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Heeresfeuerwerkerei - Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten |
II. Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten |
Gebäude und Räume der Munitionsfertigsstelle |
11. Die Anzahl der für das Anfertigen und Verpacken der Munition erforderlichen Gebäude bestimmt das R.M. von Fall zu Fall. |
Bei Ermittlung des Bedarfs ist zu prüfen, ob auch Wohngebäude für den Leiter der Muniti-onsanstalt, für weitere Offiziere und Beamte, für Feuerwerkspersonal und u.U. auch für Angestellte und Arbeiter vorgesehen werden müssen. |
12. Ein Arbeitsgebiet muß im allgemeinen folgende Gebäude für das Anfertigen von Muni-tion haben: |
für das Blindladen der Geschosse, für das Scharfladen der Geschosse, für das Anfertigen von Kartuschen, Patronen und Zielfeuern, für das Reinigen von Kartusch- und Patronenhülsen, |
ferner eine Nebelfüllstelle und weitere Munitionshäuser nach Bedarf. Werden diese Gebäu-de nicht zu den aufgeführten Zwecken benutzt, so können sie zum Untersuchen oder Zerlegen4) von Munition verwendet werden. |
Für die Bauausführung der einzelnen Gebäude der Munitionsanstalt werden vom Rw.M. Musterzeichnungen und Baubeschreibungen herausgegeben. Abweichungen hiervon be-dürfen der Genehmigung des Reichswehrminsteriums. |
13. Zur beschleunigten Erledigung von Munitionsarbeiten großen Umfangs sind bei Bedarf einzurichten: |
a) |
Für jede Munitionsarbeitshaus ein Abstellraum für etwa 10 Packgefäße mit rauch-schwachem Pulver oder für 2 Packgefäße mit Schwarzpulver. Wird die Munition eilig gebraucht, so darf in diesen Räumen das Pulver über Nacht verbleiben, wenn die Arbeitsleistung am Tage dadurch gefördert wrid. |
b) |
Im Winter darf darin das zum ungestörten Fortgang der Arbeit nötige Pulver abge-stellt werden, damit die Temperatur des Pulvers sich an die des Arbeitsraumes an-gleichen kann. |
c) |
Ein besonderer Bau in unmittelbarer Nähe aus feuerfesten Stoffen für etwa ¼ Ta-gesbedarf an Munitionspackgefäßen. |
d) |
Ein besonderer Bau aus feuerfesten Stoffen, 25 vom Munitionsarbeitshaus entfernt, in dem die Packgefäße mit sprengkräftigen und nichtsprengkräftigen Zündungen ge-öffnet und geschlossen werden können. |
14. Zum Aufbewahren eines Tagesvorrates an Pulver ist ein an die Zentralheizung ange-schlossenes Handmunitionshaus nötig. In ihm sind durch Lattenverschlag abzutrennen: |
1 Raum für Pulver und Kartuschen, 1 Raum für geladene Geschosse, 1 Raum für Zündungen, 1 Vorhalle. |
Der Fußboden ist mit Linoleum zu belegen. |
Sicherheitsabstände sie Anlage 1. |
15. Besondere Gebäude oder Räume, und zwar nach Möglichkeit für jeden Verwendungs-zweck mehrere kleinere, sind vorzusehen für: |
das Fertigmachen der Munition zum Versenden; Lagerräume für Munitionsgeräte, un-scharfe Munitionsteile; Packgefäße; Feuerlöschgeräte; Betriebsstoffe; Farben und Öle; Petroleum, Benzin und Benzol; Säure; Brennstoffe; leicht brennbare Packmittel. Arbeits-räume für Tischler (kleine Instandetzungen an Packgefäßen) und Schlosser. Entfernung dieser Gebäude oder Räume von Munitionshäusern oder Munitionsarbeitshäusern s. Anlage 1. |
Der Raum für Petroleum, Bezin und ähnliche Stoffe ist so weit in die Erde versenkt zu bauen, daß beim Auslaufen der gesamten dort gelagerten Flüssigkeiten das Herausfließen aus dem Gebäude nicht möglich ist. |
