VII. SanitärsdienstIX. Dienst der KommandanturInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
VIII. Verhüten und Bekämpfen von Bränden.

157.) Die Brandgefahr ist auf Tr.Üb.Pl. besonders groß. Sorgfältige Vorkehrungen sind notwendig, um ihr vorzubeugen und ausbrechende Brände rasch zu ersticken. Die Trup-pen sind vor Eintreffen auf die Brandgefahr hinzuweisen und über das Verhüten und Be-kämpfen von Bränden zu unterrichten.

158.) Das Wegwerfen brennender oder glimmender Gegenstände – Streichhölzer, Zigar-ren- und Zigarettenreste usw. – ist verboten. Das Verbot ist wiederholt in Erinnerung zu bringen und an Tafeln anzuschlagen.

In Zeiten großer Dürre erläßt der Kommandant nach Bedarf Rauchverbote für den ganzen Platz oder einzelne Teile desselben.

159.) Geheizte Feldküchen haben bei trockener Witterung, soweit es der Übungszweck nicht unbedingt anders erfordert, Wege einzuhalten, auf denen keine Brandgefahr be-steht.

160.) Der Kommandant kann in Zeiten besonderer Brandgefahr Schießen mit Explosivge-schossen aller Art – auch B-Geschosse, Leuchtspur-, Signal- und Leuchtmunition – un-tersagen sowie für den Zielbau, die Verwendung von Zielfeuern und Nebelmitteln ein-schränkende Bestimmungen erlassen.

Für Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung von Nebelmitteln gilt H.Dv. 270. Die Reste abgebrannter Nebelkerzen sind von der Truppe an Ort und Stelle zu vergraben. Um unnö-tigem Feueralarm vorzubeugen, ist Beginn und Ende des Vernebelns der Kdtr. zu melden. Die Kdtr. setzt hiervon auch das Heeresforst(revier)amt in Kenntnis.

161.) Bei Übungen, mit denen besondere Brandgefahr verbunden ist (vgl. Ziff. 159 u. 160 Abs. 1), ist stets Gerät zur Brandbekämpfung mitzuführen. Geeignet sind Spaten, Beile, Kreuzhaken und Äxte. Pflüge und sonstiges Löschgerät werden im Bedarfsfalle von der Kdtr. gestellt.

Die Kdtr. sorgt für Ausstattung der Deckungen und Beobachtungsstände mit Feuerlösch-gerät.

162.) Bei Brandmeldungen hat die Kdtr. alle verfügbaren Leute, von denen ein Teil mit verpaßten Gasmasken versehen sein muß, mit den erforderlichen Löschgeräten schnell-stens zur Brandstätte zu entsenden. Eine Löschmannschaft muß auch an Sonn- und Fei-ertagen und in der Zeit, in der der Platz nicht belegt ist, ständig erreichbar sein.

Wird ein Brand in der Nachbarschaft des Platzes beobachtet oder greift Feuer vom Platze dorthin über, so ist der Gemeindevorstehe, möglichst auch der betroffene Besitzer, schnell zu benachrichtigen. Die Kdtr. hat Hilfe zu entsenden.

Die Truppe hat die Bekämpfung entstehender Brände sofort aufzunehmen. Entsteht ein Brand während eines Schießens, so ist das Schießen abzubrechen und der gefährdete Raum für Löschmaßnahmen freizugeben. Die Kdtr. ist sofort zu benachrichtigen.

Die Truppe darf erst einrücken, wenn der Brand gelöscht oder wenn sie beim Löschen entbehrlich ist.

163.) Die Löscharbeiten sind vom Kommandanten zu leiten. Bis zu seinem Eintreffen leitet der an der Brandstelle anwesende Dienstälteste die Arbeiten. Bei Waldbränden sind die Forstbeamten als Sachverständige heranzuziehen.

164.) Die Bekämpfungsmaßnahmen richten sich nach der Art des Feuers und nach den Windverhältnissen. Bei Waldbränden unterscheidet man:

a)

Bodenfeuer, d.i. das Brennen der Bodendecke (Gras, Heide, Nadelstreu, Torfmull, Reisig, Sträucher);

b)

Wipfelfeuer, d.i. das Übergreifen des Bodenfeuers auf Äste und Wipfel in Schonun-gen und Stangenhölzern;

c)

Stammfeuer, d.i. das Erfassen von Stämmen und aufgearbeiteten Hölzern durch das Feuer.

165.) Bodenfeuer werden bekämpft:
a)

durch Ausschlagen mit grünen Zweigen, Feuerpatschen usw. Die Löschmannschaft wird hierzu in Linie aufgestellt. Die Flammen werden stets von den Seiten her ange-griffen. Im Rücken der Mannschaft darf kein Brand bleiben;

b)

durch Abschürfen des Bodens in etwa 50 cm Breite mit Spaten und Aufwerfen von Sand nach der Feuerseite;

c) durch Pflugfurchen, deren Balken nach der Feuerseite fällt;
d)

durch Gegenfeuer, besonders bei ausgedehnten Ginsterbränden, wenn die Voraus-setzungen hierfür gegeben sind.

Die Arbeiten zu b) und c) müssen in angemessener Entfernung von der Feuerfront durch-geführt werden. Die Arbeitenden sind rechtzeitig zu warnen, wenn ein Bodenfeuer zum Wipfelfeuer wird.

166.) Wipfelfeuer kann wegen der sich entwickelten Hitze nicht gelöscht werden. Die Linie, bis zu der man es laufen lassen muß, ist schnell freizuhauen. Bei großen Waldbrän-den kann es zweckmäßig sein, unter genauer Beachtung der Windrichtung auf der ganzen Linie Gegenfeuer anzulegen. Diese Maßnahme darf nur auf Vorschlag von Forstbeamten angeordnet und muß von diesen geleitet werden.

167.) Stammfeuer wird durch Überwerfen von Sand gelöscht, Holzstöße werden ausein-andergerissen und mit Sand beworfen.

168.) Moorbrände können mitunter durch reichliches Bewässern gelöscht werden, wenn das Feuer noch nicht tief eingedrungen ist. Hat sich das Feuer bereits tief eingefressen, so müssen bis zu zwei Meter breite Gräben so tief ausgehoben werden, bis Sand, Kies, steiniger Untergrund oder Grundwasser zutage tritt. Der Aushub ist auf die vom Feuer ab-gewendete Stelle zu werfen. Sind die Flammen unterdrückt, so sind auf der Brandfläche versteckte Feuerherde zu suchen und mit Sand zu ersticken.

169.) Verhalten bei Bränden in Munitionsanstalten und Pulvermagazinen s. Verw.V. der Munition (H.Dv. 450).

170.) Nach jedem Brande hat eine Wache an der Brandstelle zurückzubleiben, solange noch mit einem Wiederaufleben des Feuers zu rechnen ist. Die Brandwache muß selbst sofort einschreiten und im Notfall Hilfe herbeiholen können.

171.) Die Kdtr. hat eine Feuerlöschordnung aufzustellen, die den örtlichen Verhältnissen angepaßt und in die "Sonderbestimmungen" aufzunehmen ist.

Übende Truppen sind besonders zu unterweisen. Das Personal der Kdtr. ist im Feuerlösch-dienst auszubilden.

172.) Der Kommandant regelt die Feuerlöschdienst im Lager. Vierteljährlich sind Lösch-proben abzuhalten.

VII. SanitärsdienstIX. Dienst der KommandanturInhaltsverzeichnis