VI. NachrichtenanlagenVIII. Verhüten und Bekämpfen von BrändenInhaltsverzeichnis
Truppen-Übungsplatz-Vorschrift
VII. Sanitätsdienst.

123.) In der Regel befindet sich auf jedem Tr.Üb.Pl. ein Lagerlazarett. Der Korpsarzt be-stimmt, für welche Zeit es offenzuhalten ist, und kommandiert den Sanitätsoffizier als Chefarzt sowie das Sanitätspersonal. Ersterer soll während der Übungszeit möglichst nicht wechseln.

Schwestern der während der Hauptübungszeit nicht voll belegten Standortlazarette dür-fen mit Genehmigung des O.K.H. herangezogen werden. Bei erhöhter Krankenzahl hat der Chefarzt Verstärkung des San.Personals bei dem dienstältesten Sanitätsoffiziers der übenden Truppe anzufordern.

124.) Verfügt ein Lazarett nicht über einen Verwaltungsbeamten, so kommandiert der Korpsarzt einen Lazarett-Rechnungsführer. Dieser untersteht dem Chefarzt; wenn das Lazarett geschlossen ist, der Kdtr. Er bearbeitet die Verwaltungsangelegenheiten unter Aufsicht und nach Anordnung der H.St.O.Verw. Ist das Lazarett geschlossen, so steht der Rechnungsführer zur Verfügung der H.St.O.Verw., sofern er nicht anderweitig im San.Dienst bei der Kdtr. beschäftigt wird.

125.) Lagerarzt ist der Standortarzt oder der Chefarzt des Lagerlazaretts. Ist für einen Tr.Üb.Pl. eine Sanitätsstaffel vorgesehen, so ist deren Leiter (Standortarzt) auch Lager-arzt und Chefarzt.

Der Lagerarzt regelt den San.Dienst nach den militärischen Weisungen des Kommandan-ten, dessen Fachberater er ist. Die San.Offiziere der übenden Truppen haben sich beim Lagerarzt zu melden und sind verpflichtet, ihm alle die Lagerhygiene betreffenden Vor-kommnisse mitzuteilen.

126.) Während der Übungszeit kommandiert der Korpsarzt, wenn keine San. Staffel vor-handen ist, einen Sanitäts-Unteroffizier zur Kdtr., der dem Lagerarzt für den Lagerdienst zur Verfügung steht und auch im Lazarettdienst verwendet werden kann.

127.) Das Gen.Kdo. hat vor Beginn der jährlichen Truppenübungen oder bei besonderen Anlässen den Wehrkreishygieniker zur Prüfung der Belegungsfähigkeit der Lager in ge-sundheitlicher Hinsicht zu entsenden. Die Kdtr., die H.St.O.Verw. und das H.V.A. sind zu beteiligen.

Der Prüfungsbericht des Wehrkreishygienikers ist dem in Aussicht genommenen Chefarzt des Lagerlazaretts zur Kenntnis zu geben.

128.) Um ansteckende Krankheiten bei den Truppen zu verhüten, sind auch die gesund-heitlichen Verhältnisse der Bevölkerung in der Umgebung des Platzes zu beobachten. Nö-tigenfalls ist die Hilfe der Zivilbehörden hierzu in Anspruch zu nehmen.

129.) Das Gen.Kdo. ordnet auf Vorschlag des Korpsarztes und der W.V. etwa notwendige gesundheitliche Maßnahmen an. Reichen die verfügbaren Geldmittel nicht, so ist dem O.K.H. vorher zu berichten.

Die Kdtr. hat zwei Baracken mit einem Wirtschaftsgebäude zu bestimmen, die im Fall von Massenerkrankungen für die Unterbringung von Kranken frei zu machen sind.

