Anlage 11a (Dienstvorschrift für den Oberfeuerwerker einer M.G.- Schwadron)Anlage 13 ( Beladen der Sonderfahrzeuge der Artillerie mit Sprengmunition für Übungen)InhaltsverzeichnisAnlagenverzeichnis
Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe

Anlage 12

(zu 27).

Anleitung
für das Versenden
1) von Munition und Munitionsteilen auf der Eisenbahn und mit der Post durch die Truppe.

Transport von Munition auf Lastkraftwagen2).
 
Inhalt
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I. Allgemeines . . . . . . . . . 174 III. Versenden von Munition mit der Post . . . . . . . . . 175
II. Versenden von Munition auf der Eisenbahn .. . . . 174 IV. Sicherheitsmaßnahmen für den Transport von Munition auf Lkw. und den Verkehr von Lkw. und Lokomotivern in den Munitionsanstalten und Muni-tionslagern 177
  Versenden von Munition un-ter besonderen Verhältnis-sen . . . . . 174
I. Allgemeines.

1. Als Militärgut dürfen nur solche Gegenstände aufgegeben werden, die sich vor der Auf-gabe zur Bahn im Eigentum oder Besitz der Wehrmacht befinden und durch die Versen-dung aus diesem Verhältnisse nicht ausscheiden.

Militärgut kann auf der Eisenbahn versandt werden:
a) als Stückgut,
b) als Eilgut (nur in besonders begründeten Fällen),
c) als Wagenladung.
2. Die Bezeichnung der Munitionspackgefäße bei der Versendung, z. B.

hat möglichst durch vorgedruckte Klebezettel oder durch Aufschablonieren zu erfolgen.

Bei Packgefäßen, wo dies auf Schwierigkeiten stößt, z.B. bei Geschoßkörben, ist die vor-geschriebene Bezeichnung auf einem Anhängeschild anzubringen.

II. Versenden von Munition auf der Eisenbahn.

Die Bestimmungen über Versenden von Munition auf der Eisenbahn enthält Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, die im "Deutschen Eisenbahn-Gütertarif, Teil I, Abteilung A" abgedruckt ist. Der Tarif nebst Anlage C ist bei den Eisenbahn-Dienststellen zu kaufen; nach ihm ist beim Versenden von Munition zu verfahren. Für das Versenden von Munition unter besonderen Verhältnissen (in Taschen und Tornistern der Mannschaften, auf Fahr-zeugen, bei inneren Unruhen usw.) gilt die Militär-Eisenbahnordnung H.Dv. 67.

Die Wehrmacht hat jeden Schaden, der durch Abweichen von der Eisenbahn-Verkehrs-ordnung entsteht, der Eisenbahn zu ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen zu tra-gen.

Für genaueres Beachten aller Sondervorschfiten über Versand von Sprengstoffen und Munition sind der Wehrmacht für die Verpackung die absendende Dienststelle, für die Be-handlung bei der Aufgabe und Abnahme auf den Bahnhöfen die beaufsichtigenden Offizie-re, Heeresbeamte oder Unteroffiziere, für Überwachen bei der Beförderung die Transport-führer verantwortlich. Werden Versehen der Bahnbediensteten gegen die Vorschriften be-merkt, so ist das sofort dem Bahnhofsvorsteher anzuzeigen.

III. Versenden von Munition mit der Post.

Bestimmungen hierüber sind in der Postordnung vom 30.1.29 (RGBl. 929, Teil 1, Seite 33 ff.) in den §§ 4 und 5 enthalten.

Danach ist nur das Versenden von Patronen für Handfeuerwaffen mit Zentralzündung und von Randfeuerpatronen bis 9 mm Manteldurchmesser zulässig.

Die Patronen sind in ihrer vorgeschriebenen Kleinverpackung in Kisten fest von außen und von innen zu verpacken und als solche auf der Paketkarte und auf der Sendung zu be-zeichnen.

Die Randfeuerpatronen (Zielmunition) müssen in Packungen bis zu 100 Stück geschieden sein.

Die Bezeichnung (vgl. I 2) hat zu lauten:

Außerdem darf man mit der Post versenden:

Pakete mit ungefährlicher Munition, die von Behörden und Truppen der Wehrmacht aus-gehen oder für die bestimmt sind.

