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Heeresfeuerwerkerei - Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten |
Anhang. |
Schutzmaßnahmen für Munitionsanstalten gegen Zerstörung |
41. Munitionsfertigungsanstalten und Munitionslager sind hauptsächlich durch Brände, Explosionen und im Ernstfalle durch Fliegerangriff gefährdet. Damit bei solchen Vorkomm-nissen nicht die ganze Anlage zerstört wird, ist sie beim Erbauen so weit wie möglich aus-einanderzuziehen, da dies die beste Schutzmaßnahme ist. Hieraus entstehende Nachteile (größere Kosten für Landerwerb, Bau, lfd. Betriebsführung und Verwaltung) müssen in Kauf genommen werden. Das Erhalten der gelagerten Munition sowie Weiterführen der Fertigung für den Munitionsnachschub sind deshalb so wichtig, weil die Sicherheit und der Bestand des Staates davon abhängen können. |
Am sichersten gegen die Vorkommnisse in Satz 1 lagert die Munition in unterirdischen Lagerräumen. |
Maßnahmen zur Verhütung von Bränden. |
42. Es müssen Blitzschutzanlagen erhalten: |
a) |
die Gebäude der Munitionsfertigungsstelle, in denen scharfe Munition angefertigt wird, |
b) | das Handmunitionshaus, |
c) | alle Munitionshäuser, |
d) |
Lagerhäuser nach Bedarf (s. H.Dv. 188 I Ziff. 1c und solche , die im Bedarfsfalle als M.A.H. verwendet werden). |
Für den Bau der Blitzschutzanlage gilt die H.Dv. 188 "Vorschrift über Anlage und Prüfung von Blitzableitern an Militär-Hochbauten" und Erlaß vom 30.1.1936 Nr. 63h 38 V 4 X. |
43. Munitionslager müssen ringsherum gegen Bodenfeuer durch 3 m breite Brandschutz-streifen – wundgehaltenes Gelände – geschützt sein, falls nicht an anderer Stelle (Nadel-wald) ein breiterer Streifen vorgeschrieben ist (7). Statt des Wundhaltens ist das dau-ernde Freihalten des Brandschutzstreifens von allem Brennbaren gestattet. |
Für die Versorgung mit Wasser gilt die Randnr. 23. |
Es muß ausreichendes Feuerlöschgerät bereitgehalten werden, damit ein Brand im Entste-hen gelöscht werden kann; vgl. H.Dv. 454/7. Orte, die für das Bekämpfen von Bränden wichtig sind, muß man bei Dunkelheit beleuchten können. |
44. Für den Verkehr von Lastkraftwagen und Lokomotiven in Munitionsanstalten sind die Bestimmungen der H.Dv. 450 zu beachten. |
Von Zeit zu Zeit sind die Jagdberechtigten, in deren Gebiet die Munitionsanstalt liegt, auf das Gesetz vom 15. Juli 1907 (Preußische Gesetzsammlung 1907, Seite 207) hinzuweisen, nach dem die Ausübung der Jagd mit Feuergewehren innerhalb eines Umkreises von 225 m um Munitionshäuser verboten ist. |
Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie Rauchverbote, Verbot des Feueranzündens auf frei-em Felde, innerhalb gewisser Grenzen, sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält-nisse zu erwägen und bei der Ortspolizei zu beantragen. |
Maßnahmen
gegen das Übergreifen von Bränden und Explosionen. |
45. Vorkehrungen, um Brände und Exlposionen in ihrem Ausmaß zu beschränken, sind: |
a) |
Einbau der Munitionshäuser in abfallende Hänge. Es genügt, wenn die Munitionshäu-ser zur Hälfte eingebaut werden. |
b) |
Anlage der Munitionshäuser in Gruppen zu 8 bis 12 Häusern unter Einschalten großer Abstände – mindestens 150 m – zwischen die einzelnen Gruppen. |
c) |
Fördern starken Baumwuches9). Baumgruppen mit breiten Baumkronen wählen, da diese die Detonationswellen stark hemmen (Ahorn, Platanen, Kastanien, Linden, Wallnuß, Buchen usw.). Die Forstbehörden ist zu betragen, welche Baumart bei der örtlichen Bodenbeschaffenheit am besten gedeiht. |
