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Die Leucht- und Signalmittel |
C. Munition |
VIII. Allgemeine Sicherheitsbestimmungen |
(s. auch
Sicherheitsbestimmungen der einzelnen |
325. |
Die Leucht- und Signalmunition ist bei unsachgemäßer Behandlung gefährlich, da sie außer der Schußwirkung auch Brand- und z.T. Explosionswirkung hat. |
326. |
Die Munition darf nur für den Zweck verwandt werden, für den sie bestimmt ist. |
327. |
Zur Vermeidung von Brandgefahr muß bei übungsmäßigem Schießen, insbesondere bei Dunkelheit, bei Auswahl der Abschußstelle und der Schußrichtung mit Stärke und Richtung des Windes sowie auf die Leistung der Munition (Steighöhe, Schußweite, Brennzeit usw.) und die Art des Geländes (Bodenbewachsung, Strohmieten, Häuser) Rücksicht genommen werden. |
(Brandgefahr besteht durch brennend zur Erde fallende Sterne oder Rauchkörper, durch Absplittern brennender Teile vom Stern, durch Abtreiben des Sternes oder Rauchkörpers bei Fallschirmmunition in unübersichtliches Gelände, durch Fehler der Munition, z.B. Fallschirmversager, Abreißen des Feuerwerkskörpers vom Fallschirm usw.) |
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328. |
In der Nähe von Ortschaften, einzelnen Gebäuden, Strohschobern, Feldscheunen u. dgl. ist der übungsmäßige Abschuß von Leucht- und Signalmunition verboten. |
329. |
Bei Abschuß der Leucht- und Signalpatronen hat der Abschießende den Kopf nach Möglichkeit so zu halten, daß die Augen gegen den Abschuß gedeckt sind. Erst nach dem Abschuß wird der Kopf gehoben, um den Flug des Signals zu beobachten. |
330. |
Beschädigte oder äußerlich nicht mehr einwandfreie Munition darf nicht verwendet werden. |
331. |
Versager und Blindgänger dürfen nicht auseinandergenommen werden, um etwa die Ursache des Fehlers zu ermitteln, sie sind nach den gegebenen Bestimmungen in H.Dv. 450 Ziffer 187–188 oder H.Dv. 305 Ziffer 341–345 zu vernichten. |
332. |
Einzelne Blindgänger können ausnahmsweise dadurch auch unschädlich gemacht werden, daß man sie tief vergräbt. |