Der Begriff "ungefährliche Munition" umfaßt nur folgende Gegenstände:
Blättchenpulver
Röhrenpulver
Würfelpulver
Ringpulver
Granatfüllung 88
Füllpulver 02

ausschließlich Manöver- und Platzpatronenpulver sowie Streifenpulver für Zielfeuer, und die aus ihnen hergestell-ten Geschoßsprengladungen, Zündladungskörper, Bohr-patronen, Sprengkörper und Sprengbüchsen3),

nicht sprengkräftige Zündungen.

Pakete mit ungefährlicher Munition werden zu nachstehenden Bedingungen befördert:

a)

das Nettogewicht der Munition in einem Paket darf 2 kg nicht übersteigen,

b) die gleichzeitige Aufgabe mehrerer Pakete ist unzulässig.
c)

Alle Pulver, die Granatfüllung 88 und das Füllpulver 02 sind in Beuteln aus Seiden-tuch und diese in verzinnten Blechbüchsen unterzubringen. Pulver darf auch in Gum-miflaschen oder in Metallhülsen verpackt sein. Auch das Packen in starke Glasfla-schen bis 500 g Inhalt ist zulässig.

 

Der Verschluß der Gefäße ist in geeigneter Weise gegen das selbsttätige Lösen zu sichern.

 

Geschoßsprengladungen und Sprengbüchsen sind einzeln mit Papier zu umwickeln.

 

Zündladungskörper, Sprengkörper und Bohrpatronen sind einzeln in Papier einzu-schlagen und zu mehreren in einem Paket zu vereinigen.

 

Die Zündungen sind in die für ihre Verpackung vorgeschriebenen Blech- oder Papp-kästen unterzubringen oder einzeln mit Papier zu umwickeln und zu mehreren in einem Paket zu vereinigen.

d)

Die gefüllten Gefäße usw., die Einzelgegenstände oder die einzelnen Pakete sind in feste, starke, fugendichte Holzkisten unter reichlicher Verwendung von völlig trok-kenen Zwischenmitteln (Holzwolle, Papierabfälle, Werg usw.) so fest zu verpacken, daß das Bewegen des Inhaltes ausgeschlossen ist.

  Der Deckel ist aufzuschrauben.
e)

Ein Zusammenpacken verscheidenartiger Gegenstände in demselben Paket ist ver-boten.

f) Jedes Paket und die Paketkarte müssen der Vermerk tragen:
  "Ungefährliche Munition der Wehrmacht".
IV. Sicherheitsmaßnahmen
für den Transport von Munition auf Lastkraftwagen und den Verkehr von Lastkraftwagen und Lokomotivern in den Heeres-Munitionsanstalten und Munitionslagern.
A. Lastkraftwagen.

1. Die Tragfähigkeit der Lastkraftwagen darf nur bis zu ¾ ausgenutzt werden. Ausnah-men ordnet der leitende Offizier an.

2. Als Kraftwagenführer und Begleiter sind nur gründlich ausgebildete und durchaus zu-verlässige Leute zu verwenden. Bei Antritt ihres Dienstes und bei jedem Personenwechsel hat Belehrung über die Behandlung und Bedienung des Wagens und über das Verhalten bei Brandgefahr zu erfolgen. Diese Belehrung ist alljährlich einmal zu wiederholen.

3. Fahrgeschwindigkeit nicht über 20 km; außerhalb des Mun.Lagers nicht über 30 km.

4. Jedem Wagen ist außer dem Führer noch ein Begleiter mitzugeben. Wird bei den Last-kraftwagen ein Anhänger mitgeführt, so muß der Begleiter seinen Sitz auf dem Anhänger haben. Mitbeförderung unbeteiligter Personen auf mit Munition beladenen Fahrzeugen ist verboten.

5. Nachfüllen von Betriebsstoff darf bei mit Munition beladenen Wagen sowie in der Nähe von Munitionshäusern, Munitionsarbeitsstellen und Munitionslagerstellen nicht erfolgen.

6. An Be- und Entladestellen ist der Motor abzustellen.

7. Lastkraftwagen sind mit je einem Trocken- und einem Naßfeuerlöscher, Anhänger mit einem Trockenfeuerlöscher auszurüsten.

Führer und Begleitleute sind über den Gebrauch der Feuerlöschgeräte praktisch zu unter-weisen.

8. Zwischen Führersitz und Laderaum ist eine feuerfeste Trennwand anzubringen4).

9. Alle Holzteile in unmittelbarer Nähe des Motors sowie die Außenseite des Wagenbodens über dem Auspufftopf sind in genügender Ausdehnung mit Eisenblech zu beschlagen4).