130.) Das Entseuchen von Unterkünften erfolgt nach Wm.Verm.V. II. Das San. Personal des Lagerlazaretts und der übenden Truppe ist zum Entseuchen nur dann heranzuziehen, wenn es in der Krankenpflege entbehrlich ist. Bei außergewöhnlichen Anlässen darf die Kdtr. auch Arbeitskräfte der Truppe heranziehen.

131.) Gegenseitige Benachrichtigungen der Heeres- und der Polizeibehörden s. Anl. 6.

132.) Der Lagerarzt regelt im Einvernehmen mit dem dienstältesten anwesenden San.-Offizier:

a) die ärztliche Versorgung von Truppenteilen ohne San.Offizier,
b)

das Heranziehen von San.-Personal der übenden Truppe zum Dienst im Lagerlaza-rett,

c)

den täglichen Wechsel des San.Offiziers und San.Uffz. vom Lagerdienst, die er je-weils für eine Woche im voraus der Kdtr. namhaft mach.

San.-Personal übender Truppe darf nur für die Dauer der Anwesenheit dieser Truppe zum Lagerlazarett kommandiert werden.

Zum Lagerdienst stehen auch der Lagerarzt und der San.Uffz. der Kdtr. zur Verfügung.

133.) Der San.Offizier und der San.Uffz vom Lagerdienst müssen stets schnell zu finden sein. Ihre Namen, Wohnungen und Fernsprechanschlüsse sind sowohl durch Kdtr.-Befehl wie auch durch Anschlag an geeigneten Stellen bekanntzugeben.

Der San.Offizier vom Lagerdienst steht bei Unglücksfällen im Lager und auf dem Üb. Platz zur Verfügung, wenn der zuständige San.-Offizier nicht schnell zu erreichen ist. Er läßt vom Lagerlazarett die erforderlichen Beförderungsmittel und San.-Mannschaften entsen-den und eilt nötigenfalls selbst zur Hilfe.

Bei Unglücksfällen stehen außer dem San.-Uffz. vom Lagerdienst alle San.-Offiziere, -Uffz. und -Mannschaften zu seiner Verfügung.

134.) Die Kdtr. weist auf Vorschlag des Lagerarztes die Räume für den Revierdienst und zum Unterbringen der Revierkranken zu.

Für die Ausstattung der Krankenreviere hat der Lagerarzt die notwenigsten ärztlichen Ge-räte bereitzuhalten. Sie sind gegen Empfangsschein des Truppenarztes leihweise auszu-geben, der für vollzählige Rückgabe verantwortlich ist.

135.) Die Truppensanitätsausrüstung darf zum Tr.Üb.Pl. nur in Sonderfällen auf Anord-nung oder mit Genehmigung der Gen.Kdo. mitgenommen werden. Im allgemeinen genügt für 1 Batl. usw. eine dem Inhalt eines Sanitätskastens entsprechende San.-Ausrüstung, die behelfsmäßig verpackt mitzuführen ist. Ergänzung an Arznei- und Verbandmitteln ist beim Lagerlazarett anzufordern.

Ein Krankenkraftwagen steht ständig im Lager bei der Kdtr. oder beim Lagerlazarett, wo er im Bedarfsfall anzufordern ist. Seinen Platz während der Übungen regelt die Kdtr. im Einvernehmen mit dem dienstältesten San.-Offizier.

136.) Für die Zeit der Nichtbelegung der Tr.Üb.Pl. beauftragt der Korpsarzt im allgemei-nen einen San.-Offz. der nächsten San.-Staffel mit Wahrnehmung der Geschäfte des La-gerarztes.

Ist die Entfernung der nächsten San.-Staffel vom Lager zu groß, hat der Korpsarzt im Einvernehmen mit der W.V. einen Zivilarzt für die ärztliche Versorgung vertraglich zu ver-pflichten.

Veterinärdienst.

137.) Der Korpsveterinär führt nach Anordnung des Gen.Kdo. die Aufsicht über den Vete-rinärdienst.

