Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
XII. Bleigelder. |
1. Allgemeines: Für zurückgelieferte abgeschossene Munitionsteile aus Handfeuerwaffen- und M.G.-Munition erhalten die Truppe und Komman-dobehörden Geldvergütung zum Selbstbewirtschaften (Bleigelder); an-derseits müssen sie zuwenig zurückgelieferte Munitionsteile bezahlen. |
301.
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2. Umfang der Rücklieferung: Truppen, Schulen und Behörden haben den HMa. mindestens zurückzuliefern: |
302.
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a) von je 1 000 empfangenen |
scharfen Patronen der verschiedenen |
Arten mit Messinghülsen | 8 kg | Messing in beschossenen Patrh. S aus scharfen und Platzpatronen | ||
Pl.Patr. mit Messinghülsen | 7 kg |
Ladestreifen: brauchbare Ladestreifen mit festen oder losen Federn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 kg32) |
||
Packhülsen: brauchbare Packhülsen ohne |
Stoßdeckel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 600 Stck. | ||
brauchbare Stoßdeckel . . . . . . . . . . . . . . . | 1 200 Stck. |
Packtüten: eine bestimmte Menge wird nicht festgesetzt. Sie sind nach Bedarf zum Verpacken der abzuliefernden Hülsen, Ladestreifen oder Ladestreifenfedern zu verwenden; |
b) | von je 1 000 empfangenen |
Pist.Patr.0833). . . . . . | 3 kg Messing in beschossenen Pist. Patrh. 08 aus scharfen und Platzpatronen, |
Packschachteln für Pist.Patr.08 . . | 600 Stck. brauchbare. |
Bietet sich im Unterkunftsort keine Gelegenheit, die nicht ablieferungs-pflichtigen Munitionsteile sowie das gesammelte Blei preiswert zu ver-kaufen, so ist wegen ihres Verwertens mit der zuständigen HMa. zu ver-handeln. |
303.
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Die HMa. haben beim Ausgeben der Übungsmunition auf die Einnahme- und Empfangsscheine zu schreiben, wieviel Patronen mit Messinghülsen und wieviel mit Eisenhülsen die Truppen erhalten haben. |
304.
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Damit die Truppen annähernd gleich viel Bleigelder erhalten, haben die HMa. beim Abgeben der Übungsmunition die scharfen und Platzpatronen mit Messinghülsen im gleichen Verhältnis zur Gesamtmenge der abzuge-benden Patronen auf die einzelnen Verbände zu verteilen. |
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3. Geldvergütung: Die für zurückgelieferte Munitionsteile zu zahlende Geldvergütung (306) beträgt für: |
305.
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Menge | Gegenstand |
Vergütungs- betrag |
Handfeuer-waffen- und M.G.Muni-
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RM | Rpf | |||
1 kg |
Messing in Patronenhülsen S von scharfen und |
|||
Platzpatronen |
--- | 20 | ||
1 kg |
Messing aus Pist.Patrh. 08 |
--- | 20 | |
1 kg |
Messing in brauchbaren Ladestreifen mit Feder |
1 | 20 | |
1 kg |
Messing in brauchbaren Ladestreifen ohne Feder |
1 | 75 | |
1 kg |
Federbandstahl in brauchbaren Ladestreifenfedern |
1 | 40 | |
1 |
brauchbare Packhülse ohne Stoßdeckel |
--- | 15 | |
1 |
brauchbarer Stoßdeckel zu Packhülse |
--- | 01 | |
1 |
brauchbare Packschachtel für Pist.Patr. 08 |
--- | 02 | |
1 |
brauchbare Papphülse 2 cm |
--- | 02 |
Für das von den Truppen über die vorgeschriebenen Mengen hinaus ab-gelieferte Messing in Patrh. S aus verschossenen scharfen und Platzpa-tronen sowie aus Pist.Patr.08 wird das Doppelte gezahlt. |
306. |
Liefern die Truppen zu wenig ab, so wird für Fehlendes die Hälfte des wirklichen Wertes zurückgerechnet (310). |
307.
