II. KommandantIV. PlatzInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
III. Lager.

15.) Die Lager werden nach Anordnung des O.K.H. oder des Gen.Kdo belegt. Die Kdtr. haben die Belegungsfähgikeit der Lager nach dem in Anlage 2 angegebenen Muster zum 15.11. j. Js. (Gen.Kdo. 1.11.) dem O.K.H. auf dem Dienstwege zu melden.

16.) Die Räume werden durch die Truppe gemäß Wm.Verw.V. II und III übernommen und übergeben.

17.) Vorkommandos sind so rechtzeitig in Marsch zu setzen, daß ihnen unter Berücksich-tigung dazwischenliegender Sonn- und Feiertage bis zum Eintreffen der Truppe im Lager genügend Zeit zur geregelten Übernahme und zum Einrichten der Unterkünfte verbleibt. Hierfür genügen im allgemeinen 3 Werktage.

Stärken der Vorkommandos siehe Anlage 3. In besonderen Fällen können die Gen.Kdo. hö-here Stärken genehmigen.

18.) Vor Rückgabe der Lagereinrichtungen an die H.St.O.Verw. haben die Truppen die benutzten Räume und Unterkunftsgeräte gründlich zu säubern.

19.) Zur Übergabe des Lagers nach dem Abrücken hat ein Nachkommando solange zu-rückzubleiben, bis die H.St.O.Verw. die Unterkünfte übernommen hat (in der Regel 1 bis 2 Tage). Der Führer des Nachkommandos hat die erfolgte Übergabe der Kdtr. zu melden.

20.) Wenn die Truppe bei plötzlichem Abmarsch infolge Alarms die belegten Räume nicht ordnungsgemäß zurückgeben kann, veranlaßt die Kdtr. sofortigen Verschluß der verlasse-nen Räume durch die H.St.O.Verw., um Verlusten vorzubeugen.

Der Kommandant ist von einem beabsichtigten Alarm mit anschließendem Abmarsch der Truppe rechtzeitig zu benachrichtigen, damit er unter Wahrung der Geheimhaltung ent-sprechende Vorkehrungen treffen kann.

21.) Der Abtransport stärkerer Verbände vom Tr.Üb.Pl. mit der Bahn ist auf mehrere Tage zu verteilen.

22.) Zwischen dem Abrücken eines Truppenteils aus dem Lager und der Wiederbelegung der Räume durch einen anderen Truppenteil müssen mindestens 2 Tage frei bleiben. Hier-bei wird der Tag des Einrückens nicht, der Tag des Abrückens nur dann als freier Tag ge-rechnet, wenn das Lager vor 1000 Uhr geräumt ist.

23.) Jeder Truppenteil darf nur die zugewiesenen Unterkünfte beziehen.

Die Unterbringung von Angestellten und Arbeitern regelt H.Dv. 270.

Angehörige von Offizieren, Unteroffizieren und Mannschaften sowie von Beamten, Ange-stellten und Arbeitern der auf dem Platz liegenden Truppen dürfen nicht im Lager unter-gebracht werden.

24.) Die Kraftfahrzeuge der Truppe sind, soweit möglich, in gedeckten Räumen unterzu-bringen. Reichen diese nicht für alle Kraftfahrzeuge aus, so sind in erster Linie die mit Waffen ausgerüsteten Sonderkfz., Pkw., Krafträder sowie Kraftfahrzeuge, die mit Gerät beladen sind, Kraftomnibusse und Geschützkraftwagen gedeckt unterzubringen.

In der Nähe der Unterstellräume sollen an gepflasterten Zufahrtsstraßen Wagenwasch-plätze mit mehreren Zapfstellen und Spritzschläuchen vorhanden sein.

Zum Parken sind bestimmte Plätze, nach Möglichkeit mit festem Untergrund, zuzuweisen.

Feldfahrzeuge der Truppen sind, wenn Raum vorhanden ist, unter Dach zu stellen. Rei-chen die Fahrzeugschuppen nicht aus, so können bei der Kdtr. Planen zum Zudecken der Fahrzeuge angefordert werden. In erster Linie sind die Feldküchen gegen Witterungsein-flüsse zu schützen.

