VIII. Untersuchen der MunitionX. Munitionsarbeiten bei der TruppeInhaltsverzeichnisStichwortverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe
IX. Vernichten von Munition.

A. Unschädlichmachen von Geschossen, Bomben und Sprengminen: sie-he H.Dv. 305, Munitionsbehandlung, Abschn. XI und XII.

176.

Das Berühren blindgegangener Beobachtungsgeschosse (B- Geschos-se) ist verboten (S. 121, Anm. 1). Das Vernichten geschieht durch Feu-erwerkspersonal. Fundorte sind zu kennzeichnen und zu melden.

 

Das gefundene B-Geschoß bedeckt man vorsichtig mit einer Schaufel voll Erde oder Sand, hebt dicht daneben ein 2–3 Spatenstiche tiefes Loch aus und befördert das mit Erde bedeckte Geschoß mit dem Spaten in das Erdloch hinein, das zuzuschütten ist.

 

Werden blindgegangene B-Geschosse berührt oder bewegt, müssen sie mit Erde bedeckt sein, weil diese die Geschoßwirkung bei vorkommender Explosion auffängt. Schutzbrille und Lederhandschuhe sind anzulegen.

 

2 cm Munition: Über das Behandeln unbrauchbarer 2 cm Munition ent-scheidet das Heereswaffenamt, Prüfwesen 1.

 

B. Vernichten von Nahkampf-, Spreng- und Zündmitteln: Wird das Ver-nichten größerer Mengen von unbrauchbaren scharfen oder Übungs- Nahkampf-, -Spreng- und -Zündmitteln angeordnet, so sind diese an einer oder an mehreren Stellen (z.B. Truppenübungsplätzen) zu sammeln und unter Aufsicht und Verantwortung von ausgebildeten Feuerwerks-personal zu vernichten.

177.
a. Nahkampfmittel
(Handgranaten)

Unbrauchbare (veraltete) Stielhandgranaten und Blindgänger sind streng zu unterscheiden.

178.

Von den zu vernichtenden unbrauchbaren Stielhandgranaten sind zu-nächst die Stiele abzuschrauben. Handgranaten, von denen sich die Stiele nicht leicht abschrauben lassen, sind wie Blindgänger zu behan-deln (vgl. 179, letzter Absatz).

 

Nach Abschrauben des Stieles ist jeder Handgranatentopf zu prüfen, ob keine Sprengkapsel darin ist; solche Handgranatentöpfe sind auf freiem Felde (179) abzubrennen.

 

Die Töpfe werden auf einem Holzfeuer21) verbrannt. Das Holzfeuer wird zunächst durch Aufstapeln kleiner Holzstücke vorbereitet. Um das Ab-brennen zu erleichtern, wird der Inhalt einzelner Töpfe auf das Holz ge-schüttet. Hierzu ist mit einer Metallsäge der Boden vorsichtig so weit zu öffnen, bis er mit einer Zange abgerissen werden kann. Die übrigen Töp-fe, und zwar höchstens 25 Stück auf einmal, werden darüber geschich-tet. Erst jetzt darf das Feuer angezündet werden.

179.

Nach dem Abbrennen ist etwa 100 m weit zurückzutreten, da durch die Hitzeentwicklung nicht genügend geöffnete Töpfe platzen und ihre Dek-kel fortgeschleudert werden können.

 

Unbrauchbare B.Z. 24 werden unter Aufsicht eines Offiziers oder Feuer-werkers durch Abziehen vernichtet. Ist dies unmöglich gibt man sie an die zuständige HMa. ab.

 

Über Vernichten von Blindgängern siehe H.Dv. 240, Abschnitt IV, Nummer 416–421.

 
b. Sprengmittel

Sie werden wie Handgranatentöpfe vernichtet. Bei T Minen, geballten Ladungen und Sprengbüchsen sind einige Stücke wie bei Handgranaten-töpfen zu öffnen. Auf einmal darf man nur bis 5 kg verbrennen.

