I. VorbemerkungenII. Grundsätze für das Bauen von MunitionsanstaltenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten
II. Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten1)

Sicherheitsabstände der Gebäude für das Anfertigen und
Lagern der Munition beim Neubau.

a. Sicherheitsabstände.

4. H.Ma. bestehen aus:

1. dem Wohngebiet,
2. dem Verwaltungsgebiet,
3. dem Arbeitsgebiet und
4. dem Munitionslager.

Die Sicherheitsabstände für die einzelnen Baulichkeiten sind aus der Anlage 1 zu ersehen. Falls angängig, sind die Sicherheitsabstände zu vergrößern (41).

Für H.N.Ma. gilt das gleiche, soweit besondere Erlasse nicht anderes bestimmen.

Das Ausholzen von Wald aus Sicherheitsgründen nimmt man allgemein erst vor, wenn die Gebäude erbaut sind.

b. Lage und Einrichtung der Munitionsanstalten.
Auswahl des Baugeländes.

5. Die Auswahl des Baugeländes und das Festlegen des Bauplanes für die Anlage müssen in jedem Falle durch eine Kommission stattfinden, die aus Munitions-, Sicherheits-, Bau-, Forst- und Verwaltungssachverständigen besteht.

6. Als Gelände für den Bau ist möglichst ein geeignetes Waldgelände – Laub- oder Misch-wald2) – zu nehmen, weil darin die ganze Anlage durch die dichten Baumkronen der Bäu-me in natürlicher Art gegen Fliegererkennung gut geschützt ist und im Bedarfsfalle eine dichtere Tarnung sehr erleichtert wird.

Ein weiterer Vorteil ist, daß Bäume bei vorkommenden Explosionen die Kraft der Detonati-onswelle schwächen und damit die Explosionsübertragen hemmen.

Wird zur Anlage des Munitionslagers ein freies Gelände genommen, so ist es nach dem Er-richten der Bauten der Umgebung anzupassen und nach Art einer Siedlung mit schnell-wachsenden Bäumen, Büschen und Hecken zu bepflanzen. Nadelhölzer darf man nur inso-weit verwenden, wie es das Angleichen an die Umgebung erfordert.

7. Sollte das Bauen von Munitionslagern im Nadelwadel nicht zu umgehen sein, so ist nach folgender Übersicht zu verfahren3):

Breite und Beschreibung
des Brandschutzstreifens
Art
der Munitionshäuser
(M.H.)
Abstand des nicht ausgeholzten Nadelwaldes von den M.H. usw.
 
Abstand der nächsten Nadelbäume von den Türen der M.H. usw.
Abstand der Nadelbäume untereinander im aus-geholzten Teil des Waldes
Bemerkungen
Hoch-
wald1)
anderer
Wald2)
Hochwald1)
anderer
Wald2)
Hochwald1)
anderer
Wald2)
Hoch-
wald1)
anderer
Wald2)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
In einem Streifen von 29 m
Breite außerhalb der Umzäu-nung: Spreu, Nadeln usw. ent-fernen (wund halten). In dem Streifen stehende Bäume bis auf 5 m über dem Erdboden entästen. Der Brandschutz-
streifen darf sich auch inner-halb der Umzäunung befinden.
Auf örtliche Verhältnisse ach-ten; vorhandene natürliche Hindernisse, z.B. Straßen, Gräben, Wiesen gegen das Übergreifen von Bodenfeuer schützen.
 
 
a)
kl. M.H. (1934),
gr. M.H. (1934),
gr. M.H. (1934)
nach System
Dyckerhoff und
Wildmann
A.H.,
kl. M.H. (1935),
gr. M.H. (1935).
0 m
Wald nur
so stark aus-
holzen, wie es
der Verkehr
erfordert
wie Spalte 4
wie Spalte 4 und 5
Türen müssen feuerbeständig und hitzeundurchlässig sein.
 
 
1) Das ist über 60
Jahre alter Baumbe-
stand, der in seinem
Wuchs nicht erheb-
lich zurückgeblieben
sein darf.
(Durch Anfrage bei der Forstverwaltung fest zustellen).
2) Schonungen sind nicht gestattet.
3) Wenn diese Häuser Türen und Fenster-laden aus feuerbe-ständigem Stoff haben, sonstige Holz-teile außen und innen feuerhemmend im-prägniert und die Zinkblechsiebe durch Eisensiebe ersetzt sind, darf man gleichfalls nach 4 und 5 verfahren.
b)
M.H. zu a) die
noch keine Erd-
ummantelung
haben.
60 m von
dieser Grenze bis zu den M.H. den Wald nach Spalte 6-9 ausholzen






 
Abstand von den Türen 10 m,
im übrigen 7 m






 
15 m







 
12 m







 
c)
M.H. f. 2000 kg
(1927)3),
E.M.H. f. 15000 kg
(1927)3).






 

8. Auf günstige Wasserverhältnisse – Trink- und Feuerlöschwasser – ist zu achten. Was-ser muß untersucht sein, ob es sich für Betriebsgebrauch und Genuß geeignet (23).

Das Gelände darf niemals durch Hochwasser gefährdet sein und muß das Einhalten der Sicherheitsabstände für die zu erbauenden Gebäude nach Anlage 1 ermöglichen.

Es ist anzustreben, daß schon die Grenzen des Geländes die vorgeschriebenen Sicher-heitsabstände haben. Das Gelände muß in der Nähe der Vollbahn und an guten Straßen liegen. Man muß darauf achten, daß ein Erweitern der Anlage über den gerade erforderli-chen Bedarf möglich ist oder das nötige Gelände unschwer kaufbar ist.

9. Größe und Art des Baugeländes müssen zulassen, daß die Munitionshäuser mindestens mit den in Anlage 1 vorgeschriebenen Abständen erbaut werden können. Zur besseren Tarnung muß man die Munitionshäuser in Gruppen zu 8 bis 12 Häusern errichten. Die Gruppen müssen untereinander mindestens 150 m Abstand haben. Bei Bedarf kann man Lagerhäuser für unscharfe Munitionsteile in die Gruppenabstände bauen. Je weiter die Gruppen auseinandergesetzt werden, um so leichter wird die Tarnung der Gesamtanlage; bei Bombenabwurf vermindern sich die Treffwahrscheinlichkeit und die Bombenwirkung. Vgl Randnr. 41 u. ff.

10. Es ist ferner zweckmäßig, wenn das Baugelände eine solche Lage hat, daß Möglich-keiten für ein Verlegen der Munitionsfertigung in die weitere Umgebung vorhanden sind, weil die Friedensanlage infolge eingesetzender Zerstörungsversuche unter Umständen für Munitionsarbeiten vorübergehend unbenutzbar sein kann, da ihre Lage durch Spionage bekannt ist und deswegen die Tarnmittel versagen können.

10a. Vor dem Aufstellen der Baupläne ist das Einverständnis der zuständigen Baupolizei herbeizuführen. Dieser sind die erforderlichen Sicherheitsgrenzen (Anlage 1 dieser Vor-schrift und H.Dv. 450) mitzuteilen. Ein Meßtischblatt (1:25000) mit den nötigen Eintra-gungen ist beizufügen.

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