II. Grundsätze für das Bauen von MunitionsanstaltenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten
I. Vorbemerkungen

1. a) Die Munitionsanstalten sind für alle bei den Heeres-Feldzeugdienststellen vorkom-menden Munitionsarbeiten bestimmt. Räumliche oder sonstige Verhältnisse können es er-forderlich machen, daß die Munition auch an anderen Stellen fertiggemacht werden muß; s. Randnummer 21. Die Munitionsanstalten haben die fertiggestellte oder die ihnen sonst überwiesene Munition bis zur Abgabe an die Truppe aufzubewahren und zu verwalten.

b) Die Munitionsanstalten dienen ferner zum Aufbewahren der für die Munitionsarbeiten erforderlichen scharfen und unscharfen Munitionsteile, der Werkstoffe, Munitions- und Betriebsgeräte, Betriebsstoffe, der Packmittel sowie des Nebelgerätes und der Nebelmit-tel.

Fertige Munition darf auch vorübergehend in den Munitionsarbeitshäusern und -räumen nicht aufbewahrt werden, s. H.Dv. 454/7. Ausnahmen ordnen die Munitionsarbeitsvor-schriften an.

2. Das Ausstatten einer Munitionsanstalt mit Munitionsgeräten und deren Beschaffen ist in der Ausrüstungsnachweisung für Munitionsanstalten vorgeschrieben. Das Beschaffen der Betriebsgeräte und Betriebsstoffe findet nach Weisung des R.M. statt.

3. Der Leiter einer Munitionsanstalt hat darauf zu achten, daß in einer Entfernung unter 500 m von Munitionshäusern und Munitionsarbeitshäusern keine Wohnhäuser, Wohnlauben usw. gebaut werden (vgl. Randnummer 4). Gegen derartige Bauvorhaben ist bei der Orts-polizei Einspruch zu erheben und darüber zugleich zu berichten.