IX. Dienst der KommandanturXI. GeldmittelInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
X. Verwaltung.

187.) Verwaltungsanordnungen und Baumaßnahmen, die die Unterbringung der Truppen im Lager, die Ausnutzung des Platzes oder den Truppendienst berühren, bedürfen der Zu-stimmung des Gen.Kdo. Für Bauten, Maschineneinrichtungen und Auswahl von Bauplätzen ist außerdem die Genehmigung des O.K.H. erforderlich.

Das Gen.Kdo. teilt der W.V. militärische Maßnahmen mit, die für die Verwaltung des Plat-zes von Bedeutung sind.

Heeresstandortverwaltung.

188.) Die H.St.O.Verw. verwaltet die Lager (vgl. 179), Lagerlazarette, Gottesdienstplät-ze, Begräbnisplätze, Grundstücke und Försterwohnungen; bearbeitet Wohnungsangele-genheiten, Grundsteuerfragen und regelt den Verkauf des Stalldüngers.

Wohnungszuteilung ist Aufgabe des Kommandanten. Standortlazarette auf Tr.Üb.Pl. bear-beiten ihre Unterkunftsangelegenheiten selbständig.

Heeresbauamt.

189.) Das H.B.A. wirkt bei allen Baumaßnahmen und technischen Einrichtungen mit, de-ren Überwachen Bau- oder Maschinenkenntnisse erfordern, desgl. bei der Prüfung dieser Einrichtungen in regelmäßigen Zeitabschnitten.

Kommandantur.

190.) Der Kdtr. fällt die Beschaffung und der Unterhalt aller Anlagen und Einrichtungen zu, die der Truppenausbildung unmittelbar dienen, ausgenommen Sportplätze, Schwimm-anstalten, Handgranatenwurfplätze und Schulschießstände.

U.a. hat die Kdtr. zu sorgen für:
a)

alle Anlagen und Einrichtungen für den Betrieb der Schießbahnen und Zielfelder;

b) die festen Nachrichtenanlagen;
c) die Kleinkaliberschießstände aller Waffen;
d) die Reit- und Fahrhindernisse und Hindernisbahnen;
  außerdem für:
e) die Brunnen und Tränken auf dem Platze;
f)

die dem Werkstatt- und Förderbahnbetrieb dienenden Einrichtungen, Geräte, Werk-zeuge und Verbrauchsstoffe.

Bau, laufender Unterhalt, etwaiger Umbau oder Ergänzungen von Sportplätzen, Schwimm-anstalten, Handgranatenwurfplätzen und Schulschießständen, fallen der H.St.O.Verw. zu. Geringfügige Beschädigungen dieser Anlagen beheben die Kdtr. unmittelbar.

191.) Die Kdtr. verwaltet und unterhält ferner: die Platzoberfläche einschl. der auf dem Platz befindlichen heereseigenen Wege, Brücken und Übergänge, sofern sie nicht vom Heeresforst(revier)amt zu unterhalten sind;

die festen Scheibenzugwerke;

die Scheibenparke außerhalb des Lagers und alle sonstigen auf dem Platz liegenden Bau-ten.

192.) Feste und bewegliche Scheibenzuganlagen mit Kraftantrieb sind besonders hoch-wertige und empfindliche Einrichtungen. Sie bedürfen sorgfältiger Behandlung und In-standhaltung. Für ihre Bedienung sind geeignete Leute auszuwählen und auszubilden.

Die festen Anlagen werden nach einer von dem liefernden Werk zusammen mit dem H.B.A. und der Kommandantur aufgestellten Vorschrift bedient. Die Vorschrift soll die technische Bedienung, den wirtschaftlichen Betrieb und die an die Anlage zu stellenden Anforderun-gen festlegen.

Ausnutzung der für feste Scheibenzugwerke verfügbaren Kraftquellen zu anderen Zwecke ist verboten.

Bewegliche Scheibenzuganlagen zählen zum Kraftfahrgerät. Betrieb und Unterhalt richtet sich nach den Bestimmungen der H.Dv. 488 Teil 6.

