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Heeresfeuerwerkerei - Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten |
I. Vorbemerkungen |
1. a) Die Munitionsanstalten sind für alle bei den Heeres-Feldzeugdienststellen vorkom-menden Munitionsarbeiten bestimmt. Räumliche oder sonstige Verhältnisse können es er-forderlich machen, daß die Munition auch an anderen Stellen fertiggemacht werden muß; s. Randnummer 21. Die Munitionsanstalten haben die fertiggestellte oder die ihnen sonst überwiesene Munition bis zur Abgabe an die Truppe aufzubewahren und zu verwalten. |
b) Die Munitionsanstalten dienen ferner zum Aufbewahren der für die Munitionsarbeiten erforderlichen scharfen und unscharfen Munitionsteile, der Werkstoffe, Munitions- und Betriebsgeräte, Betriebsstoffe, der Packmittel sowie des Nebelgerätes und der Nebelmit-tel. |
Fertige Munition darf auch vorübergehend in den Munitionsarbeitshäusern und -räumen nicht aufbewahrt werden, s. H.Dv. 454/7. Ausnahmen ordnen die Munitionsarbeitsvor-schriften an. |
2. Das Ausstatten einer Munitionsanstalt mit Munitionsgeräten und deren Beschaffen ist in der Ausrüstungsnachweisung für Munitionsanstalten vorgeschrieben. Das Beschaffen der Betriebsgeräte und Betriebsstoffe findet nach Weisung des R.M. statt. |
3. Der Leiter einer Munitionsanstalt hat darauf zu achten, daß in einer Entfernung unter 500 m von Munitionshäusern und Munitionsarbeitshäusern keine Wohnhäuser, Wohnlauben usw. gebaut werden (vgl. Randnummer 4). Gegen derartige Bauvorhaben ist bei der Orts-polizei Einspruch zu erheben und darüber zugleich zu berichten. |