10. a)

Munition darf nur in vorgeschriebenen Packgefäßen transportiert werden.

  b)

Die Munition ist auf dem Wagen so festzulegen, daß sie gegen Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert ist.

  c)

Über den Rand der Seiten- und Rückwände darf Munition nicht geladen werden.

  d)

Sprengkräftige und nicht sprengkräftige Zündungen5) dürfen nicht mit Spreng-stoffen auf einen Wagen geladen werden. In dringenden Fällen allgemeiner Ge-fahr, z.B. bei Eisstopfungen und wenn nur ein einziger Wagen verfügbar gemacht werden kann, ist die Ausnahme zulässig, daß volle Schachteln mit Sprengkapseln unter sorgfältiger Ausfüllung aller Hohlräume in ein kleines Holzkästchen verpackt werden, das während des Transportes vom Begleiter des Lastkraftwagens an einem umgeschnallten Riemen oder Gurt zu tragen ist.

  e)

Zum Festlegen der Munition im Wagen sind nur Haardecken oder Asbestplatten zu benutzen. Zum Schutz gegen Nässe sind Wagenplanen nötig.

  f)

Das Rauchen sowie Verwenden von offenem Licht auf mit Munition beladenen Fahrzeugen ist strengstens verboten. Außerhalb des Munitionslagers dürfen bela-dene Wagen nicht ohne Bewachung bleiben. Innerhalb von Ortschaften darf nicht gehalten werden. Während eines Gewitters darf nicht durch Ortschaften hindurchgefahren werden. In einem solchen Falle ist der mit Munition beladene Lastkraftwagen 300 m von bewohnten Häusern abseits der Verkehrsstraße abzu-stellen und bewacht zu halten. Der Motor ist abzustellen. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als 1 Stunde, so ist die Ortspolizei zu verständigen.

11. Für Bewachung des Lastkraftwagenverkehrs für Munition haben die Leitenden geeig-nete Maßnahmen zu treffen.

12. Von belegten Munitionshäusern oder Munitionsanfertigungsstellen müssen haltende Lastkraftwagen 10 m, von Behelfsmagazinen (Holzschuppen) 15 m abbleiben. Wenn ein Schutzwall vorhanden ist, kann nahe an diesen herangefahren werden. In dringenden Fäl-len dürfen auf Anordnung eine Offiziers oder Feuerwerkers die Lastkraftwagen bei Em-pfang oder Abgabe von Munition bis vor den Eingang eines Munitionshauses oder einer Munitionsanfertigungsstelle fahren. Das Halten an diesen Stellen ist nur für die Dauer des Ent- und Beladens zulässig. Während des Haltens ist der Motor abzustellen.

B. Lokomotiven.

13. Das Verschieben der Eisenbahnwagen innerhalb des Munitionslagergeländes ist, so-weit angängig, einzuschränken und möglichst nur bei Tage vorzunehmen.

14. Die Bahnkörper zwischen und neben den Gleisen ist von trockenem Graswuchs frei zu halten. Wo es möglich ist, sind neben den Gleisen besondere Brandgräben zu ziehen.

15. In der Nähe der Gleise dürfen keine leicht brennbaren Gegenstände (Körbe, Packge-fäße aus Holz usw.) lagern. Beim Ausladen der Körbe usw. aus dem Eisenbahnwagen ist auf beschleunigten Abtransport hinzuwirken.

16. a)

Türen und Fenster von Munitionsräumen müssen beim Vorbeifahren von Loko-motivern geschlossen bleiben.

  b)

Steht im Funkenbereich der Lokomotive leicht brennbare Bodenbewachsung, so müssen vom Leiter der Dienststelle je nach den örtlichen Verhältnissen Lösch-maßnahmen derart vorbereitet werden, daß jeder aufflammende Brand im Ent-stehen gelöscht werden kann.

17. Der Lokomotivführer und der Heizer sind anzuhalten, das Schüren des Feuers und das Öffnen des Aschenkastens im Munitionslagergelände zu unterlassen.

18. Im Munitionslagergelände dürfen nur Lokomotivern mit Funkenfängern verwendet wer-den, wenn nicht Benzollokomotivern (schlagwettersicher gekapselte) vorhanden sind.

19. Nach Beendigung jedes Verschiebens und nachdem die Lokomotive das Gelände ver-lassen hat, ferner vor Arbeitsschluß ist das Gleis nochmals abzugehen und festzustellen, daß keine Rückstände (glimmende Asche oder Kohlenstücke) übriggeblieben sind, durch welche ein Brand entstehen kann.

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