25.) Die Kdtr. regelt die Unterbringung der Betriebsstoffe, die nach den Bestimmungen der V.f.V.d.G. (H.Dv. 488) Teil 1 und 6 zu lagern sind. Die Feuerschutzmaßnahmen müs-sen der H.Dv. 488 Teil 6 entsprechen. Für Bereifung und Zubehör sind verschließbare und leicht zu bewachende Räume vorzusehen. Die übende Truppe ist mit Kraftstoff und Moto-renöl aus den auf dem Platz vorhandenen Beständen (einschl. eiserne Betriebsstoffreser-ven) zu versorgen.

Der übende Truppenteil hat 14 Tage vor dem Eintreffen den voraussichtlichen Bedarf an Kraftstoff und Motorenöl mitzuteilen. Angabe der Ölsorte ist erforderlich.

Berechnung und Bezahlung der entnommenen Betriebsstoffe regelt H.Dv. 488 Teil 6.

Für Ersatzteile und Bereifung hat die Truppe selbst zu sorgen.

26.) Die Truppe hat in dem ihr von der Kdtr. zugewiesenen Lagerteil für Ordnung und Sauberkeit zu sorgen. Die Sanitäts- (Veterinär-) Offiziere der Truppe und der Lagerarzt (Lagerveterinär) führen die gesundheitliche Aufsicht und veranlassen das Nötige bei der Truppe, der Kdtr. und der H.St.O.Verw. Die Truppenführer sind für Durchführung der von den Sanitäts- (Veterinär-) Offizieren für nötig erachteten oder vom Kommandanten be-fohlenen Maßnahmen zur Erhaltung der Gesundheit verantwortlich (vgl. Abschnitt VII Sa-nitätsdienst und Anlage 4).

27.) In jedem Lager darf der Kommandant einen Offizier zum Lagerältesten bestimmen. Dieser wird auf Anfordern von der Truppe benannt.

Der Lagerälteste ist für Ordnung und Sauberkeit im Lager verantwortlich. Er ist Vorge-setzter der Lagerwache. Bei Ausbruch eines Brandes übernimmt er in Abwesenheit des Kommandanten die Leitung der Löscharbeiten.

28.) Täglich werden kommandiert:
a)

durch Kdtr.-Befehl auf Vorschlag und im Wechsel der übenden Truppen:
1 Offizier vom Lagerdienst;
auf Vorschlag des Lagerarztes (-veterinärs);
1 San.Offz. vom Lagerdienst,
1 San.Uffz. vom Lagerdienst,
1 Vet.Offz. vom Lagerdienst;

b)

vom jedem Batl. (Abtlg.) oder Reiter-Regiment außerdem 1 Uffz. vom Lagerdienst für den Unterkunftsbereich seiner Truppe.

Der Offizier vom Lagerdienst kann zu jedem anderen Dienst herangezogen werden; die San.- und Vet.-Offiziere vom Lagerdienst nur mit Einverständnis des Lagerarztes (-vete-rinärs).

Die Angaben zu a) und b) setzt der Kommandant fest.

29.) In reinen Verwaltungsangelegenheiten (z.B. Verpflegungs- und Kohlenempfang) ver-kehrt die Truppe unmittelbar mit der H.St.O.Verw.

Die Kdtr. wirkt nur dann mit, wenn der unmittelbare Verkehr nicht zum Ziel führt. Ein Dienstverkehr der Truppe mit dem Heeresbauamt ist nicht zulässig.

30.) Den übenden Truppen sind Vorgänge, die die Ausnutzung des Lagers und des Plat-zes beeinflussen, z.B. ansteckende Krankheiten, Wassermangel, Brandgefahr usw. früh-zeitig durch die Kdtr. bekanntzugeben. Außerdem sind die Truppen bei ihrem Eintreffen hierüber zu unterrichten.

Die Kdtr. unterrichtet durch die "Sonderbestimmungen" die Truppe über Einrichtungen, deren Bekanntsein nicht ohne weiteres vorauszusetzen ist, z.B. Kraftstoff-Kesselanlagen, Kraftwagen-Waschplätze, Tränkstellen auf dem Platze, Wohlfahrtseinrichtungen, Kran-ken- und Absonderungsställe usw.

Werkstätten.

31.) Die Werkstätten der Kdtr. dienen in erster Linie zum Anfertigen und Instandhalten der Scheiben, Zielbaueinrichtungen und anderer Anlagen des Platzes, demnächst für sonstige im Lager und auf dem Platze vorkommende Instandsetzungsarbeiten der Kdtr. Mit Genehmigung der Kdtr. dürfen ferner Arbeiten der H.St.O. Verw., sowie diese keine eigenen Werkstätten hat, sowie dringende Instandsetzungsarbeiten der Truppe, die sie nicht selbst erledigen kann, gegen Bezahlung ausgeführt werden.