180.
c. Zündmittel

1. Sprengkapseln. Unbrauchbare Sprengkapseln werden auf einem ent-legenen Platze in einem etwa 1 m tiefen Loch in einer Pappschachtel oder einem Kästchen sorgfältig zusammengelegt (bis zu 50 Stück). Dann wird ein Sprengkörper mit eingesetzter Sprengkapsel und 1,5 m langer Zeitzündschnur 24 oder 30 (an Stelle der Sprengkapsel mit Zündschnur kann auch ein langer Sprengkapselzünder verwendet werden) auf die Sprengkapeln flach aufgelegt. Das Ganze wird mit Papier und dieses etwa 20 cm hoch mit losem Boden bedeckt. Nachdem die Zündschnur durch Rasenstücke festgelegt worden ist, wird sie angezündet. Sicher-heitsentfernung: Halbmesser 300 m um die Sprengstelle.

181.

Nach dem Sprengen ist das entstandene Loch einzuebnen. Das Suchen nach Materialresten ist verboten.

 

2. Kurze und lange Sprengkapselzünder. Die Zündschnur jedes zu ver-nichtenden Sprengkapselzünders wird etwa 10 cm von der Sprengkapsel entfernt mit einem scharfen Messer durchschnitten.

182.

Die Teile mit der Sprengkapsel werden wie Sprengkapseln (vgl. 181), die Teile ohne Sprengkapsel wie Zeitzündschnur vernichtet (vgl. 183).

 

3. Zündschnüre (Zündschnur 24 und 30) ausschl. Knallzünd-schnur. Sie werden durch Abbrennen vernichtet.

183.

4. Knallzündschnur. Je 50 m auf Haspel sind durch Sprengen zu vernich-ten, indem an der Zündschnur eine Bohrpatrone oder Zeitzündschnur 30 mit Sprengkapsel zur Detonation gebracht wird. Sicherheitsentfernung 300 m Halbmesser um die Sprengstelle.

184.

5. Glühzünder. Sie sind wie Sprengkapseln zu vernichten (vgl. 181).

185.

6. T.Minen-Zünder 35, Zug-Zünder 35, Zug- und Zerschneide-Zünder 35, Druckzünder 35; die Zündhütchen sind durch sinngemäßes Abziehen oder durch Abscheren des Abscherdrahtes unbrauchbar zu machen. Hierzu sind die Zünder in einem Schraubstock oder einer ähnlichen Vor-richtung festzuklemmen und mit 1 bis 2 m langen Drähten oder durch Schlag mit einem langstieli-gen Hammer zu zünden.

186.
d. Übungs-Nahkampf-, Übungs-Spreng- und Übungs-Zündmittel.

1. B.Z. 24 mit Üb.Ldg. 30. Das Vernichten erfolgt durch Abziehen, wobei die Sicherheitsbestimmungen nach H.Dv. 240 zu beachten sind. Versagt der Zünder beim Abziehen, so sind die B.Z. 24 mit Üb.Ldg. 30 als Versa-ger zu kennzeichnen und an die zuständigen HMa. abzugeben.

186a.

2. Übungsladungen für Übungs-T.Minen, Übungs-Sprengbüchsen und Übungssprengkörper.

 

Sie sind zu je Stück abzubrennen. Das Holzfeuer ist zunächst durch Übereinanderschichten kleiner Holzstücke auf leicht brennbare Stoffe vorzubereiten. Auf diesen Stapeln werden die zu vernichtenden Gegen-stände gelegt und alle Personen, außer der mit dem Anzünden beauf-tragten, treten 100 m zurück. Die Anzündende brennt die leicht brenn-baren Stoffe an und tritt danach sofort und schnell ebenfalls 100 m zu-rück, so daß er in Sicherheit ist, wenn das Feuer die Ladung erreicht. Anmerkung 1 auf Seite 85 ist zu beachten.

 

C. Vernichten von Leucht- und Signalmunition: Unbrauchbare Leucht- und Signalmunition (vgl. Randnummer 168) ist durch einen Feuerwerker oder unter Aufsicht eines Offiziers zu vernichten.

