Kapitel III.; LagerIV. PlatzInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
IV. Platz.

45.) Die Tr.Üb.Pl. sollen der Truppe eine vielseitige Ausbildung im Schießen und im Feld-dienst ermöglichen. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Plätze auszubauen.

46.) Ausbaupläne werden auf Vorschlag der Gen.Kdo. vom O.K.H. im allgemeinen für einen Zeitraum von 3 Jahren angeordnet. In ihnen müssen die Ausbildungsbelange aller Waffen berücksichtigt und in Übereinstimmung gebracht werden. Der Ausbau ist durch die Gen.Kdo. zu überwachen, die dem O.K.H. nötigenfalls Vorschläge über Vervollkommnung machen.

47.) Wünsche der Truppe für Ausbau und Benutzung des Platzes und seiner Einrichtun-gen, die sich aus den Erfahrungen des Aufenthaltes auf dem Platz ergeben haben, sind der Kdtr. nach den Übungen schriftlich mitzuteilen.

48.) Die Kdtr. haben die Wünsche der Truppe und ihre eigenen Erfahrungen über Einrich-tung und Ausbau sowie Anregungen für Ergänzung der Ausbaupläne zum 15.11. j. Js (Gen.Kdo. 1.11.) dem O.K.H. zu melden.

49.) Vorhaben und Vorgänge in der Umgebung der Tr.Üb.Pl., die ihre Ausnutzung beein-flussen können, wie Bahn- und Straßenbauten, Industrieanlagen usw., sind dem O.K.H. auf dem Dienstwege zu melden.

Geländebewirtschaftung.

50.) Gleichförmige Bodenbedeckung der Plätze – ausgedehnte Wälder, weite Ödflächen – führt zu unerwünschter Einseitigkeit der Ausbildung der Truppe. Die Platzoberfläche ist daher abwechslungsreich zu gestalten und einem natürlichen Landschaftsbild anzupas-sen. Mittel hierzu sind planmäßige Abholzung, Bestellung von Feldern, Erhaltung vorhan-dener baulicher Liegenschaften und künstliche Darstellung solcher Anlagen.

51.) Der Waldbestand muß in einem angemessenen Verhältnis zur Platzgröße stehen.

Die hiernach erforderlichen Abholzungen und Aufforstungen sind im Ausbauplan festzule-gen. Sie sind maßgebend für die jährlichen Forstbetriebspläne (Hauungs- und Kulturpläne, Wegebaupläne), die von den örtlichen Forstdienststellen im Einvernehmen mit den Kom-mandanturen aufzustellen und dem O.K.H. zur Genehmigung vorzulegen sind.

Abholzungen geben den Pi.Btl. Gelegenheit zur Ausbildung im Sperrdienst. Sie sind daher, soweit der Forstbetrieb es zuläßt, den Pi.Btl. des Wehrkreises zur Durchführung anzubie-ten.

Einzelne Bäume, die das Schießen und die Beobachtung hindern, können die Kommandan-ten selbständig durch die örtlichen Forstdienststellen entfernen lassen. Aufwuchs außer-halb der Waldbestände (Heide, Gras, Ginster, Buschwerk) ist, soweit es für die Truppen-ausbildung oder zur Verhütung von Bränden notwendig erscheint, auf Verlangen der Kdtr. von der Forstdienststelle kurz zu halten oder zu beseitigen.

52.) Abholzungen dürfen nicht schematisch (jagenweise oder in geraden Linien) durchge-führt werden. Sie sind der Geländegestaltung anzupassen und müssen ein bewegtes Landschaftsbild ergeben. Das Freischlagen ausgedehnter Kahlschlagflächen ist verboten. Waldstücke, die bei den Abholzungen ausgespart werden, dürfen nicht zu klein bemessen werden, um sie gegen Witterungseinflüsse widerstandsfähig zu erhalten.

Leitender Gesichtspunkt für das Freimachen der Plätze von Waldbestand und Aufwuchs muß sein, daß die Truppe genügend Raum und Übersicht hat, um das Zusammenwirken der Waffen im Gefecht zu üben. Artillerie und schwere Waffen der Infanterie müssen möglichst vielseitige Feuerstellungen und Beobachtungsstellen finden können. Anderer-seits darf die Übersichtlichkeit der Plätze nicht so groß sein, daß alle Schwierigkeiten der Aufklärung und Erkundung, der Verbindung und das Zusammenwirken der Waffen entfal-len.

53.) Die Truppe hat die Wälder und Anpflanzungen zu schonen, soweit es der Übungs-zweck zuläßt. Das Fällen von Bäumen ist ihr verboten, Zertreten von Schonungen, An-fahren von Bäumen und Anfressen der Bäume durch Pferde sind zu vermeiden.

Die Kdtr. ordnet an, wo und in welchem Umfang Bewuchs des Platzes zum Tarnen ent-nommen werden kann.

54.) Hand in Hand mit der Regelung eines natürlichen Verhältnisses zwischen Waldbe-stand und unbewaldeten Flächen ist auf letzteren eine nartürliche Geländebedeckung zu schaffen. In erster Linie ist die Unterbrechung ausgedehnter Öd- und Heideflächen durch eine einem wirtschaftlich ausgenutzten Gelände angepaßte Bodenbestellung erforderlich, die sich dem Landschaftsbild der Platzumgebung nähern soll.