Sportanlagen.

32.) Sportplätze und sonstige sportliche Anlagen sind, soweit vorhanden, der Truppe von der Kdtr. auf Anfordern zur Verfügung zu stellen.

Die Kdtr. verfügt über Sportgerät, das der Truppe leihweise zu überlassen ist.

Einzelheiten haben die Kdtr. in ihren "Sonderbestimmungen" zu regeln.

Die Benutzung von Duschräumen, Bade- und Schwimmanstalten regelt die Kdtr.

Freibaden außerhalb der dafür eingerichteten Stellen ist verboten.
Verpflegung.

33.) Die Offiziere und oberen Beamten werden im allgemeinen im Offizierheim verpflegt.

Das Heim ist von der Kdtr. selbst zu bewirtschaften oder zu verpachten.

34.) Für die Beköstigung der Uffz. und Mannschaften sorgen die Truppen nach den Be-stimmungen der Kch.V. (H.Dv. 43a).

Heeresbrot liefert das H.Verpfl.A.

Fleisch- und Wurstwaren für die übenden Truppen vergibt die Kdtr. nach den Bestimmun-gen der V.O.W. (H.Dv. 24) und der Kch.V. (H.Dv. 43a). Die Art der Fleisch- und Wurst-waren sowie die Vertragspreise hierfür sind bei der Kdtr. zu erfragen.

Die übrigen Lebensmittel haben die übenden Truppen – soweit es ohne wesentliche Nach-teile für die Küchenteilnehmer möglich ist – am zweckmäßigsten im Wege der freihändigen Vergebung (§ 5 der VOW.) bei leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern in der Nähe der Tr.Üb.Pl. zu beschaffen. Geeignete Unternehmer weist die Kdtr. nach.

35.) Lieferungen durch die Vertragsunternehmer der Standortküchen sind im allgemeinen nur dann zulässig, wenn die Preisforderungen der Unternehmer in der Nähe der Tr.Üb.Pl. für gleichgute Waren die Standortvertragspreise zuzügl. der Frachtkosten vom Standort zum Tr.Üb.Pl. wesentlich übersteigen.

Fleisch- und Wurstwaren dürfen nur von den Vertragsunternehmern der Tr. Üb.Pl. bezo-gen werden.

36.) Pferderfutter liefert das H.Verpfl.A.
Kantinen und Kameradschaftsheime.

37.) Kantinen und Kameradschaftsheime sollen Uffz. und Mannschaften Gelegenheit zum kameradschaftlichen Verkehr, zum Essen, Trinken und Kauf von Bedarfsgegenständen ge-ben.

Sie sind durch die Kdtr. selbst zu bewirtschaften oder zu verpacken.
Eigene Kantinen dürfen die Truppen nicht mitbringen.

38.) Von den Einkünften aus dem Kantinen- und Kameradschaftsheimbetriebe erhalten die Truppen einen nach ihrer Verpflegungsstärke berechneten Anteil. Die Höhe des Anteils regelt das Gen.Kdo.

39.) Wünsche hinsichtlich Art der bereitzuhaltenden Lebensmittel und sonstigen Bedarfs-artikel können die Truppen rechtzeitig bei der Kdtr. anmelden.

Friseurstuben.

40.) Auf jedem Tr.Üb.Pl. sind Friseurstuben zu unterhalten.

Von der Truppe dürfen Zivilfriseure nicht mitgenommen werden.
Lesestoffe, Theater.

41.) Die Kdtr. beaufsichtigen den Betrieb von Lesestoff (Zeitungen, Zeitschriften, Bü-chern, Ansichtskarten).

Ist der Betrieb des Lesestoffes einem Unternehmer vergeben, so ist das recht des Ein-griffs gegenüber dem Unternehmer vertraglich festzulegen.

42.) Die auf dem Tr.Üb.Pl. vorhandenen, von der Kdtr. zu verwaltenden Offz.- und Mann-schaftsbüchereien sind den Truppen zugänglich zu machen.

43.) Theater- und Lichtspielhäuser, die von Unternehmern im Lager betrieben werden, sind von der Kdtr. auf Geeignetheit der Darbietungen zu überwachen.

Seelsorge.

44.) Gottesdienst im Lager oder in Lagerkirchen wird von der Kdtr. angeordnet. Die Trup-pen können hierzu Anträge stellen.

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