187.

Die zu vernichtende Leucht- und Signalmunition, mit Ausnahme der R-Patronen und aller Munition in Metallhülsen (Aluminium, Messing), wird verbrannt. Hierzu gräbt man mindestens 250 m von Gebäuden entfernt eine 1 m tiefe Grube, bedeckt deren Boden reichlich mit leicht brennba-ren Stoffen, wie trockenem Holz und Papier, stapelt darauf die Munition in Mengen bis höchstens 2 kg. Darüber werden wiederum reichlich brennbare Stoffe geschichtet, die die zu vernichtende Munition vollkom-men bedecken müssen.

188.

Nahe bei der Grube darf nichts Brennbares, z.B. trockenes Gras, sein, daß sich durch Herausschnellen einzelner Sterne entzünden könnte.

 

Vor dem Anzünden treten alle Personen, außer der mit dem Anzünden beauftragten, mindestens 25 m zurück. Das Anzünden geschieht durch Hineinwerfen eines entzündeten Handleuchtzeichens oder mehrerer gleichzeitig gezündeter Sturmstreichhölzer in die Grube. Danach tritt der Anzündende sofort und schnell ebenfalls 25 m zurück. Nach dem Anzün-den wird die zu vernichtende Munition erst vom Feuer erfaßt, wenn die obere Schicht brennbarer Stoffe durchgebrannt ist. Sollte beim Hinein-werfen des Zündmittels (Handleuchtzeichen oder Sturmstreichholz) durch Zufall ein sofortiges Entzünden der Munition eintreten, dann wer-den herausschnellende Sterne u. dgl. durch die obere Schicht brennba-rer Stoffe abgefangen.

 

An die Grube darf man erst herantreten, nachdem der Aufsichtführende von der Ungefährlichkeit überzeugt ist und Befehl dazu gegeben hat.

 

R-Patronen und Munition in Metallhülsen (Aluminium, Messing) sind zum Vernichten an die Heeres-Munitionsanstalt Jüterborg einzusenden; dort sind sie unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu verbrennen oder zu sprengen.

 

D. Vernichten von Pulver: Rauchschwache Pulver verbrennt man im Freien an einem sicheren Ort – 250 m vom belegten M.H. entfernt – in Mengen von höchstens 1 kg. Das Pulver ist hierzu lang in einer flachen Rinne auszulegen. Um es zu entzünden, ist ein 1 m langes Stück Zeit-zündschnur an beiden Enden gerade abzuschneiden, mit dem einen windabwärts in das Pulver zu stecken, während man das andere Ende mit dem Zündschnuranzünder versieht. Die durch Brennprobe geprüfte Zündschnur ist glatt auszulegen und durch Beschweren mit Steinen, Holzstücken oder Erde am Zusammenrollen zu verhindern. Das Entzün-den der Zündschnur darf nur mit Zündschnuranzünder mit Abreißvorrich-tung (Zündschnuranzünder 29) geschehen. Der Anzündende entfernt sich nach dem Zünden mindestens 30 m von der Brandstelle und beob-achtet das Abbrennen von hier aus.

189.
Vernichten
von Pulver

Versagt die Zündung, so darf erst nach der Brennzeit der Zündschnur – 2 Minuten für 1 m – und 15 weiteren Minuten zum Untersuchen und Er-satz der Zündschnur geschritten werden.

 

Beim Abbrennen weiterer Mengen ist stets eine neue, von der ersten mindestens 5 m entfernte Stelle zu wählen. Vor dem wiederholten Aus-schütten von Pulver ist zu suchen, ob dort oder in der Nähe glimmende Reste von Holz, Papier oder anderen Stoffen liegen.

 

Sind große Pulvermengen zu vernichten, deren Abbrennen in kleinen Mengen unwirtschaftlich sein würde, so bestimmt auf Antrag das R.K.M., wie das Vernichten zu gesehen hat.

 

Schwarzpulver ist durch Einschütten in Wasser zu vernichten.

 

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