16. Ferner ist ein Verwaltungsgebäude erforderlich. Seine Größe und Einrichtung werden von Fall zu Fall bestimmt. |
Es empfiehlt sich, den Raum für die Mustersammlung im Verwaltungsgebäude gleichzeitig als Unterrichtsraum zur Weiterbildung der Soldaten einzurichten. Das Verwaltungsgebäu-de darf einen Anbau mit Pförtnerstube und Aufenthaltsraum für das Wachpersonal erhal-ten, sofern ein besonderes Pförtnerhaus nicht nötig ist (18). |
17. Zu jedem Arbeitsgebiet gehören weiter: |
1 Kesselhaus oder Heizraum für die zentrale Beheizung der Gebäude des Arbeitsgebietes und des Verwaltungsgebietes, Wohlfahrtsgebäude nach Bedarf mit Küche zum Wärmen der Speisen sowie getrennte Aufenthaltsräume und Waschräume für Männer und Frauen, Bedürfnisanstalten5) (getrennt für Frauen und Männer), Asch- und Müllgruben mit eiser-nem Deckel. |
Gebäude, in denen leicht brennbare Gegenstände lagern, müssen von den Gebäuden des Verwaltungsgebietes, die Feuerstellen enthalten, mindestens 75 m entfernt sein. |
In einem geeigneten Gebäude6) sind Räume vorzusehen als Krankenstuben, zum Aufbe-wahren von Sanitätsgerät, Rettungsgerät, Tragbahren, Sanitätswagen und Feuerlösch-gerät, soweit sich diese Geräte nicht im M.H. und M.A.H. usw. befinden. |
18. Im Verwaltungsgebäude (16) ist ein Aufenthalts- und Speiseraum für Offiziere, Feu-erwerker und Angestellte einzurichten; auch Räume für Fernsprechvermittlung sind zu berücksichtigen. |
Das Einrichten einer Badegelegenheit ist bei der abgelegenen Lage der Munitionsanstalt wünschenswert. Sie ist nötig, wenn Abreiten vorkommen, für die in der Gewerbeordnung Pflichtbäder während der Arbeitszeit vorgeschrieben sind. |
19. Für das Einrichten splittersicherer Untertreträume im Notfall muß geeigneter Platz so-wie Fernsprechanschluß vorgesehen werden. Abstand von Munitionshäusern mindestens 150 m, von Munitionsarbeitshäusern und dem Handmunitionshaus mindestens 50 m. Im Bedarfsfalle ist in der Nähe der Arbeitsstellen das Auswerfen von Gräben sehr zweckmäs-sig, in denen die Leute gegen seitliche Sprengstücke der Fliegerbomben Schutz suchen können. |
20. Sollen Sprenggruben eingerichtet werden, vgl. hierüber H.Dv. 305. Der Sicherheitsab-stand um die Sprenggrube herum beträgt 200 m bei Geschossen bis zu 10,5 cm Rohr-weite, zu bewohnten Gebäuden 500 m. |
Glühofen oder Häuser zum Abbrennen von Zündungen für nicht sprengkräftige Zünderteile erfordern einen Sicherheitsabstand von 100 m, zum Wohlfahrtsgebäude 150 m. |
21. Unter besonderen Verhältnissen – innneren Unruhen, bei weiter Entfernung der Muni-tionsfertigungsstelle vom Lagerort der Munition – können auch andere geeignete leerste-hende Gebäude, Schuppen oder Zelte und Behelfsbauten als Munitionsfertigungsstellen eingerichtet werden. Die Sicherheitsabstände der Anlage 1 sind zu beachten; wenn es die Lage erfordert und keine andere Möglichkeit besteht, dürfen bei inneren Unruhen und im Grenzschutz die Abstände der Anlage 1 herabgesetzt werden, und zwar: |
Die Abstände der Gebäude zu Nr. 21, 24a, 25, 25a, 25b 1, 25b 2, 30, 31 u. 32 um 1/3, die Abstände der Gebäude zu Nr. 18, 22, 23, 26, 27, 28, 29 um ½ der angegebenen Entfernungen. |