VIII. Verhüten und Bekämpfen von BrändenX. VerwaltungInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
IX. Dienst der Kommandantur.

173.) Den Dienst der Kommandantur regelt der Kommandant. Die nachstehende Abgren-zung der Aufgaben gilt im allgemeinen als Regel.

174.) Der Adjudant unterstützt den Kommandanten in seinen wesentlichsten Aufgaben. Er leitet den Geschäftszimmerdienst der Kommandantur und bearbeitet allgemeine militäri-sche Angelegenheiten, Ausbildung, Unterkunft und Fürsorge.

Den Unteroffizieren und Mannschaften der Kommandantur gegenüber hat er die Aufgaben, Disziplinarstrafgewalt und Urlaubsbefugnis eines Kompaniechefs. Er führt den hiermit ver-bundenen Schriftwechsel selbständig.

Der Adjudant vertritt den Kommandanten bei Abwesenheit, sofern das Gen. Kdo. keine andere Regelung anordnet (vgl. 14).

175.) Der Offizier (W) leitet nach den Weisungen des Kommandanten den Ausbau des Platzes entsprechend den Erfordernissen für die übernde Truppe.

Seine wichtigste Aufgabe ist die Schaffung und der Unterhalt der für die gefechtsmäßige Schießausbildung aller Waffen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen (72–90). Wäh-rend der Schießzeiten steht er der Truppe in der zweckmäßigen Ausnutzung dieser Ein-richtungen und im Zielbau selbst mit Rat und Tat zur Seite. Er muß die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten anbieten und darf sich nicht allein mit den Forderungen der Truppe benügen.

Zum Platzausbau gehört ferner die Instandhaltung und Verbesserung des Platzwegenet-zes und der Brücken, soweit dies nicht dem Heeresforst(revier)amt obliegt.

Zur Durchführung dieser Aufgaben stehen ihm Werkmeister, Arbeiter, Gespanne und Kraftfahrzeuge in erster Linie zur Verfügung.

Der Offizier (W) verwaltet das Scheiben-, Zielbau- und Kraftfahrgerät, die Verbrauchs-stoffe, Zeichnungen und Karten, überwacht die Werkstätten, Aufbewahrungsräume und sonstige Liegenschaften, soweit sie nicht von der H.St.O.Verw. betreut werden, und be-wirtschaftet die für den Platzausbau zugewiesenen Geldmittel.

Im inneren Dienst leitet er den Schriftverkehr, der sich sich aus seinem Aufgabengebiet ergibt, und bearbeitet den Zielbau-, Schieß- und Sicherheitsdienst sowie das Karten- und Vermessungswesen.

Dem Offizier (W) obliegt ferner die Ausbildung der Zielbau-, Nebel-, Spreng- und Feuer-löschkommandos der Kdtr.

Zu seiner Unterstützung verfügt er unmittelbar über die Feuerwerker der Kdtr.

Für die Hauptschießzeiten kann die Kdtr. etwa nötige Verstärkung an Feuerwerkern bean-tragen.

176.) Der Fachbearbeiter für Geländebedeckung bearbeitet alle Fragen der Schaffung und Erhaltung einer natürlichen Geländebedeckung als einer der Grundlagen für die kriegs-mäßige Ausbildung der Truppe.

Zu seinem Aufgabengebiet gehört daher in erster Linie die fachkundige Leitung der auf seinen Vorschlag vom Kommandanten angeordneten landwirtschaftlichen Maßnahmen (54–59).

Er hält enge Verbindung mit dem Offizier (W) und dem Heeresforst(revier)-amt. Bei der Abschätzung und Vereinigung von Flurschäden außerhalb des Platzes wirkt er mit.

Zur Durchführung seiner Aufgabe ist er auf die Mitbenutzung der Kraftfahrzeuge der Kdtr. angewiesen.

Im inneren Dienst leitet er als Referent des Kommandanten den Schriftverkehr, der sich aus seinen Aufgaben ergibt.

Es bleibt dem Kommandanten überlassen, den Fachbearbeiter für Geländebedeckung noch mit anderen geeigneten Aufgaben zu betrauen.

177.) Der technische Beamte (N) bearbeitet alle Angelegenheiten des technischen Nach-richtenwesens und ist der Berater der Kommandanten in allen Fragen dieses Sachgebie-tes.

Er leitet den Nachrichtenbetrieb, den Bau der Nachrichtenanlagen, den Geräteeinsatz und bewirtschaftet die für Nachrichtenwesen zugewiesenen Geldmittel. Die Anweisung zum Benutzen der Anlagen durch die Truppe schlägt er dem Kommandanten vor.

Der technische Beamte (N) ist Vorgesetzter des militärischen und zivilen Nachrichtenper-sonals und Vorsteher der nachrichtentechnischen Werkstätten, deren Dienst er leitet.

Er ist verantwortlich für die Ausgabe und Rückeinnahme sowie für die sachgemäße Be-handlung und Lagerung des Nachrichtengerätes, führt und verwaltet Bestandsnachweise, Bestellhefte, Bau- und Lagepläne, Liniennachweisungen für das ober- und unterirdische Nachrichtennetz.