138.) Steht ein Vet.-Offizier für den Vet.-Dienst bei der Kdtr. und bei den übenden Trup-pen nicht zur Verfügung, so verpflichtet die Kdtr. im Einvernehmen mit dem Korps.-Vet. und der W.V. einen Ziviltierarzt. Die entstehenden Kosten trägt das Gen. Kdo. aus seinen Verfügungsmitteln beim Kap. Veterinärwesen. Dies gilt auch dann, wenn die betreffenden Truppenteile nicht zum Befehlsbereich des Gen.Kdo. gehören.

139.) Der Korps.-Vet. kann für die Zeit langer und starker Belegung einen ständigen La-gerveterinär kommandieren.

140.) Ist dies nicht vorgesehen, so ist jeweils der älteste Vet.-Offizier der im Lager an-wesenden Truppen Lagerveterinär.

141.) Der Lager-Vet. ist der Berater des Kommandanten in allen veterinärdienstlichen Fragen und stellt den Vet.-Dienst für die Tiere der Kdtr. und aller auf dem Platz anwesen-den Truppen sicher.

142.) Er überwacht den allgemeinen Gesundheitszustand der Heerestiere und ist für die Durchführung der zur Seuchenabwehr und -bekämpfung notwendigen Maßnahmen verant-wortlich. Er regelt die Benutzung der für mehrere Truppenteile gemeinsan benötigten ve-terinären und sonstigen Einrichtungen und die Verwendung des Pferdetransportwagens bei größeren Übungen auf dem Platz. Unterbringung und Unterhalt des Wagens ist Sache der Kdtr.

Zu den Aufgaben des Lager-Vet. gehört auch das Untersuchen der empfangenen Futter-mittel sowie im Benehmen mit dem Lagerarzt die Überwachung der Truppenküchen nach Kch.V. – H.Dv. 43a –.

Der Lager-Vet. meldet die Übergabe und Übernahme des Dienstes an den zuständigen Korps-Vet.

143.) Er benennt der Kdtr. den Vet.Offizier vom Lagerdienst, dessen Name, Wohnung und Fernsprechanschluß durch Kdtr.-Befehl und Aushang bekanntzugeben ist.

144.) Die Vet.-Offiziere der übenden Truppe melden sich nach Ankunft auf dem Platz bei dem Lager-Vet.

Sie unterrichten sich rechtzeitig vor dem Abmarsch aus dem Standort über die für den Platz erlassenen veterinärdienstlichen Sonderbestimmungen.

145.) Tr.Üb.Pl. dürfen nur mit seuchenfreien Tieren belegt werden.

146.) Das Zusammenziehen großer Tierbestände auf dem Tr.Üb.Pl. bringt Seuchengefahr mit sich.

Die veterinären Maßnahmen müssen darauf gerichtet sein, Seuchenverdacht oder Seu-chen frühzeitig festzustellen, sie zu unterdrücken oder ihre Verbreitung zu verhüten.

Diese Maßnahmen gehen im Frieden allen anderen Rücksichten des Dienstes vor.

147.) Die Kdtr. bestimmt Absonderungsställe zum Unterbringen seuchenkranker und -ver-dächtiger Tiere. Die Ställe sollen außerhalb des engeren Lagers liegen und müssen stets beziehbar sein. Sie dürfen auch in Zeiten der Nichtbelegung zu keinem anderen Zweck verwendet werden. In ihrer Nähe ist ein Arbeitsraum für Vet.-Offiziere einzurichten, der gleichzeitig zum Aufbewahren von veterinärärztlichem Gerät dienen kann.

148.) Ist Seuchenverdacht oder Seuche festgestellt, so entscheidet das für die betref-fende Truppe zuständige Gen.Kdo. über ihre weitere Verwendung. Soweit die Bestimmun-gen des Reichsviehseuchengesetzes oder die des Anhangs II zur H.V.V. (H.Dv. 57) nicht entgegenstehen, ist beschleunigte Rückkehr der kranken und verdächtigen Tiere in den Standort oder ihre Überführung in die nächste Seuchenanstalt (Pferdelazarett) anzustre-ben (s. auch H.V.V. Ziff. 274 letzter Satz).

