Truppen-Übungsplatz-Vorschrift |
Anlage 4 |
Gesundheitspflege im Lager. |
Der Lagerarzt (Lagerveterinär) und die Truppenärzte (Veterinäre) führen die gesundheitli-che Aufsicht im Lager nach folgenden Gesichtspunkten: |
Neben regelmäßigen Prüfungen der für die Gesundheit wichtigen Anlagen, wie Wasserver-sorgung, Entwässerung, Kläranlagen, Bade- und Schwimmanstalten und Nahrungsmittella-ger sind täglich zu überwachen: |
1. |
die Unterkünfte: Sauberkeit, Lüftung und Vorkommen von Ungeziefer (Ratten, Flöhe, Wanzen, Läuse). |
2. |
die Lagerbodenoberfläche: Freihalten von Unrat, Wasseransammlungen, ungehinder-tes Gefälle und Sauberkeit der Abflußrinnen, Schlammfänge, Fettfänge. |
3. |
die Pumpbrunnen: Prüfen der Dichte der Brunnenrohre und Kessel, auch des umge-benden Erdreichs auf Verunreinigung. Trockenhaltung der Brunnenumgebung. Kein Geschirrspülen dort dulden, keine Speisereste in Ausgüsse werfen. Für guten und vollständigen Ablauf des Planschwassers sorgen. Keine Dungstätten und Grubenab-orte in 10 bis 15 m Umkreis. |
4. |
Aborte: Wenn keine Wasserspülung vorhanden, tägliches Beschütten mit Kalkmilch oder Chlorkalk; Bereitstellen von Entseuchungsmitteln dicht neben oder in den Abor-ten. Anwenden nach der "Entwesungs- und Entseuchungsvorschrift für die Reichs-wehr" (H.Dv. 194). Dichter Verschluß der Abortgruben, Sauberkeit der Sitze. |
5. |
Abfallstoffe: Genügende Zahl verschließbarer Mülltonnen und davon getrennter Speiserestetonnen – vgl. H.Dv. 43a Nr. 39 (1) letzter Absatz – regelmäßiges, häufi-ges, in warmen Monaten tägliches Leeren. Einwandfreie Abschubmittel und Ablage-rung. |
Düngerabfuhr im Einverständnis mit dem Lagerveterinär überwachen. | |
6. |
Küchen und Küchenabfälle vgl. Kch.V. (H.Dv. 43a) Nr. 41 und 42. |
7. |
Lagerverkehr: Fernhalten von Wanderhändlern, besonders solchen mit Lebensmit-teln. Fernhalten verdächtiger Personen weiblichen Geschlechts. Überwachen der Wirtschaften in der Nachbarschaft des Lagers in gesundheitlicher Hinsicht, wenn nötig. Verbot des Versuchs durch Kdtr. im Einverständnis mit Zivilbehörden. |
8. |
Fliegen- und Mückenbekämpfung: Hauptsache ist Vernichten der Brut und Brutstät-ten (kleine Wassertümpel, Speisenreste, Unrat, Dünger). Fernhalten und Bekämpfen der Insekten durch Fliegenfenster, besonders an Küchen und Speisekammern, Luft-zug in Wohnräumen, häufiges Tünchen der Wände mit Kalkmilch unter Zusatz von Alaun; Fliegenleimpapier, Nistgelegenheiten für Vögel anbringen. |
Arsenhaltiges Fliegengift darf in Küchen und Kantinen nicht verwendet werden. |
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9. |
Entseuchung und Absonderung: Überwachen des Entseuchens von Räumen, Kleidern und Ausrüstung. Sicherstellen ausreichender Absonderrungsräume für Darmkranke. Für diese besondere Aborte, Wasch- und Entseuchungsgelegenheit für Hände auf diesen Aborten. Wegen besonderer Darmkrankenkost vgl. Kch.V. (H.Dv. 43a) Nr. 86. Plan zum Einrichten von Lagerteilen als Seuchenlager und zum Unterbinden des Ver-kehrs zwischen diesen und der Außenwelt. |
10. |
Überwachen der Kantinen, öffentlichen Verkaufsstellen, Kameradschaftsheimen auf Sauberkeit der Räume, Speise- und Trinkgefäße, Spülvorrichtungen, Bierapparate, gute Beschaffenheit der Speisen und Waren. |
11. |
Frisörstuben sind an Hand des "Merkblattes für Frisörstuben in militärischen Unter-künften", in denen die Mindestforderungen der Gesundheitspflege an diese Betriebe zusammengefaßt sind, zu überwachen. Auf Grund dieses Merkblattes ist für jede Fri-sörstube eine "Anweisung für den gesundheitlichen Betrieb der Frisörstube" aufzu-stellen und sichtbar aufzuhängen. |