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Der wirkliche Wert beträgt für: |
Menge | Gegenstand | Wert |
teilen aus
Handfeuer-
|
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RM | Rpf | |||
1 kg |
Messing in Patronenhülsen S von scharfen und |
|||
Platzpatronen |
--- | 76 | ||
1 kg |
Messing aus Pist.Patrh. 08 |
--- | 74 | |
1 kg |
Messing in brauchbaren Ladestreifen mit Feder |
3 | 60 | |
1 kg |
Messing in brauchbaren Ladestreifen ohne Feder |
5 | 25 | |
1 kg |
Federbandstahl in brauchbaren Ladestreifenfedern |
4 | 20 | |
1 |
brauchbare Packhülse ohne Stoßdeckel |
--- | 47 | |
1 |
brauchbarer Stoßdeckel zu Packhülse |
--- | 03 | |
1 |
brauchbare Packschachtel für Pist.Patr. 08 |
--- | 05 | |
1 |
brauchbare Papphülse 2 cm |
--- | 06 |
Die von den Schießübungen auf Truppen-Übungsplätzen zurückgeliefer-ten Patronenhülsen, Kartuschhülsen für Geschütze und Minenwerfer, 2 cm Patronenhülsen und Reibzündschrauben 24 sind nach Anlage 2a, 3 und 4 mit der zuständigen Kommandantur des Truppen-Übungsplatzes bis zum 1.12. jedes Jahres, bei anderen Schießübungen mit der zustän-digen HMa. abzurechnen. |
308.
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Die Truppe übersendet die Abrechnung mit dem Empfangsschein über die Munitionsteile unmittelbar an die Kommandantur oder HMa. |
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Werden die Kartusch- und Patronenhülsen nicht vollzählig, von den 2 cm Patrh. oder Reibzündschrauben 24 mehr als 2% zu wenig abgege-ben, so ist von den Kommandanturen bzw. HMa. auf dem Dienstwege an O.K.H. zu berichten. |
309.
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Das Übertragen des Fehlenden auf das folgende Übungsjahr, um es dann durch Mehrliefern auszugleichen, ist unstatthaft. |
310.
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Unbrauchbare und Versagerpatronen werden nicht vergütet, weil sie durch brauchbare ersetzt werden. |
311.
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Sobald bei der Untersuchung in den HMa. Kartusch- und Patronenhülsen für Geschütze in größerer Zahl vorgefunden werden, die durch unsach-gemäßes Behandeln bei der Truppe unbrauchbar geworden sind, so ist darüber von den HMa. auf dem Dienstwege an das O.K.H. zu berichten. Dieses bestimmt die Höhe der dafür von den Truppen einzuziehenden Beträge. |
312.
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In solchen Fällen ist das Auszahlen der Geldvergütung für abgelieferte Munitionsteile an die betreffenden Truppen nicht vor dem Entscheid des O.K.H. vorzunehmen. |
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4. Rechnungen über Geldvergütung: Über die während des vergangenen Ausbildungsabschnittes angefallenen und der HMa. bis 1.11. jedes Jah-res abzuliefernden Munitionsteile legen die Truppen zum 1.12. die nach Anlage 2 aufgestellte Rechnung über die Geldvergütung für Handfeuer-waffen- usw. Munitionsteile der zuständigen HMa. vor. |
313.
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Den Rechnungen sind die Einnahmebelege über empfangene Munition in Urschrift und die Empfangsscheine der HMa. über die abgelieferten Mu-nitionsteile beizufügen. |
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Im Bedarfsfall können die Truppen bei der zuständigen HMa. Abschlags-zahlungen beantragen, die die HMa. innerhalb von 90% der bis dahin abgelieferten Munitionsteile berechnet. |
314.
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Die HMa. prüft die Rechnungen nach Anlage 2, versieht sie mit Feststel-lungsvermerken ( §§ 77 ff. RRO mit zugehörigen VB Heer RRO) und ver-anlaßt die Zahlung durch Buchausgleich mit den zuständigen Heers-standortkassen (Buchungsstellen) unter gleichzeitiger Postkartenmittei-lung über die Höhe der festgestellten Rechnung an die Truppe. Notwen-dig gewordene Änderungen der Rechnungen sind dabei zu erläutern. Die Postkartenmitteilung ist dem Truppenzahlmeister (Buchungsstelle) wei-terzugeben. |
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Die Ausgabebeträge sind für Rechnung der vom Heereswaffenamt zuge-wiesenen Haushaltsmitteln zu buchen. |
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5. Nachweis der Bleigelder: Sie sind im S-Buch der Truppenzahlmeister (Buchungsstelle) im besonderen Abschnitt zu buchen und getrennt für Bataillone und Kompanien sinngemäß in einer Unternachweisung nach Formblatt zu VB Heer zu § 10 und 11 Absatz 4 RRO. nachzuweisen. |
315.