149.) Der Verdacht oder Ausbruch einer Seuche ist von der Kdtr. dem eigenen Gen. Kdo. und auch denjenigen Gen.Kdo. zu melden, deren Truppen den Platz später benutzen sol-len.

Die zuständigen Polizeibehörden sind nach den "Bestimmungen über die wechselseitige Benachrichtigung der Militär- und Polizeibehörden über das Auftretten übertragbarer Krankheiten bei Tieren" zu benachrichtigen (s. H.Dv. 57 Anhang II § 40).

150.) Auf jedem Tr.Üb.Pl. ist eine Vet.-Arzneistube einzurichten, sinngemäß nach H.Dv. 57 Ziff. 247 auszustatten und von der H.St.O.Verw. zu verwalten.

Außerdem müssen mindestens vorhanden sein:

2 Wurfzeuge, 2 Schwebeapparate, 1 Operationsbesteck, 1 Trichinenmikroskop, 1 Veteri-närzerlegungsbesteck, 30 Blutröhrchen, 50 Hohlnadeln zur Blutentnahme, 2 Transportkäs-ten für Blutröhrchen.

Der Korps-Vet. erläßt eine Dienstanweisung für die Vet.Arzneistube die in dieser aufzu-hängen ist.

Das Gerät wird bei Bedarf dem Lagerveterinär gegen Beleg ausgehändigt, der für vollzähli-ge Rückgabe verantwortlich ist.

151.) Krankenställe, Operationsraum und Ausläufe sind unter sinngemäßer Anwendung der für die Standorte erlassenen Bestimmungen einzurichten. Für das Ausmaß sind Erfah-rungsgrundsätze (Durchschnittsbelegung der Plätze) zugrunde zu legen. Für fehlende Krankenställe hat die Kdtr. geeignete Räume (Stall oder Stallabteilung) zur Verfügung zu stellen.

Für Beschlagschmieden gelten sinngemäß die Bestimmungen der G.G.I (H.Dv. 35).

152.) Begasungsstellen sind nach dem vom O.K.H. erlassenen Bestimmungen einzurich-ten. Ein Übertragen von Räude und anderer Seuchen durch den Betrieb muß ausgeschlos-sen sein.

153.) Die Truppen bringen je nach Dauer der Übungen veterinärärztliches Gerät (auch Veterinärarzneikasten), Hufbeschlaggerät, Hufbeschlagmittel, Feldschmieden und Schmie-dekohlen mit.

154.) Reichen bei starker Belegung die Beschlagschmieden nicht aus, ist der Hufbeschlag an Feldschmieden auszuführen. Hierfür weist die Kdtr. windgeschützte Plätze zu, bei de-ren Auswahl die Feuersgefahr zu berücksichtigen ist.

155.) Die Kdtr. entscheidet nach Anhören des Lagerveterinärs, ob die Matrazenstreu nach Abrücken von Truppen mit seuchenfreien Tieren entfernt werden soll. Das Entfernen kann unterbleiben, wenn die Ställe spätestens nach 3 Wochen wieder belegt werden.

Die Ställe und zugehörigen Nebenräume sind von der Truppe vor Rückgabe an die H.St.O. Verw. sorgfältig zu reinigen und nach dem Abrücken der Truppe dauernd zu lüften. Bleibt die Streu liegen, so ist loser Dung zu entfernen.

156.) Der Lagerveterinär prüft, ob ein Entseuchen der Ställe sowie der Räume, die zur Aufnahme der Geschirr- und Stallsachen, des Futters, der Wagen, des Düngers usw. ge-dient haben, notwendig ist. Gegebenenfalls schlägt er der Kdtr. Entseuchen der Ställe und Nebenräume vor und überwacht die Ausführung.

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