d) |
Bau der Munitionshäuser in Misch-10) oder Laubwald (Nadelwald ist durch Waldbrand sehr gefährdet; siehe Randnummer 7). |
e) |
Bau von Schutzwällen, insbesondere für Munitionshäuser mit leicht entzündlicher Munition (Schwarzpulver). Wälle schützen bei der Explosion eines Munitionshauses nur insoweit, als sie die Detonantionswelle ablenken und seitwärts geschleuderte Sprengtrümmer auffangen. Ihre Anlage ist daher bei vorhandenen kleineren Sicher-heitsabständen der Häuser zweckmäßig, bei Einhaltung der Abstände nach Anlage 1 jedoch nicht erforderlich. Wenn Wälle angelegt werden, so müssen sie die Muniti-onshäuser in ihrer größten Gebäudehöhe um 0,5 m übertragen, eine Kronenbreite von 1 m besitzen und mit ihrer Fußkante 1 m vom Munitionshaus entfernt stehen. |
f) |
Belegen der Munitionshäuser mit einer kleineren Sprengstoffmenge als zulässig ist. |
g) |
Möglichste Ausschlatung von Holz als Baustoff, Anstrich freiliegender Holzteile mit feuerhemmenden Mitteln. |
h) |
Wundhalten des Erdbodens in 3 m Breite um jedes Munitionshaus herum oder eine dauerndes Freihalten dieses Bodenstreifens von Gras und Gestrüpp. Fortgesetztes Beseitigen der leicht brennbaren Bodenbewachsung im ganzen Munitionslagergebiet. Das Gras ist in der ganzen Munitionsanstalt häufig abzumähen. Wird aus dem Gras Heu bereitet, so muß das Gras zum Trocknen aus dem Munitionslager herausge-schaft werden. |
Schutz durch Tarnen11). |
46. Ein unbedingter Schutz der Munitionsanstalten gegen Fliegerangriffe ist nicht mög-lich. Das Erkennen der Anlage aus der Luft muß aber durch Tarnen erschwert werden. |
47. Das Tarnen ist zu erreichen durch: |
a) |
Einrichten parkähnlicher Anlagen im ganzen Lager (Anpflanzen von Busch- und Strauchwerk – keine Nadelhölzer – sowie Laubbäume auf allen freien Flächen (s. auch Abs. d und Randnummer 45c); |
b) |
Verteilen der Gebäude auf einen großen Raum, damit die Anlage als Munitionsanstalt schwer erkennbar ist; |
c) |
gewisse Unregelmäßigkeiten im Bau in der Anlage; wenn möglich, sind den Häusern ungleiche Dachformen und Höhe zu geben, damit bei Sonnenschein die leicht aus der Luft erkennbare regelmäßige und eckige Schattenwirkung der Gebäude vermie-den wird. Unregelmäßige Zaunführung, abwechselnd Baum- und Gebüschgruppen, die mit gleichartiger Bewachsung des Mun.-Geländes in Verbindung stehen, zur Tar-nung der Zaumführung anlegen; |
d) |
weitmöglichstes Anpassen der Anlage an die Geländeumgebung; auf Siedlungen in der Umgebung abstimmen; |
e) |
Beschränken der Gleis- und Wegeanlagen auf das geringst zulässige Maß. Sie sind bei Erkundung aus Flugzeugen leicht zu erkennen, dürfen daher, soweit sie unbe-dingt erforderlich sind, nicht zu brei anzulegen und müssen über die Lagergrenze hinaus weitergeführt werden; |
f) |
Bedecken der Dächer, Wege und Gleise mit Tarnnetzen; Aufstellen von Scheinanla-gen. Maßnahmen beider Art sind für den Notfall vorzubereiten; Abblendvorrichtun-gen für Türen, Fenster; |
g) |
weitere Tarnmaßnahmen siehe die Randnummer 45a bis d. |
Schutz durch Abwehr. |
48. Zum Schutz der Munitionsanstalten im Angriffsfalle sind Flakgeschütze vorzusehen. |
49. Bei Munitionsfertigungsstellen und Munitionslagern, die weit ab von den Standorten gelegen sind, sind Plätze vorzusehen, von denen aus bei inneren Unruhen ihre Verteidi-gung bis zum Eintreffen der Truppe möglich ist. |