Von der Auslegung hochwertigen Saatgutes ist, da die Feldbestellung keinem wirtschaft-lichen Zweck dient, abzusehen. Im allgemeinen eignen sich Buchweizen, Strandhafer, Jo-hannisroggen, Rüben, Kartoffeln, Lupine, Seradella, Wicke, Senf, Mohn, Esparsette u.a., je nach Bodenverhältnissen.

55.) Die Feldbestellung dient ausschließlich der Förderung der kriegsmäßigen Ausbildung der Truppe. Die für sie damit verbundenen Unbequemlichkeiten sind daher gewollt und müssen in Kauf genommen werden.

Grundsätzliche Flurschadenverbote sind unzulässig. Lediglich soweit es für das Aufkom-men der Saat erforderlich und mit den Ausbildungsbedürfnissen anwesender Truppen ver-einbar ist, kann die Kommandantur bedingte und befristete Betretungsverbote erlassen.

Andererseits ist es zu ihrem eigenen Nutzen Pflicht der Truppe, bestellte Flächen nach Möglichkeit zu schonen und sie nur dann zu betreten, wenn es der Ausbildung nützt. Der Durchmarsch geschlossener Abteilungen und von Fahrzeugen durch bebaute Felder aus-serhalb eines Übungszusammenhanges ist verboten.

56.) Die Feldbestellung ist entweder
a)

durch die Kommandantur mit eigenem Gerät und Arbeitspersonal durchzuführen oder

b) durch Werkvertrag zu vergeben oder
c) durch die Kommandantur zu verpackten (vgl. 196, 197).

Wird nach c) verfahren, sind folgende Punkte zu beachten:

(1) Dem Pächter ist vor Abschluß des Vertrages ohne Einschränkung zu eröffnen, daß auf Flurschaden keine Rücksicht genommen wird und daher namhafte Ernteerträgnisse nicht zu erwarten sind, daß er ferner zum Betreten des Platzes jeweils der Genehmigung der Kdtr. bedarf.

(2) Der Pachtpreis ist entsprechend so niedrig zu halten, daß der Pächter trotz der vor-aussichtlich geringen Ernte mit einem den eigenen Unkosten angemessenen Verdienst rechnen kann.

(3) Soweit der Pächter nicht ausdrücklich eine längere Pachtzeit wünscht, sind Verträge grundsätzlich nur auf die Dauer einer Bestellungs- und Ernteperiode abzuschließen. Auch in Fällen einer auf Wunsch des Pächters abgeschlossenen mehrjährigen Verpachtung ist der Pächter, wenn er die Unwirtschaftlichkeit des Vertrages für sich nachweist, vorzeitig – jedoch nach Ablauf einer Ernte-Periode – aus dem Vertrage zu entlassen.

(4) Die Bestimmung unter (1) ist im Pachtvertrag zum Ausdruck zu bringen.

57.) Etwaige Ernteerträgnisse sind, soweit sie nicht nach 56.) c) dem Pächter zur Verfü-gung stehen, entweder

a) durch die Kdtr. einzubringen und zu verwerten oder
b) auf dem Halm öffentlich versteigern oder
c)

der anwesenden Truppe, soweit die Erträgnisse hierfür geeignet sind, zur Einbrin-gung als Pferdefutterzuschuß gegen Bezahlung anzubieten.

Beim Verfahren nach b) ist in den Versteigerungsbedingungen bekanntzugeben, daß auch in der Zeit vom Versteigerungszuschlag bis zur Einbringung der Ernte Rücksicht auf Flur-schäden nicht genommen wird.

Durch das Erntegeschäft darf die ausreichende Übungsmöglichkeit anwesender Truppen nicht beeinträchtigt werden.

58.) Durch planmäßige Bodenverarbeitung wird auch der Versandungsgefahr am zweck-mäßigsten vorgebeugt. Versandete Stellen sind nötigenfalls bis zur Bildung einer festen Oberfläche durch Umzäunung und Bedecken mit Kiefernreisig zu sperren.

59.) Alle Maßnahmen zur Schaffung und Förderung einer natürlichen Geländebedeckung sind "Maßnahmen zur Unterhaltung und Verbesserung des Truppenübungsplatzes".

Ausgaben sind daher aus den bei Kap. VIII A 2 Tit. 32 verfügbaren Mitteln der Kdtr. zu bestreiten, denen in gleicher Weise die Einnahmen zufließen.

60.) Landbewirtschaftung, die nicht dem Zweck und den Bestimmungen in 54.) bis 59.) entspricht, ist verboten.

Als Ausnahme gilt allein die Unterhaltung kleiner Nutzgärtnereien in der Nähe des Lagers, soweit Ausbildungsgelände dabei nicht in Anspruch genommen wird. Sie dürfen lediglich der Zweckbestimmung gemäß 61.) (1) a) und b) dienen und unterliegen der dort genann-ten geldlichen Bewirtschaftung. Die Beschäftigung von Arbeitskräften, deren Entlohung aus anderen Mitteln erfolgt, in derartigen Betrieben ist unzulässig.

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