IV. PlatzIV. PlatzInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
IV. Platz.

Einrichtungen für Schießen:

72.) Auf allen Tr.Üb.Pl. müssen Schulschießstände für Handfeuerwaffen und M.G. sowie ein Handgranatenwurfplatz (auf größeren Plätzen mehrere) vorhanden sein. Die Zahl die-ser Einrichtungen wird für jeden Tr.Üb.Pl. durch O.K.H. besonders festgelegt.

Für die übrigen Waffen sind Einrichtungen zum Schulschießen nicht erforderlich; jedoch ist Gelegenheit zum Anschießen dieser Waffen vorzusehen.

73.) Schulgefechts- und Gefechtsschießen aller Waffen einschl. der schweren Artillerie, der Panzer- und Pz.Abw.Truppe sowie Gefechtsschießen gemischter Waffen (78) müssen auf allen Plätzen durchführbar sein, soweit die Platzverhältnisse ein Schießen der einzel-nen Waffen unter Berücksichtigung der geltenden Sicherheitsbestimmungen gestatten.

Die vielseitige Ausgestaltung der hierfür erforderlichen Einrichtungen entspre-chend den Weisungen und Plänen für Platzausbau ist die vornehmste Aufgabe der Kdtr.

Um die schießende Truppe in kriegsmäßige Verhältnisse zu zwingen, ist auf allen Schießbahnen die Schaffung einer natürlichen Geländebedeckung (50–59) beson-ders zu betreiben.

Die Grundlagen für die Durchführung von Schulgefechts- und Gefechtsschießen der ein-zelnen Waffen enthalten die Schießvorschriften. Art und Umfang von Gefechtsschießen gemischter Waffen regelt H.Dv. 270.

Mit der Durchführung von Schießen aus M.G. und Gewehren auf geschleppte Luftziele un-ter Verwendung der leichten S- und L'spurmunition ist auf allen Plätzen zu rechen.

74.) Inf. Schießbahnen (80–83) sind zur Durchführung von Schulgefechts- und Ge-fechtsschießen der Inf.1) bis zur durch s.M.G. verstärkten Schützenkompanie und M.G.- Kompanie bestimmt.

75.) Artl.- und M.W. Zielfelder dienen diesen Waffen zur Durchführung ihrer Schulge-fechts- und Gefechtsschießen. Sie sind, soweit es die Platzverhältnisse gestatten, so anzulegen, daß aus möglichst zahlreichen Feuerstellungen und Schußrichtungen geschos-sen werden kann.

Die Artl. wird vielfach Feuerstellungen außerhalb des Platzes in Kauf nehmen müssen. Sol-che sind von der Kdtr. zu erkunden und kartenmäßig festzulegen. Zur Einschränkung von Flurschäden, deren Kosten die schießende Truppe trägt, sollen solche Feuerstellungen nach Möglichkeit auf wirtschaftlich wenig oder ungenutzten Flächen liegen. Für die erfor-derlichen Absperrmaßnahmen sorgt die schießende Truppe.

Bei der Anlage und Einrichtung von Artl.Zielfeldern sowie der Erkundung von Feuerstellun-gen hat grundsätzlich ein Artl.Kommandeur nach näherer Bestimmung des Gen.Kdo. mit-zuwirken. Ferner ist ein Kommandeur des nächstliegenden Pz.Verbandes beizuziehen. So-weit die Belange beider Waffen nicht in Einklang gebracht werden können, haben die der Artl. den Vorrang (vergl. 76).

76.) Panzertruppen benutzen je nach Art ihrer Waffen und Schießbedingungen die für Inf. und Artl. geschaffenen Einrichtungen mit.

77.) Pz. Abwehrtruppen bedürfen außer vielseitiger Bewegungsmöglichkeit von Panzer-wagenzielen auf Entfernungen ab 1000 m abwärts keiner besonderen Einrichtungen. Sie werden daher im allgemeinen diejenigen Inf.Schießbahnen mitbenutzen könne, die dem besonderen Sicherheitsbereich der Pz.Abw. Geschütze Rechnung tragen.