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Die Bleigelder müssen, soweit sie nicht gemeinsame Ausgaben decken sollen, den einzelnen Kompanien usw. nach dem Verhältnis der Sammel-tätigkeit zugewiesen werden (vgl Randnummer 306 und 315). |
316/317.
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Beispiel. |
Einheit (Kp. usw.) |
Zugewiesen |
Zurück geliefertes Messing (in kg) |
Nach Rand- Nr. 302 abzulie- ferndes Messing (in kg) |
Mehr abge- lie- fertes Mes- sing |
Geldvergütungen | ||||||||||
scharfe Patr. |
Pl. Patr. |
aus Hülsen von |
Sa. |
aus Hülsen von |
Sa. |
einfach be- rechnet |
dop-
|
Sa. | |||||||
in Messing- hülsen |
schar- fen Patr. |
Pl. Patr. |
schar- fen Patr. |
Pl. Patr. |
kg | RM | Rpf | RM | Rpf | RM | Rpf | ||||
Stück | Stück | ||||||||||||||
1) | 2) | ||||||||||||||
1. Kp. | 47 400 | 33 105 | 552 |
280 |
832 |
379 | 232 |
611 |
221 |
122 |
20 |
88 |
40 |
210 |
60 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
2. Kp. | 47 400 | 33 105 | 420 |
256 |
676 |
379 | 232 |
611 |
65 |
122 |
20 |
26 |
00 |
148 |
20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
3. Kp. | 47 400 | 33 105 | 506 |
244 |
750 |
379 | 232 |
611 |
139 |
122 |
20 |
55 |
60 |
177 |
80 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
||||||
M.G. Kp. | 96 000 | 92 730 | 820 |
688 |
1 508 |
768 | 649 |
1 417 |
91 |
283 |
40 |
36 |
40 |
319 |
90 |
Zus. |
|
3 766 |
3 250 |
516 |
650 |
00 |
206 |
40 |
856 |
40 |
1) 611 · 0,20 = 122,20 | |
2) 221 · 0,40 = 88,40 | |
Standortälteste, Kommandanturen usw. dürfen Bleigelder der Truppen nicht einbehalten. |
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6. Verwenden der Bleigelder. Aus den Bleigeldern sind zu bestreiten die Kosten für: |
318.
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Reinigen, Lagern und Verwalten der Infanteriemunition, soweit hierfür Sondermittel fehlen, |
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Instandsetzen und Neubeschaffen von beschädigten Munitionspackge-fäßen, |
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Säcke und andere Behälter zum Sammeln beschossener Munitionsteile, |
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Aus- und Fortbildung der Truppe im Schießen mit Handfeuerwaffen und Maschinengewehren, soweit Sondermittel fehlen. Hierbei handelt es sich besonders um das Beschaffen von |
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Munition aller Art für Handfeuerwaffen und M.G., Übungsgeräte, soweit nicht Kostenübernahme auf Gerätgelder zu erfolgen hat, |
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Unterhalten der Schutzanlagen zum Schießen mit Zielmunition aus Handfeuerwaffen, soweit die Scheibengelder nicht reichen, |
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Beschaffen und Unterhalten von Gerät für Schießstandanlagen des Standortes nach den Festsetzungen der Schießstandordnung. Andere Ausgaben für Schulschießstände dürfen aus Bleigelder nicht übernom-men werden. |
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Beschaffen von Schießbüchern, Schießkladden, Scheiben usw., wenn hierfür die Scheibengelder nicht ausreichen. |
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Etwa weiter auf Bleigelder zu übernehmende Ausgaben werden vom O.K.H. angeordnet. |