Er leitet den Schriftverkehr, der sich aus seinem Aufgabengebiet ergibt.
Seine Gehilfen sind die Funkmeister der Kdtr.

Wo ein technische Beamter (N) nicht vorhanden ist, obliegen die genannten Aufgaben dem (ältesten) Funkmeister.

Die Aufgaben des technischen Beamten (N) (Funkmeisters) sind zum großen Teil mit dem Arbeitsgebiet des Offiziers (W) eng verbunden.

Der Kommandant hat daher, in erster Linie in allen Fragen des Platzausbaues, die rei-bungslose und in der Arbeitseinteilung ungestörtes Zusammenarbeiten des Leiters des technischen Nachrichtendienstes mit dem Offizier (W) sicherzustellen.

178.) Soweit bei einzelnen Kdtr. noch andere Sachbearbeiter vorhanden sind, bestimmt der Kommandant ihre Aufgaben.

179.) Die Arbeiter der Kdtr. sind dazu bestimmt, alle Arbeiten zu leisten, die mit den Übungen und Schießen der Truppe und mit dem Ausbau des Platzes im Zusammenhang stehen. Ferner obliegt ihnen die Pflege der Baumbestände, Grünflächen und ziergärtneri-schen Anlagen im Lager sowie die Bewachung baulicher Anlagen auf dem Platz, letztere soweit nicht Gendarmeriekommandos damit betraut sind.

Wach- und Pförtnerdienst sowie der allgemeine Ordnung- und Reinigungsdienst im Lager und in Lageranlagen ist Sache der H.St.O.Verw., die hierzu über eigene Arbeiter verfügt.

180.) Die Kdtr. darf durch ihre Arbeiter im allgemeinen nur solche Arbeiten ausführen las-sen, deren Vergebung an die private Wirtschaft aus dienstlichen Gründen oder mit Rück-sicht auf entstehende Mehrkosten nicht in Frage kommt. Bei Berechnung der im eigenen Betriebe der Kdtr. entstehenden Kosten müssen außer den Material- auch die Tagelohn-kosten, Kosten für Beförderung des Materials usw. berücksichtigt werden.

181.) Die in der Stärkenachweisung festgesetzten Zahlen für Arbeiter der Kdtr. bedeuten keinen Zwang, diese Arbeiter das ganze Jahr hindurch zu unterhalten. Diese Zahlen sind vielmehr die Höchstgrenze der zu verausgabenden Arbeitslöhne, gemessen am Durch-schnitt des Haushaltsjahres.

Die Kdtr. sollen jeweils nur soviel Arbeiter beschäftigen, als zur Erfüllung der vorhandenen Aufgaben unbedingt nötig sind. Erfordern andererseits besondere Aufgaben eine vorüber-gehende Überschreitung der in der Stärkenachweisung festgesetzten Zahlen, so muß die Mehrausgabe an Lohn im Verlaufe des Haushaltsjahres durch entsprechende Einschrän-kung der Arbeiterzahl wieder eingespart werden. Unwirtschaftliche Tätigkeiten (Streckar-beit) ist zu vermeiden.

182.) Die Arbeiter sind bei ihrer Einstellung auf Geheimhaltung aller zu ihrer Kenntnis ge-langenden militärischen Vorgänge und Gegenstände schriftlich zu verpflichten. Diese Ver-pflichtung ist ihnen in angemessenen Zeiträumen in Erinnerung zu bringen. Hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit sind sie dauernd zu überwachen.

183.) Bei Einstellung und Entlassung ist nach Ziff. 1a und 2a der Best. f. St.O.Lohnst. (H.Dv. 325 Anlage 20) zu verfahren.

184.) Sind Tr.Üb.Pl. selbständige Gutsbezirke, so werden die Gutsvorstehergeschäfte einem Beamten der Heeresstandortverwaltung übertragen. Der Gutsvorsteher wird auf Vorschlag der W.V. vom Kreisausschuß bestellt.

Den Amtsvorsteher oder die entsprechende Persönlichkeit bestimmen bürgerliche Behör-den. Es kann also, muß aber nicht Angehöriger der Wehrmacht sein.

Guts- und Amtsvorsteher sind rein bürgerliche Obliegenheiten. Ein dienstlicher Einfluß des Kommandanten oder andere militärische Stellen auf die Führung dieser Geschäfte ist da-her ausgeschlossen.

185.) Der Fuhrpark der Kdtr. besorgt die im Dienst- und Wirtschaftsbetrieb der Kdtr. nö-tigen Fuhren. Er setzt sich aus pferdebespannten und Kraftfahrzeugen zusammen.

Ist der Fuhrpark der Kdtr. mit dem der H.St.O.Verw. zusammengelegt, so regelt der Kom-mandant die Verteilung der Fahrzeuge auf Grund der vorliegenden Anträge. Er ist dafür verantwortlich, daß keine nachteiligen Stockungen im Fuhrbetrieb beider Dienststellen entstehen.

186.) Die Kdtr. führen Dienstsiegel und Dienststempel: "Kommandantur des Truppen-übungsplatzes X."

VIII. Verhüten und Bekämpfen von BrändenX. VerwaltungInhaltsverzeichnis