die diesen Eindruck nicht oder nicht deutlich zeigen, sind auszusondern.

 

Hierauf dreht man die Hülsen mit ihren Öffnungen dem Auge so zu, daß das Tageslicht in die Hülse dringt und die Hülsenböden innen sichtbar werden. Erscheint das Innere metallisch rein, so sind diese Hülsen aus-zusondern, weil von ihnen anzunehmen ist, daß das Zündhütchen nicht entzündet wurde.

 

Hülsen mit festsitzendem Fließpappepfropfen und Pulverladung fallen so-fort auf und sind nach 283 zu behandeln.

 

Ist ausnahmsweise der innere Hülsenboden nicht deutlich erkennbar, so sind solche Hülsen mit einem passenden Holzstäbchen auf das Vorhan-densein eines etwaigen Pulverrestes zu untersuchen und, wenn ein sol-cher da ist, auszusondern. Die Pulverreste sind auszuschütten und durch einen Feuerwerker nach 189a zu verbrennen. Ist keine Feuerwer-ker vorhanden, so hat ein Offizier die Aufsicht zu führen.

 
Pist.Patrh.08 muß man einzeln untersuchen.  

Im übrigen trennt man beim Untersuchen brauchbare und unbrauchbare Hülsen nicht.

 

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