I. UnterstellungIII. LagerInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
II. Kommandant.

2.) Der Kommandant hat die Aufsicht über den Tr.Üb.Pl. einschl. der Lager.

Er hat die Pflichten und Rechte eines Standortältesten. Seine Aufgabe ist, den Platz so zu unterhalten und zu verbessern, daß er vielseitige und kriegsmäßige Übungsmöglichkei-ten bietet. Er berät und unterstützt die Truppe in der Ausnutzung des Platzes und seiner Einrichtungen. Außerdem obliegt ihm die Fürsorge für die auf dem Platz untergebrachten Truppen.

3.) Der Kommandant regelt:
a)

die Benutzung des Platzes durch die auf ihn angewiesenen Truppen, Lehrgänge, Schulen usw.

b)

die Verteilung der Unterkünfte,

c)

den Ordnungsdienst im Lager und auf dem Platz,

d)

den Wachdienst im Lager und die Bewachung der Platzanlagen einschl. vorhandener Mun.Anstalten.

Die Truppe erhält die Befehle für die Benutzung des Platzes und des Lagers sowie für den Ordnungsdienst durch den Kommandanten. Die H.St.O.Verw. legt dem Kommandanten Beiträge für die Kdtr.-Befehle vor.

4.) Durch geschicktes Regeln der Platzverteilung muß weitmöglichst vermieden werden, daß die schießende Truppe eine gleichzeitig übende an den Platzrand drängt oder auf un-günstige Übungszeiten beschränkt.

5.) Die Einschränkung der Benutzung des Platzes zur Schonung des Wildbestandes ist verboten.

6.) Die Truppe muß die Möglichkeit haben, das Ausbildungsgelände zu wechseln. Es dür-fen nicht besondere Platzteile einer Waffe oder einem Truppenteil dauernd überwiesen und hierdurch anderen entzogen werden. Ausgenommen sind die in 63 und 64 genannten besonderen Übungen und Schießen.

7.) Der Kommandant rifft die für die Spionageabwehr erforderlichen Maßnahmen.

Die im Lager und in der Umgebung des Lagers befindlichen Gaststätten, Fremdenheime und Geschäfte sowie die im Lager verkehrenden Lieferanten läßt er überwachen.

Bei Spionageverdacht ist die Abwehrstelle sofort zu benachrichtigen.

8.) Es muß verhütet werden, daß durch photographische Veröffentlichungen militärische Geheimnisse preisgegeben werden oder das Ansehen der Wehrmacht geschädigt wird. Den Lagerphotographen ist hierzu eine Zensur aufzuerlegen, die sich auch auf die zum Entwickeln gegebenen Amatueraufnahmen erstreckt. Die Entscheidung trifft der Komman-dant. Für die Zulassung von Berufs- und Pressephotographen zu Truppenübungen gelten die Bestimmungen der H.Dv. 270 bzw. M.D.V. 281.

Die Herstellung von Luftbildaufnahmen des Lagers und des Platzes zu gewerblichen Zwek-ken ist verboten.

9.) Der Kommandant stellt die Ausweise für die nicht zum Heere gehörenden Personen aus, die die Erlaubnis erhalten, das Lager und den Platz zu betreten. Das Betreten des Lagers und des Platzes ohne derartigen Ausweis ist verboten. Zum Holz-, Beeren- und Pilzsammeln werden durch die Heersforstdienststellen Erlaubnisscheine ausgestellt, die zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Kommandanten und des Stempels der Kdtr. bedürfen.

Über die Ausweise sind Listen zu führen.

10.) Das Zusammenarbeiten zwischen dem Kommandanten und der H.St.O.Verw. regelt die Wm.Verw.V.. III.

Der Kommandant ist gegenüber der H.St.O.Verw. der allein zuständige Vertreter der Truppe unter Wahrnehmung der Rechte und Pflichten als Nutznießer gemäß Wm.Verw.V. Er hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Wm. Verw.V. das Recht des Einspruchs ge-gen Maßnahmen der Verwaltung. Die Verwaltungsstellen des Tr.Üb.Pl. haben ihm ihre Ab-sichten rechtzeitig mitzuteilen.

11.) Den Zivilverwaltungen gegenüber vertritt der Kommandant die militärischen Belange.

12.) Der Kommandant darf unter Beschränkung auf das Nötigste vorübergehende Gestel-lung von Arbeitskräften und Gespannen durch die Truppe fordern, wenn die Arbeiten der Truppe unmittelbar zugute kommen.

13.) Soweit die Bestimmungen dieser Vorschrift und der Zielbauanleitung (H.Dv. 225) die besonderen Verhältnisse des Platzes nicht erfassen, erläßt der Kommandant ergänzende Anordnungen in kurzen "Sonderbestimmungen für die Benutzung des Platzes".

Diese bedürfen der Genehmigung des Gen.Kdo. Die übenden Truppen erhalten sie leih-weise durch die Kdtr.

14.) Die Vertretung des Kommandanten bei Krankheit, Urlaub usw. regelt das Gen.Kdo. (vgl. 174).

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