193.) Die aus Wirtschaftsmitteln der Kdtr. zu unterhaltenden Gebäude sind gegen Brand-schäden auf Kosten dieser Mittel nur dann zu versichern, wenn die Reichs- oder Landes-gesetze es vorschreiben. Bei Anlage und Betrieb der Maschinen (Dampfkessel, Scheiben-zuganlagen, elektr. Anlagen, autogenen Schweißanlagen, Gefäße für verdichtetes Gas usw.) sind die reichs- und landesgesetzlichen sowie die Polizeivorschriften zu beachten.

Heeresforstverwaltung.

194.) Die auf den Plätzen vorhandenen Waldbestände, Jagden und Fischwässer werden durch die Heeresforstverwaltung nach den in der Wm.Verw.V. gegebenen Richtlinien ver-waltet.

195.) Die Abgabe vom Lehm, Sand, Kies usw. obliegt der Heeresforstverwaltung im Ein-vernehmen mit der Kdtr.

Verpachtung von Platzteilen

196.) Die Verpachtung von Platzteilen ist in jedem Falle Aufgabe der Kdtr. (vgl. 56 c). Soweit bestimmte Geländeteile an den Platzrändern erfahrungsgemäß durch Truppen-übungen nur selten beansprucht werden, dürfen sie in Abweichung von der Zweckbestim-mung in 56 c) ausnahmsweise zum Zweck der landwirtschaftlichen Nutzung gegen ent-sprechende Pachteinnahmen zugunsten der S-Mittel verpachtet werden. Auch in diesen Fällen ist jedoch vertraglich sicherzustellen, daß die Truppe zum Betreten des Geländes jederzeit berechtigt ist.

Die Entschädigung von Pächtern gem. der Zweckbestimmung 56, c) durch entsprechen-den Pachtausgleich an den Platzrändern kann zweckmäßig sein.

Die Kdtr. kommt als Pächterin nur in den Fällen gem. 60, 2. Abs. sowie – zur Weide- oder Futternutzung – gem. 61 (1) a) und b) in Frage. Den für diese Zweckbestimmung vorge-sehenen Mitteln fallen auch die Kosten für die Geländeverpachtung und die Beschäftigung etwaiger Arbeitskräfte auf den Pachtgrundstücken zu.

197.) Die Kdtr. die über Facharbeiter für Geländebedeckung nicht verfügen, können die örtliche Heeresforstdienststelle zur Mitwirkung beim Abschluß der Verträge und beim Überwachen der Vertragserfüllung heranziehen. Die Verantwortlichkeit bleibt jedoch bei der Kdtr.

Die Verträge bedürfen der Bestätigung des Gen.Kdo. unter Beteiligung der W.V.

Bestandsbücher.

198.) Waffen, Munition, Nahkampf-, Spreng-, Zünd- und Nebelmittel, jegliches Gerät und Verbrauchsstoffe sind nach H.Dv. 488, Teil 1 bzw. H.Dv. 450 nachzuweisen.

199.) Maschinenanlagen und -einrichtungen sind in Sonderlisten zu führen, die nach An-gabe des H.V.A. einzurichten sind.

Um die Wirtschaftlichkeit der Maschinenanlagen beurteilen zu können, sind die Ver-brauchsstoffe dafür nach Angabe des H.V.A. täglich aufzuschreiben.

200.) Die aus den S-Mitteln der Kdtr. errichteten Bauten und Einrichtungen sind in einem Bautennachweis nach Anlage 7 zu führen. Die späteren Instandsetzungen sind darin zu vermerken.

201.) Die Kdtr. ist für die Vollzähligkeit der Bestände verantwortlich. Alljährlich nach der Hauptübungszeit hat der Kommandant oder ein von ihm zu bestimmender Offizier die Bü-cher zu prüfen und festzustellen, ob der Bestand nach den Büchern mit der Wirtschaft-lichkeit übereinstimmt.

Auf Grund des Verzeichnisses der Verbrauchsstoffe und Scheiben und der Bestandsauf-nahmen ist zu prüfen, ob die im Jahre verbrauchten Mengen in angemessenem Verhältnis zum Verbrauchszweck stehen. Über den Befund ist eine Verhandlung aufzunehmen. Sie muß ergeben, ob der Sollbestand stimmt und ob Beanstandungen zu machen sind.

202.) Aus den S-Mitteln beschaffte, ausgesonderte und unbrauchbare Geräte und Alt-stoffe sind nach Wm.Verw.B. II Abschn. F zu verwerten. Die Erlöse sind den S-Mitteln wieder zuzuführen.

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