78.) Schießbahnen für Schießen gemischter Waffen (84) sollen gemeinsame, im scharfen Schuß durchgeführte Gefechtsübungen der Inf., Artl. und Pz.Abw. Truppe bis zur Mindeststärke von 1 Batl. l. u. m.M.W., 1 l.Artl.Abt., 1 s.F.H.Bttr., 1 Pz.Abw.Zug, ge-statten. Die Mitwirkung von Panzertruppen kann in Frage kom-men.

79.) Schießen unter freier Ausnutzung des Platzes stehen, soweit es die jeweiligen Platzbelegung zuläßt, allen Waffen nach Maßgabe der Sicherheitsbestimmungen frei. Der Führer muß entscheiden, ob der Vorteil freier Geländeauswahl den meist damit verbunde-nen Nachteil fehlender oder unzureichender Einrichtungen für beweglichen Zielbau über-wiegt.

Derartige Schießen kommen vor allem für die Artl. in Frage, wenn nach Übungszweck Ziel-bedingung und Beobachtung am Ziel nicht unbedingt erforderlich sind.

Für die Inf. sind solche Schießen im allgemeinen nur bei Darstellung von Verteidigungsan-lagen auf Zielseite zweckmäßig.

80.) Für Schulgefechtsschießen der Inf. vornehmlich solche des Einzelschützen mit Ge-wehr, ist auf jedem Platz mindestens 1 Schießbahn mit besonderen bodenständigen Ziel-baueinrichtungen und vielseitigen Zielbedienungsmöglichkeiten vorzusehen (Inf. Schulge-fechtsschießbahn). Es kommt in diesem Falle weniger auf kriegsmäßige als auf eine möglichst abwechslungsreiche und lebendige Zieldarstellung an. Eine derartige Schieß-bahn kann in ihrer Breite und Tiefe der Zweckbestimmung entsprechend beschränkt sein. Als ungefährer Anhalt kann gelten: 100 m Breite, 800 m Tiefe.

81.) Im übrigen sind Inf.Schießbahnen, wo es die Platzverhältnisse irgend gestatten, stets so geräumig anzulegen, daß auf ihnen Gefechtsschießen der Inf. bis zur verst. Schützenkompanie und M.G.-Kompanie (vgl. 74) durchgeführt werden können (Inf. Ge-fechsschießbahn). Die hiernach erforderliche Mindestbreite und -tiefe wird bestimmt durch die für diese Verbände notwendige Entwicklungsmöglichkeit nach der Breite in Nor-mallage des Angriffs und der Verteidigung, wobei in beschränktem Umfang flankierende Wirkung durch s.M.G. möglich sein soll, sowie durch den notwendigen Gefechtsbewe-gungsraum nach der Tiefe (vgl. 83).

82.) Die einzelnen Schießbahnen müssen – mindestens in ihrer Mehrzahl – voneinander unabhängig sein, d.h. gefechtsmäßige Bewegungen (vgl.81) und Trefferaufnahme gleich-zeitig auf mehreren Schießbahnen schießender Abteilungen unabhängig voneinander ge-statten. Zu berücksichtigen ist ferner, daß neben mehreren gleichzeitig belegten Schieß-bahnen noch ein genügend großer, möglichst zusammenhängender Übungsraum für nicht schießende Truppen verbleibt.

Schießen auf einer Schießbahn mehrere kleinerer Abteilungen derselben Einheit nebenein-ander, so regelt der Leitende das gegenseitige Abhängigkeitsverhältnis.

Als Grundsatz gilt: Wenige große, voneinander unabhängige Schießbahnen sind stets zweckmäßiger, als viele kleine, die sich gegenseitig stören oder ausschalten.

83.) Wesen und Zweck der Inf.Schießbahnen besteht nicht darin, durch bloße Festle-gung ihrer Grenzen die Truppe in bestimmte Geländeverhältnisse und Schußrichtungen zu zwingen. Das Wesentliche vielmehr ist, daß ein wohldurchdachtes Netz von Zielbau- und Zielbedienungsanlagen der Truppe die Möglichkeit zur Darstellung kriegsähnlicher Ge-fechtsbilder in wechselnden Lagen gibt. Schießen aus l.M.G. auf großen Entfernungen müssen im allgemeinen aus dem Zielraum auch beobachtet werden können; dies gilt be-sonders für Planschießen auf verdeckt stehende Ziele.

Ferner ist besonderer Wert zu legen

auf geeignete Ausgangsstellungen,
auf abwechslungsreiche Gestaltung und Bedeckung des Zwischengeländes,
auf genügende Tiefe des Bewegungsraumes der schießenden Truppe.

Ausgangsstellungen müssen dem Schützen und M.G. vielseitige Deckung bieten. Verdeck-te Feuerstellungen für s.M.G. müssen in der Regel vorhanden sein.

Im Zwischengelände soll deckungbietendes und deckungsarmes Gelände wechseln.

Der Bewegungsraum für die schießende Truppe, d.h. der Raum von der Ausgangsstellung bis zur vordersten Feuerstellung, soll wenigstens 2000 m betragen.

Die Gesamtabmessungen von Inf.Gefechtsschießbahnen sollen mindestens betragen:

nach der Breite: 500–600 m,

nach der Tiefe, gerechnet von der hintersten M.G.Stellung bis zum weitesten M.G.-Ziel: 3500 m.

Größere Abmessungen sind anzustreben.

84.) Dem Ausbau von Schießbahnen für Schießen gemischter Waffen ist grundsätzlich die Darstellung eines gegen die sich verteidigende schießende Truppe geführten feindl. An-griffs zugrundezulegen, beginnend bei den ersten lohnenden Zielen für die beteiligte Artl. (vgl. 78) bis auf Sturmentfernung. Die ersten Aufgaben der Artl. können dabei in der Be-kämpfung der feindl. Bereitstellung zum Abgriff angenommen werden.

Die in hohem Maße erforderliche bewegliche Zielbedienung stellt an die dafür notwendigen Einrichtungen die höchsten Anforderungen. Schachbrettartig über den ganzen Zielbereich verteilte Zielbedienungsdeckungen werden ihnen am besten gerecht werden. Die Wir-kungsbereiche der l. u. s. Artillerie sind maßgebend, in welchem Umfang und mit welchem Sicherheitsgrad Deckungen schußsicher auszubauen sind.

Derart angelegte Schießbahnen tragen in ihrem beweglichen Zielbau auch jeder anderen Gefechtslage der schießenden Truppe (z.B. Angriff) Rechnung.

Hinsichtlich der Geländebeschaffenheit gilt 83.

Bei der Wahl der Ausgangsstellung ist stets anzustreben, daß die Artillerie sich nach Maß-gabe der Gefahrenbereiche vor den Rohren hinter der Infanterie entwickeln kann, ohne zu unkriegsmäßigen seitlich gelegenen Stellungen gezwungen zu sein.

Die Abmessungen von Schießbahnen für Schießen gemischter Waffen müssen mindestens betragen:

nach der Breite: 1500–2000 m,

nach der Tiefe, gerechnet von der rückwärtigen Begrenzung des artl. Feuerstellungsrau-mes bis zum weitesten Artl.Ziel: 6000–7000 m.

Jede Möglichkeit, diese Grenzen auszuweiten, ist auszunutzen.

Bei der Anlage der Schießbahnen hat grundsätzlich ein Artl.Kdeur. nach Bestimmung des Gen.Kdo. mitzuwirken.

IV. PlatzIV. PlatzInhaltsverzeichnis